Beschlussvorlage - 24/SVV/0820

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Die von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat ProPotsdam GmbH am 08.11.2023 gemäß DS-Nr.: 23/SVV/1152 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der ProPotsdam GmbH folgende acht Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

  • *über die Fraktion BÜNDNIS 90/

 DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: ……….…………......................... (..Sitz/e)

 

  • *über die Fraktion CDU: ……….………….........................  (..Sitz/e)

 

  • *über die Fraktion SPD: ……….…………......................... (..Sitz/e)

 

  • über die Fraktion AfD: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  • über die Fraktion DIE aNDERE: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  • über die Fraktion Die Linke: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  • *über die Fraktion BfW: ……….…………......................... (..Sitz)

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

 

  •                                                                                                                                  über die Fraktion BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: ……….………….........................

  •                                                                                                                                  über die Fraktion CDU: ……….………….........................
  •                                                                                                                                  über die Fraktion SPD: ……….………….........................
  •                                                                                                                                  über die Fraktion AfD: ……….………….........................
  •                                                                                                                                  über die Fraktion DIE aNDERE: ……….………….........................            
  •                                                                                                                                  über die Fraktion Die Linke: ……….………….........................
  •                                                                                                                                  *über die Fraktion BfW: ……….…………......................... 

 

*  Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

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Erläuterung

 

  1. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der ProPotsdam GmbH (ProP).

 

Der Aufsichtsrat der ProP besteht gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus zwölf Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a) der/ die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein/ eine von ihm/ ihr zu betrauende/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzender/ Vorsitzende des Aufsichtsrates,

 

b) acht Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden,

 

c) drei Mitglieder, von denen ein Mitglied Volljurist ist, ein Mitglied über Berufserfahrung im Bankwesen und ein Mitglied über Erfahrung in der Wohnungswirtschaft verfügt, die von der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag von Fachverbänden nach Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung bestellt werden. Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied soll die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, der Ostdeutsche Sparkassenverband (OSV) und der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. (BBU) wahrnehmen. Übt einer dieser Fachverbände sein Vorschlagsrecht nicht aus, so weist die Gesellschafterversammlung das Vorschlagsrecht für den Sitz einem anderen Verband zu.

 

Der bestehende Aufsichtsrat der ProP konstituierte sich am 26.09.2019. Gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Diese Gesellschafterversammlung findet am 09.07.2024 statt. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates fort.

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung entsandte zuletzt mit Beschluss vom 08.11.2023 (Drucksache Nr. 23/SVV/1152) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag acht städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der ProP für den Rest der Amtszeit.

 

Von der Stadtverordnetenversammlung sind nun acht Aufsichtsratsmitglieder für eine neue Amtszeit im Überwachungsorgan zu entsenden. Zudem änderte sich das Verhältnis der Fraktionen nach der Kommunalwahl vom 09.06.2024. Dies hat Auswirkungen auf die Verteilung der Gremienbesetzung. Somit beanspruchen die Fraktionen die Neubesetzung des Aufsichtsrates der ProP.

 

Da die laufende Amtszeit des der Aufsichtsratsmitglieder der ProP im Juli 2024 enden wird, ist die Abberufung der bisherigen städtischen Vertreter/innen und eine Neuentsendung unter Berücksichtigung der neuen Fraktionsstärken ratsam.

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 6 BbgKVerf).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 4 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die acht von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen=Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

 *Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GÜNEN-

 Volt-Die PARTEI 8 x 10/56 = 1,429 ..Sitz/e

 *Fraktion CDU 8 x 10/56 = 1,429 ..Sitz/e

 *Fraktion SPD 8 x 10/56 = 1,429 ..Sitz/e

 Fraktion AfD 8 x   8/56 = 1,143 1 Sitz

 Fraktion DIE aNDERE 8 x   6/56 = 0,857 1 Sitz

 Fraktion Die Linke 8 x   5/56 = 0,714 1 Sitz

 *Fraktion BfW 8 x  3/56 = 0,429 .. Sitz

 

* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

 

Die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GÜNEN-Volt-Die PARTEI, CDU, SPD haben dieselbe Fraktionsstärke mit jeweils 10 Mitgliedern. Ferner hat die Fraktion und Bündnis für Vernunft und Gerechtigkeit 3 Mitglieder.

Rechnerisch ergeben sich demnach bei der Verteilung der Aufsichtsratssitze die o.g. gleichen Zahlenbruchteile.

 

Bei gleichen Zahlenbruchteilen bedarf es gemäß § 41 Abs. 2 S. 5 BbgKVerf somit einer Entscheidung per Los darüber - soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung darüber erzielen - wie mehrere Aufsichtsratsmandate gemäß § 8 Abs. 2 lit. b) ETP-Gesellschaftsvertrag auf die o.g. vier Fraktionen, welche die gleichen Zahlenbruchteile aufweisen, im Einzelnen verteilt werden.

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der ProP.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 4 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages der ProP regelt die Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Aufsichtsrates.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der ProP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen:

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten- versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

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