Beschlussvorlage - 24/SVV/0826

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1.                                                                               Die von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Potsdam GmbH am 09.11.2022 gemäß Drucksachen Nr. 22/SVV/1017 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.

 

  1.                                                                                 Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 1 lit. a) Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Potsdam GmbH folgende sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

  •    über die Fraktion BÜNDNIS 90/

 DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  •    über die Fraktion CDU: ……….………….........................  (1 Sitz)

 

  •    über die Fraktion SPD: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  •    über die Fraktion AfD: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  •    über die Fraktion DIE aNDERE: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  •    über die Fraktion Die Linke: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

  •    über die Fraktion BfW: ……….…………......................... (1 Sitz)

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

 

  •                                                                                                                                  über die Fraktion BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: ……….………….........................

  •                                                                                                                                  über die Fraktion CDU: ……….………….........................
  •                                                                                                                                  über die Fraktion SPD: ……….………….........................
  •                                                                                                                                  über die Fraktion AfD: ……….………….........................
  •                                                                                                                                  über die Fraktion DIE aNDERE: ……….………….........................            
  •                                                                                                                                  über die Fraktion Die Linke: ……….………….........................
  •                                                                                                                                  über die Fraktion BfW: ……….…………......................... 
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Erläuterung

 

Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP).

 

Gemäß § 8 Abs. 1 GV besteht der Aufsichtsrat der SWP aus zwölf Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a) der/die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein von ihm/ihr betraute/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam sowie sieben Aufsichtsratsmitglieder, die auf der Grundlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam durch die Gesellschafterversammlung gewählt werden,

 

b) vier Aufsichtsratsmitglieder, die von den Arbeitnehmern gewählt werden.

 

Der bestehende Aufsichtsrat der SWP konstituierte sich am 08.03.2019. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 Gesellschaftsvertrag (GV) der SWP spätestens mit der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Der Gesellschafterbeschluss zur v.g. Entlastung des Aufsichtsrates soll voraussichtlich am 5.07.2024 gefasst werden, spätestens jedoch bis zum 31.08.2024.

 

Die Stadtverordnetenversammlung entsandte zuletzt mit Beschluss vom 09.11.2022 (Drucksache Nr. 22/SVV/1017) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag sieben städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der SWP für den Rest der Amtszeit.

 

Von der Stadtverordnetenversammlung sind nun sieben Mitglieder neu in den Aufsichtsrat zu entsenden. Zudem änderte sich das Verhältnis der Fraktionen nach der Kommunalwahl vom 09.06.2024. Dies hat Auswirkungen auf die Verteilung der Gremienbesetzung. Somit können die Fraktionen die Neubesetzung des Aufsichtsrates der SWP beanspruchen.

 

Da die laufende Amtszeit des der Aufsichtsratsmitglieder der SWP spätestens Ende August 2024 enden wird, ist die Abberufung der bisherigen städtischen Vertreter/innen und eine Neuentsendung unter Berücksichtigung der neuen Fraktionsstärken ratsam.

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 6 BbgKVerf).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 4 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die sieben von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

Fraktion BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI 7 x 10/56 = 1,250 1 Sitz

Fraktion CDU 7 x 10/56 = 1,250 1 Sitz

Fraktion SPD 7 x 10/56 = 1,250 1 Sitz

Fraktion AfD 7 x   8/56 = 1,000 1 Sitz

Fraktion DIE aNDERE 7 x   6/56 = 0,750 1 Sitz

Fraktion Die Linke 7 x   5/56 = 0,625 1 Sitz

Fraktion BfW 7 x   3/56 = 0,375  1 Sitz

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der SWP.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 4 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages der SWP regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der KEvB von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

 

 

III. Frauenquote im Aufsichtsrat der SWP

 

Die SWP hat einen obligatorischen Aufsichtsrat nach dem DrittelbG, weil sie mehr 500 Arbeitnehmer/innen beschäftigt.

 

Als Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat wurde seitens der Stadtverordnetenversammlung mittels Beschluss am 02.04.2014 50 % angestrebt (DS 13/SVV/0830). Gem. § 289f Abs. 4 HGB i. V. m. § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB i. V. m. § 52 Abs. 2 GmbHG hat bei Gesellschaften mit obligatorischem Aufsichtsrat nach dem DrittelbG im Falle der Nichteinhaltung der festgelegten Zielgröße eine Angabe zu den Gründen im Lagebericht der Gesellschaft im entsprechenden Berichtszeitraum zu erfolgen.

 

Der vorgenannte Frauenanteil bei der Besetzung des Aufsichtsrates der SWP sollte daher beim Vorschlagsrecht der Fraktionen explizit berücksichtigt werden.

 

Falls die festgelegte Zielgröße seitens der Fraktionen bei der Wahl nicht eingehalten werden kann, ist eine Begründung anzugeben, die der Gesellschaft für ihren Lagebericht zur Kenntnis gegeben wird.

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