Beschlussvorlage - 24/SVV/0813

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1.  Die von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft für Kultur, Begegnung und soziale Arbeit in Potsdam gemeinnützige GmbH (KUBUS) am 18.02.2021 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/-innen (Drucksachen-Nr. 21/SVV/0141) werden abberufen.

 

  1.        Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der KUBUS folgende zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

- über die Fraktion BÜNDNIS 90/

 DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: .…………………………… (1 Sitz)

oder *

  • über die Fraktion CDU:                             .……………………………  (1 Sitz)

oder *

- über die Fraktion SPD:                             .……………………………  (1 Sitz)

 

*Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

 

  • * über die Fraktion BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: .……………………………

  • * über die Fraktion CDU: .……………………………
  • * über die Fraktion SPD: .……………………………

 

*Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

Reduzieren

Erläuterung

 

  1. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin Gesellschaft für Kultur, Begegnung und soziale Arbeit in Potsdam gemeinnützige GmbH (KUBUS).

 

Gemäß § 8 Abs. 1 GV besteht der Aufsichtsrat der KUBUS aus vier Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

  1. der/die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein/e von ihm/ihr zu betrauender Beschäftigter/zu betrauende Beschäftigte der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzender/Vorsitzende des Aufsichtsrates,

 

  1. zwei Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden,

 

  1. ein Aufsichtsratsmitglied, das von den Versammlungen der Nutzer der Einrichtungen der KUBUS entsandt wird.

 

Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der KUBUS setzt die Annahme des Amtes voraus (§ 8 Abs. 2 S. 1 GV). Der bestehende Aufsichtsrat der KUBUS tagte erstmals am 08.06.2021; die Aufsichtsratsmitglieder erklärten in der v.g. Sitzung die Annahme des Amtes.

 

Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der KUBUS endet mit Widerruf der Entsendung/Wahl oder spätestens mit der Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet (§ 8 Abs. 2 S. 2, 3 GV).

Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt eine neue Entsendung/Wahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Die erneute Entsendung/Wahl zum Aufsichtsratsmitglied nach Ablauf der Amtszeit ist möglich. Die alten Aufsichtsratsmitglieder führen die Geschäfte bis zur Entsendung/Wahl der neuen Aufsichtsratsmitglieder fort (§ 8 Abs. 2 S. 4, 5, 6 GV).

 

Die Stadtverordnetenversammlung entsandte zuletzt mit Beschluss vom 18.02.2021 (Drucksachen-Nr. 21/SVV/0141) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag zwei städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der KUBUS für die 2021 beginnende Amtszeit.

 

Nach der Kommunalwahl vom 09.06.2024 änderte sich das Verhältnis der Fraktionen. Dies hat Auswirkungen auf die Verteilung von Gremienbesetzungen. Somit können die Fraktionen die Neubesetzung des Aufsichtsrates der BKG beanspruchen. Von der Stadtverordnetenversammlung können demnach die bisherigen Mitglieder, welche gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag entsandt wurden, abberufen und erneut zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der KUBUS für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrates entsandt werden.

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 6 BbgKVerf).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 4 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die zwei von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat der KUBUS zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

 

 Fraktion BÜNDNIS 90/

 DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI 2 x 10/56 = 0,357 1 Sitz

                     oder*

 

 Fraktion CDU 2 x 10/56 = 0,357 1 Sitz

 

   oder*

 

 Fraktion SPD 2 x 10/56 = 0,357 1 Sitz

 

 

* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

 

Die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI, CDU und SPD haben dieselbe Fraktionsstärke mit jeweils 10 Mitgliedern. Rechnerisch ergeben sich demnach bei der Verteilung der Aufsichtsratssitze die o.g. gleichen Zahlenbruchteile.

 

Bei gleichen Zahlenbruchteilen bedarf es gemäß § 41 Abs. 2 S. 5 BbgKVerf somit einer Einigung zwischen den betroffenen Fraktionen oder der Entscheidung per Los darüber, wie sich die zwei Aufsichtsratsmandate gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) KUBUS-Gesellschaftsvertrag auf die o.g. drei Fraktionen verteilen.

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit eine Mandatsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgen sollte.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der BKG.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 4 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages der KUBUS regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs.1 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der KUBUS von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

Loading...