Beschlussvorlage - 24/SVV/0815

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1.        Die von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat der Energie und Wasser Potsdam GmbH am 06.12.2023 gemäß Drucksachen Nr. 23/SVV/1314 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.

 

  1.         Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Energie und Wasser Potsdam GmbH folgende sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

  •       über die Fraktion BÜNDNIS 90/

 DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  •       über die Fraktion CDU: ……….………….........................  (1 Sitz)

 

  •       über die Fraktion SPD: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  •       über die Fraktion AfD: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  •       über die Fraktion DIE aNDERE: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  •       über die Fraktion Die Linke: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  •       über die Fraktion BfW: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

 

  • über die Fraktion BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: ……….………….........................

  •                                                                                                                                      über die Fraktion CDU: ……….………….........................
  •                                                                                                                                      über die Fraktion SPD: ……….………….........................
  •                                                                                                                                      über die Fraktion AfD: ……….………….........................
  •                                                                                                                                      über die Fraktion DIE aNDERE: ……….………….........................            
  •                                                                                                                                  über die Fraktion Die Linke: ……….………….........................
  •                                                                                                                                  über die Fraktion BfW: ……….…………......................... 
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Erläuterung

 

  1. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP), welche wiederum 65 % der Geschäftsanteile an der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) hält. Die LHP ist somit mittelbar an der EWP beteiligt. Die weiteren 35 % der Geschäftsanteile der EWP hält die E.DIS AG.

 

Der Aufsichtsrat der EWP besteht gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der EWP aus 12 Mitgliedern, die von den Gesellschaftern entsandt werden, und zwar acht Mitglieder von der SWP bzw. LHP und vier Mitglieder von der E.DIS AG. Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Oberbürgermeister der LHP oder ein von ihm zu entsendender Beschäftigter der LHP, der Stellvertreter wird von der E.DIS AG bestimmt.

 

Der amtierende Aufsichtsrat der EWP konstituierte sich am 02.06.2023. Die Stadtverordnetenversammlung entsandte zuletzt am 06.12.2023 (Drucksache Nr. 23/SVV/1314) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat der EWP und benannte Nachrücker/innen.

 

Entsprechend § 9 Abs. 2 S. 2 GV endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet (§ 9 Abs. 2 S. 3 GV). Die Amtszeit des amtierenden Aufsichtsrates endet dementsprechend voraussichtlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2027 durch die Gesellschafterversammlung im Sommer 2028.

 

Nach der Kommunalwahl vom 09.06.2024 änderte sich das Verhältnis der Fraktionen. Dies hat Auswirkungen auf die Verteilung von Gremienbesetzungen. Somit können die Fraktionen die Neubesetzung des Aufsichtsrates der EWP beanspruchen. Von der Stadtverordnetenversammlung können demnach die bisherigen Mitglieder, welche gemäß § 9 Abs. 1 S.1 Gesellschaftsvertrag entsandt wurden, abberufen und erneut sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrates entsandt werden.

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 6 BbgKVerf).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 4 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die sieben von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat der EWP zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

 Fraktion BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI 7 x 10/56 = 1,250 1 Sitz

Fraktion CDU 7 x 10/56 = 1,250 1 Sitz

Fraktion SPD 7 x 10/56 = 1,250 1 Sitz

Fraktion AfD 7 x   8/56 = 1,000 1 Sitz

Fraktion DIE aNDERE 7 x   6/56 = 0,750 1 Sitz

Fraktion Die Linke 7 x   5/56 = 0,625 1 Sitz

Fraktion BfW 7 x   3/56 = 0,375  1 Sitz

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der EWP.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 4 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.

 

§ 9 des Gesellschaftsvertrages der EWP regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 9 Abs.1 S.1 des Gesellschaftsvertrages der EWP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

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