Beschlussvorlage - 24/SVV/0814

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Die von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH am 08.11.2023 gemäß Drucksachen Nr. 23/SVV/1113 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 lit. a des Gesellschaftsvertrages der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH folgende fünf Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

  •     über die Fraktion BÜNDNIS 90/

  DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: ……….………….........................  (1 Sitz)

 

  •     über die Fraktion CDU: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  •     über die Fraktion SPD: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  •     über die Fraktion AfD: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  •     über die Fraktion DIE aNDERE: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

 

  •     über die Fraktion BÜNDNIS 90/

 DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: ……….………….........................

  •     über die Fraktion CDU: ……….………….........................
  •     über die Fraktion SPD: ……….………….........................                                
  •     über die Fraktion AfD: ……….………….........................                                        
  •     über die Fraktion DIE aNDERE: ……….………….........................                         

 

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Erläuterung

  1. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP). Die SWP wiederum hält 100 % der Anteile an der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP). Die LHP hält somit mittelbar über die SWP sämtliche Gesellschafteranteile der ViP. Der Aufsichtsrat der ViP ist ein obligatorischer Aufsichtsrat; die entsprechenden Regelungen des DrittelbG sind zu beachten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 des Gesellschaftsvertrages der ViP besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a) der/die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein/e von ihm/ihr betrauter Beschäftigter/betraute Beschäftigte der Landeshauptstadt Potsdam,

 

b) fünf Aufsichtsratsmitglieder, die auf Grundlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam durch die Gesellschafterversammlung der ViP gewählt werden,

 

c) drei Aufsichtsratsmitglieder, die von den Arbeitnehmern gewählt werden.

 

Die Stadtverordnetenversammlung entsandte zuletzt am 08.11.2023 (Drucksache Nr. 23/SVV/1113) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag fünf Mitglieder in den Aufsichtsrat der ViP und benannte Nachrücker/innen. Die Amtszeit begann mit der Wahlannahme, der durch die Gesellschafterversammlung der ViP am 11.01.2024 gewählten Mitglieder (§ 8 Abs. 2 S. 1 des Gesellschaftsvertrages der ViP). Der amtierende Aufsichtsrat der ViP konstituierte sich am 14.02.2024.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages der ViP endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit Widerruf der Entsendung/Wahl oder mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Amtszeit des amtierenden Kuratoriums endet dementsprechend voraussichtlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2028 durch die Gesellschafterversammlung im Sommer 2029.

 

Nach der Kommunalwahl vom 09.06.2024 änderte sich das Verhältnis der Fraktionen. Dies hat Auswirkungen auf die Verteilung von Gremienbesetzungen. Somit können die Fraktionen die Neubesetzung des Aufsichtsrates der ViP beanspruchen. Von der Stadtverordnetenversammlung können demnach die bisherigen Mitglieder, welche gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 lit. a des Gesellschaftsvertrages der ViP entsandt wurden, abberufen und erneut fünf Mitglieder in den Aufsichtsrat der ViP für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrates entsandt werden (Neubestellung nach Abberufung).

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 6 BbgKVerf).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 4 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die fünf von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat der ViP zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 Fraktion BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI 5 x 10/56 = 0,893 1 Sitz

Fraktion CDU 5 x 10/56 = 0,893 1 Sitz

Fraktion SPD 5 x 10/56 = 0,893 1 Sitz

Fraktion AfD 5 x   8/56 = 0,714 1 Sitz

Fraktion DIE aNDERE 5 x   6/56 = 0,536 1 Sitz

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der ViP.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i. V. m. § 97 Absatz 1 und 4 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages des ViP regelt die Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Aufsichtsrats.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs.1 S. 3 lit. a des Gesellschaftsvertrages der ViP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden und dann von der Gesellschafterversammlung der ViP zu wählenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

 

III. Frauenquote im Aufsichtsrat der ViP

 

Die ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH hat einen obligatorischen Aufsichtsrat nach dem DrittelbG, weil sie mehr als 500 Arbeitnehmer/innen beschäftigt.

 

Als Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat wurde seitens der Stadtverordnetenversammlung mittels Beschluss am 02.04.2014 50 % angestrebt (DS 13/SVV/0830). Gem. § 289f Abs. 4 HGB i. V. m. § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB i. V. m. § 52 Abs. 2 GmbHG hat bei Gesellschaften mit obligatorischem Aufsichtsrat nach dem DrittelbG im Falle der Nichteinhaltung der festgelegten Zielgröße eine Angabe zu den Gründen im Lagebericht der Gesellschaft im entsprechenden Berichtszeitraum zu erfolgen.

 

Der vorgenannte Frauenanteil bei der Besetzung des Aufsichtsrates der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH sollte daher beim Vorschlagsrecht der Fraktionen explizit berücksichtigt werden.

Falls die festgelegte Zielgröße seitens der Fraktionen bei der Wahl nicht eingehalten werden kann, ist eine Begründung anzugeben, die der Gesellschaft für ihren Lagebericht zur Kenntnis gegeben wird.

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