Anfrage - 24/SVV/0982
Grunddaten
- Betreff:
-
Auskunftsverweigerung zu Angelegenheiten
der städtischen Betriebe
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Fraktion DIE aNDERE
- Einreicher*:
- Fraktion DIE aNDERE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
zur Kenntnis
|
|
|
25.09.2024
|
Erläuterung
Die Anfrage dient der Kontrolle der Verwaltung. Näheres ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Fragestellung.
Stadtverordnete oder Fraktionen, die ihr Fragerecht nutzen, um Informationen zu den Angelegenheiten der städtischen Betriebe zu erhalten, antwortet der Oberbürgermeister häufig mit dem folgenden Textbaustein:
„Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf besteht ein Auskunftsrecht in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist und über welche die Verwaltung folglich Kenntnis hat oder erlangen kann. Es besteht hingegen keine Pflicht der Verwaltung, angefragte Informationen, über welche bislang mangels Zuständigkeit keine Kenntnis erlangt wurde, zu erheben oder sich zu beschaffen. Die hier angefragten Informationen betreffen Vertragsverhältnisse der ProPotsdam GmbH, welche in der alleinigen Zuständigkeit der Geschäftsführung der ProPotsdam GmbH fallen. Nicht einmal der Aufsichtsrat ist mit derartigen vertraglichen Angelegenheiten zu befassen.
Darüber hinaus besteht gemäß § 97 Abs. 7 BbgKVerf ein Auskunftsrecht in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die die Vertretung der Gemeinde in rechtlich selbständigen Unternehmen betreffen. Dieses Auskunftsrecht besteht allerdings nur für den Hauptausschuss bzw. die Stadtverordnetenversammlung, nicht jedoch für einzelne Stadtverordnete oder Fraktionen. In diesem Rahmen kann somit eine Verständigung zur Tätigkeit der städtischen Betriebe erfolgen.“
Obwohl der Oberbürgermeister vor seiner Wahl angekündigt hatte, das Amt transparenter auszuüben und die ehrenamtlichen Stadtverordneten bei der Wahrnehmung ihres Mandates stärker zu unterstützen, werden nun nach der Wahl nur Kleine Anfragen beantwortet, wenn der Oberbürgermeister sich dazu rechtlich verpflichtet sieht.
Dabei wäre es in vielen Fällen problemlos möglich und rechtlich nicht untersagt, dass der Oberbürgermeister die erfragten Informationen bei den städtischen Betrieben beschafft.
Wir fragen den Oberbürgermeister:
Warum zieht sich der Oberbürgermeister bei der Erteilung von Auskünften über die Angelegenheiten der städtischen Betriebe auf das vermeintliche rechtlich vorgeschriebene Mindestmaß zurück?