Beschlussvorlage - 24/SVV/0971

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Für die Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam werden vorgeschlagen:

 

  •                                                                                                   als ordentliches Mitglied: Oberbürgermeister Herr Mike Schubert (gesetzt),   

 

  •                                                                                                                       als zweites ordentliches Mitglied: ……………………… (Sachkundige/r Bürger/in),

 

  •                                                                                                                       als stellvertretendes Mitglied: ……………………… (Stadtverordnete/r).

 

 

  1. Als Mitglieder im Kuratorium der Jugend-, Kultur-, Sport und Sozialstiftung der
    Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam werden vorgeschlagen:

 

  •    Oberbürgermeister Herr Mike Schubert (gesetzt),   

 

  •    Sachkundige/r Einwohner/in
    mit Wohnsitz in der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) : …………………………
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Erläuterung

  1. Sachverhalt

 

Mit der Drucksache 19/SVV/0885 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) am 11.09.2019 die Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam (MBS) und Vorschläge für die Wahl für das Kuratorium der Jugend-, Kultur-, Sport- und Sozialstiftung (JKS) der MBS.

 

Mit der Kommunalwahl am 09. Juni 2024 endete die Wahlperiode für die Mitglieder der Verbandsversammlung und sonstigen Gremien der MBS, so auch des Verwaltungsrates. Für die neue Wahlperiode sind die Organe der MBS und des Zweckverbandes für die MBS in Potsdam (ZV MBS) neu zu besetzen. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder läuft bis zur Konstituierung der jeweiligen Gremien fort.

 

Vorschläge für die Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der MBS

 

Der Verwaltungsrat der Mittelbrandenburgischen Sparkasse (MBS) in Potsdam wird aus 21 Mitgliedern bestehen. Neben den 7 Beschäftigtenvertretern der MBS entsenden die Vertretungen der Träger insgesamt 14 Personen in den Verwaltungsrat der MBS. Weiterhin sollen dem Verwaltungsrat der MBS 6 Stellvertreter angehören.

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) hat im Gremium auf Grundlage der Anteile am Zweckverband Sitze für zwei Mitglieder und ein Stellvertretendes Mitglied.

Die vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates sollen auf der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung des ZV MBS von dieser gewählt werden.

 

Die Mitgliedschaft des Oberbürgermeisters der LHP im Verwaltungsrat soll auf der Grundlage des § 95 Abs. 2 BbgKVerf i.V.m. § 10 Abs. 2 Brandenburgisches Sparkassengesetz als „gesetzt“ beibehalten werden. Seine Mitgliedschaft wird auf die Anzahl der aus der Stadtverordnetenversammlung vorzuschlagenden Mitglieder angerechnet.

Gemäß § 11 Abs. 1 Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG) werden weitere Vertreter/innen der Gemeinde grundsätzlich gemäß § 41 BbgKVerf (Gremienwahlen) für die Dauer der Wahlperiode bestimmt.

 

Die stellvertretenden Mitglieder im Verwaltungsrat werden zu allen Verwaltungsratssitzungen eingeladen und sind im Falle der Verhinderung eines ihrer Gruppe (hier die Gruppe der politischen Vertreter) angehörenden Verwaltungsmitgliedes stimmberechtigt.

 

Grundsätzliches zu Wahlvorschlägen für den Verwaltungsrat

Im Hinblick auf die Bedeutung der Finanzwirtschaft müssen Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsratsorganen in der Lage sein, die vom Unternehmen getätigten Geschäfte zu verstehen, deren Risiken zu beurteilen und nötigenfalls Änderungen gegenüber der Geschäftsführung durchzusetzen. Daher müssen sie gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und § 7a Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) sachkundig und zuverlässig sein.

 

Bei der Benennung von Vorschlägen zu den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates sind die in § 12 BbgSpkG angeführten Hinderungsgründe zu beachten. Demnach dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:

gemäß § 12 BbgSpkG

  1. Beschäftigte des Trägers und der Sparkasse, sowie bei Zweckverbandssparkassen auch Beschäftigte der Verbandsmitglieder; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BbgSpG; § 10 BbgSpG bleibt unberührt;
  2. Beschäftigte der Steuerverwaltung;
  3. Inhaberinnen und Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Kommanditistinnen und Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Beschäftigte, Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist.
  4. Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens eine Strafe verhängt worden ist oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldnerinnen oder Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren betreffend zur Abnahme der Vermögensauskunft verwickelt waren oder noch sind;
  5. Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BbgSpkG bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grad verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.

gemäß § 25d Abs. 3a KWG

Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, das kein CRR-Kreditinstitut ist, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, oder einer Finanzholding-Gesellschaft kann nicht sein,

  1. wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist,
  2. wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind, oder
  3. wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 BbgSpkG dürfen nur bis zu zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates Vertreter der Zweckverbandversammlung und somit der Stadtverordnetenversammlung sein; ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder dürfen weder Vertreter der Zweckverbandsversammlung noch Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sein, müssen jedoch das passive Wahlrecht für die Stadtverordnetenversammlung besitzen.

 

Darüber hinaus sind die Vorgaben des Merkblattes zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB vom 04.01.2016 (zuletzt geändert am 17.11.2023) zu beachten. Dieses sehr umfangreiche Merkblatt ist unter dem Link der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/ mb_verwaltungs-aufsichtsorgane_KWG_KAGB.html nachzulesen.

 

Kuratorium der Jugend-, Kultur-, Sport und Sozialstiftung der MBS in Potsdam

Gemäß § 10 Abs. 1.1 a) der Satzung der JKS der MBS in Potsdam (Stiftungssatzung) sollen die Landräte der Landkreise Havelland, Oberhavel und Potsdam-Mittelmark sowie der/die Oberbürgermeister/in der LHP und der Stadt Brandenburg an der Havel kraft ihres Amtes vom Verwaltungsrat in das Kuratorium berufen werden.

 

Gleichzeitig soll auf Vorschlag des jeweiligen Landrates bzw. Oberbürgermeisters je ein sachkundiger Einwohner benannt werden, der als Mitglied gemäß § 10 Abs. 1.2 a) der Stiftungssatzung vom Verwaltungsrat in das Kuratorium der KJS der MBS zu wählen ist. Aus vorgenannter Vorschrift ergibt sich ein Vorschlagsrecht des OBM der LHP für eine/n sachkundige/n Einwohner/in mit Wohnsitz in der LHP.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Besetzung des Verwaltungsrates der MBS und seiner Ausschüsse bilden insbesondere die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und das BbgSpkG.

 

Darüber hinaus basiert die Zuordnung der Sitze auf einem zwischen den Verbandsmitgliedern abgestimmten und bewährten Verfahren auf der Grundlage der Geschäftsanteile am ZV MBS.

 

Gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die von der Stadtverordnetenversammlung in den Verwaltungsrat der MBS und in das Kuratorium der JKS der MBS in Potsdam zu entsendenden Mitglieder und Stellvertreter gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

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