Beschlussvorlage - 24/SVV/0824

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1.                                                                                 Die von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH am 11.09.2019 gemäß DS-Nr.: 19/SVV/0851 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.

 

  1.                                                                                 Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH folgende drei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

  •    über die Fraktion BÜNDNIS 90/

 DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  •    über die Fraktion CDU: ……….………….........................  (1 Sitz)

 

  •    über die Fraktion SPD: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

 

  •                                                                                                                                  über die Fraktion BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: ……….………….........................

  •                                                                                                                                  über die Fraktion CDU: ……….………….........................
  •                                                                                                                                  über die Fraktion SPD: ……….………….........................

 

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Erläuterung

 

  1. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der ProPotsdam GmbH (ProP). Die ProP wiederum hält 90,1 % der Anteile an der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH (ETBF). Die Landeshauptstadt Potsdam ist somit mittelbar über die ProP an der ETBF beteiligt. Die weiteren 9,9 % der Geschäftsanteile hält die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam (MBS).

 

Der Aufsichtsrat der ETBF besteht gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus fünf Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a) der/ die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein/ eine von ihm/ ihr zu betrauende/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzender/ Vorsitzende des Aufsichtsrates,

 

b) drei Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden,

 

c) ein von der Minderheitsgesellschafterin zu benennendes Mitglied.

 

Der bestehende Aufsichtsrat der ETBF konstituierte sich am 19.11.2019. Gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Diese Gesellschafterversammlung findet im Juli 2024 statt. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates fort.

 

Die Stadtverordnetenversammlung entsandte zuletzt mit Beschluss vom 11.09.2019 (Drucksache Nr. 19/SVV/0851) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag drei städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der ETBF.

 

Von der Stadtverordnetenversammlung sind nun drei Aufsichtsratsmitglieder für eine neue Amtszeit im Überwachungsorgan zu entsenden. Zudem änderte sich das Verhältnis der Fraktionen nach der Kommunalwahl vom 09.06.2024. Dies hat Auswirkungen auf die Verteilung der Gremienbesetzung. Somit beanspruchen die Fraktionen die Neubesetzung des Aufsichtsrates der ETBF.

 

Da die laufende Amtszeit des der Aufsichtsratsmitglieder der ETBF im Juli 2024 enden wird, ist die Abberufung der bisherigen städtischen Vertreter/innen und eine Neuentsendung unter Berücksichtigung der neuen Fraktionsstärken ratsam.

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 6 BbgKVerf).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 4 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die drei von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen= Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

 Fraktion BÜNDNIS 90/

 DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI 3 x 10/56 = 0,536 1 Sitz

 Fraktion CDU 3 x 10/56 = 0,536 1 Sitz

 Fraktion SPD 3 x 10/56 = 0,536 1 Sitz

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der ETBF.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 4 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages der ETBF regelt die Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Aufsichtsrates.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der ETBF von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen:

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

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