Änderungs- /Ergänzungsantrag - 24/SVV/0920-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der mit dem Doppelhaushalt 2023/2024 beschlossene Stellenrahmen wird ab 01.10.2024 vorsorglich um 25,19 VZE (Musikschule:16,65 VZE; VHS: 8,65 VZE) erweitert. Die Stellen werden zentral veranschlagt und zunächst gesperrt. Eine Freigabe und Inanspruchnahme der Stellen(-anteile) ist erst nach Einzelfallprüfung und nur in der jeweils erforderlichen Höhe möglich.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, ob der Zuschuss des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK) auf Basis des Gesetzes zur Förderung der Musikschulen im Land Brandenburg erhöht werden kann.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Gebührensatzung der Musikschule und die Entgeltordnung der Volkshochschule zum Zwecke einer Kompensation etwaiger Mehrkosten entsprechend anzupassen und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Dabei sollen Familien- und Sozialermäßigungen, die allen den Besuch der Musikschule und Volkshochschule ermöglichen, erhalten zusätzlich zu den bereits bestehenden eingeführt werden.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, in welchen Strukturen der Betrieb beider Einrichtungen flexibel und wirtschaftlich optimal erfolgen kann. Über die Prüfergebnisse und die geplanten Maßnahmen ist in 2025 und 2026 halbjährlich im Hauptausschuss Bericht zu erstatten.

 

  1. Im Rahmen der Haushalts- und Stellenplanungen sind die jeweiligen Maßnahmen zur Umsetzung des „Herrenberg-Urteils“ für die Stadtverordneten erkennbar auszuweisen.

 

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Erläuterung

Hintergrund des Beschlussvorschlags ist eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – sog. Herrenberg-Urteil). In dieser hat das Gericht seine Kriterien präzisiert, wann Honorarkräfte in einer Bildungseinrichtung als eingegliedert gelten, so dass von einer abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigung – in Abgrenzung zu einer selbstständigen Tätigkeit, die durch ein eigenes unternehmerisches Handeln mit Chancen und Risiken sowie Weisungsfreiheit geprägt ist - auszugehen ist.

 

Für die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung ist der Umfang der betrieblichen Eingliederung und der damit verbundene Grad der persönlichen Weisungsgebundenheit maßgebend. Auf der Grundlage des Herrenberg-Urteils hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ihre Beurteilungsmaßstäbe angepasst. Im Wesentlichen werden folgende Kriterien für die Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung seit dem 01.07.2023 von der DRV Bund herangezogen:

• Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung,

• Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume (einzelvertraglich oder durch Stundenpläne) durch die Schule/Bildungseinrichtung,

• kein eigener Einfluss, sondern Einfluss der Musikschule auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit,

• Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung,

• Ausfallhonorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall,

• Verpflichtung zur Vorbereitung und Durchführung gesonderter Schülerveranstaltungen (daran ändert auch eine hierfür vereinbarte gesonderte Vergütung nichts),

• Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrkräfte- und Fachbereichskonferenzen oder ähnlichen Dienst- oder Fachveranstaltungen der Schuleinrichtung (daran ändert auch eine hierfür vereinbarte gesonderte Vergütung nichts),

• Verpflichtung zur Anwendung von Lehrplänen der Musikschule.

Die einzelnen Indikatoren unterliegen keinen Messgrößen, die zusammengezählt werden können, sondern sie unterliegen einer Gesamtgewichtung. Der Beschäftigungsumfang ist bei der Prüfung irrelevant. Daher ist bei einer geringfügigen Beschäftigung ebenfalls das Risiko einer Scheinselbstständigkeit gegeben - jedoch in abgeschwächter Form, da bei einer geringfügigen Beschäftigung nur geringere (pauschalierte) Sozialversicherungsbeiträge dienststellenseitig abzuführen sind.

 

Die aufgestellten Kriterien für Musikschullehrende sind auch auf Honorarlehrkräfte der Volkshochschule übertragbar.

Aus der aktuellen Rechtsprechung folgt Handlungsbedarf für die Landeshauptstadt Potsdam. Die entsprechenden Maßnahmen liegen mit dieser Vorlage den Stadtverordneten zur Entscheidung vor und werden im Folgenden genauer hergeleitet und begründet.

 

Folgende Anzahl Honorarkräfte sind von der möglichen Überführung in Festanstellungen betroffen:

  • 53 Lehrkräfte an der städtischen Musikschule J.S. Bach (entspricht 16,54 VZE) sowie
  • 20 Honorarlehrkräfte an der VHS Potsdam, die durch BAMF- und ESF-Drittmittel finanziert werden (entspricht 8,65 VZE)

 

Die Honorarlehrkräfte an der städtischen Musikschule sowie die an der VHS Potsdam, die durch Drittmittel geförderte Kurse anbieten, können mit den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen nicht rechtssicher weiterbeschäftigt werden. Folgende kurzfristigen und mittelfristigen Maßnahmen werden empfohlen, um eine rechtssichere Beschäftigung zu ermöglichen:

 

Als kurzfristige Maßnahme wird die mögliche Überführung der betroffenen Honorarlehrkräfte an Musikschule und Volkshochschule in abhängige Beschäftigungsverhältnisse empfohlen. Die Prüfung ist für den jeweiligen Einzelfall erforderlich. Unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltslage könnten zunächst befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Laufzeit von 2 Jahren angeboten werden. Bis Ende 2026 wird die Verwaltung mögliche alternative Maßnahmen prüfen und zur Entscheidung und Umsetzung ab spätestens 2027 vorlegen.

 

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