Beschlussvorlage - 24/SVV/0826
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Potsdam GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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25.09.2024
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30.09.2024
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Die von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Potsdam GmbH am 09.11.2022 gemäß Drucksachen Nr. 22/SVV/1017 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.
- Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 1 lit. a) Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Potsdam GmbH folgende sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:
- über die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: Silke Reimer (1 Sitz)
- über die Fraktion CDU: Clemens Viehrig (1 Sitz)
- über die Fraktion SPD: Dr. Sarah Zalfen (1 Sitz)
- über die Fraktion AfD: Stefan Kreitschmann (1 Sitz)
- über die Fraktion DIE aNDERE: Bianca Zeller (1 Sitz)
- über die Fraktion Die Linke: Stefan Wollenberg (1 Sitz)
- über die Fraktion BfW: Dr. H.-J. Scharfenberg (1 Sitz)
Als Nachrücker/innen werden entsandt:
- über die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: Dr. Gert Zöller
- über die Fraktion CDU: Lothar Wellmann
- über die Fraktion SPD: Nico Marquardt
- über die Fraktion AfD: /
- über die Fraktion DIE aNDERE: Carsten Linke
- über die Fraktion Die Linke: /
- über die Fraktion BfW: Ralf Jäkel
Erläuterung
Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP).
Gemäß § 8 Abs. 1 GV besteht der Aufsichtsrat der SWP aus zwölf Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:
a) der/die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein von ihm/ihr betraute/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam sowie sieben Aufsichtsratsmitglieder, die auf der Grundlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam durch die Gesellschafterversammlung gewählt werden,
b) vier Aufsichtsratsmitglieder, die von den Arbeitnehmern gewählt werden.
Der bestehende Aufsichtsrat der SWP konstituierte sich am 08.03.2019. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 Gesellschaftsvertrag (GV) der SWP spätestens mit der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Der Gesellschafterbeschluss zur v.g. Entlastung des Aufsichtsrates soll voraussichtlich am 5.07.2024 gefasst werden, spätestens jedoch bis zum 31.08.2024.
Die Stadtverordnetenversammlung entsandte zuletzt mit Beschluss vom 09.11.2022 (Drucksache Nr. 22/SVV/1017) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag sieben städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der SWP für den Rest der Amtszeit.
Von der Stadtverordnetenversammlung sind nun sieben Mitglieder neu in den Aufsichtsrat zu entsenden. Zudem änderte sich das Verhältnis der Fraktionen nach der Kommunalwahl vom 09.06.2024. Dies hat Auswirkungen auf die Verteilung der Gremienbesetzung. Somit können die Fraktionen die Neubesetzung des Aufsichtsrates der SWP beanspruchen.
Da die laufende Amtszeit des der Aufsichtsratsmitglieder der SWP spätestens Ende August 2024 enden wird, ist die Abberufung der bisherigen städtischen Vertreter/innen und eine Neuentsendung unter Berücksichtigung der neuen Fraktionsstärken ratsam.
Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 6 BbgKVerf).
Gemäß § 97 Abs. 1 und 4 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die sieben von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:
Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI 7 x 10/56 = 1,250 1 Sitz
Fraktion CDU 7 x 10/56 = 1,250 1 Sitz
Fraktion SPD 7 x 10/56 = 1,250 1 Sitz
Fraktion AfD 7 x 8/56 = 1,000 1 Sitz
Fraktion DIE aNDERE 7 x 6/56 = 0,750 1 Sitz
Fraktion Die Linke 7 x 5/56 = 0,625 1 Sitz
Fraktion BfW 7 x 3/56 = 0,375 1 Sitz
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der SWP.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 4 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.
§ 8 des Gesellschaftsvertrages der SWP regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der KEvB von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.
Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):
DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)
DS 12/SVV/0278 Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam
DS 13/SVV/0830 Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.
III. Frauenquote im Aufsichtsrat der SWP
Die SWP hat einen obligatorischen Aufsichtsrat nach dem DrittelbG, weil sie mehr 500 Arbeitnehmer/innen beschäftigt.
Als Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat wurde seitens der Stadtverordnetenversammlung mittels Beschluss am 02.04.2014 50 % angestrebt (DS 13/SVV/0830). Gem. § 289f Abs. 4 HGB i. V. m. § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB i. V. m. § 52 Abs. 2 GmbHG hat bei Gesellschaften mit obligatorischem Aufsichtsrat nach dem DrittelbG im Falle der Nichteinhaltung der festgelegten Zielgröße eine Angabe zu den Gründen im Lagebericht der Gesellschaft im entsprechenden Berichtszeitraum zu erfolgen.
Der vorgenannte Frauenanteil bei der Besetzung des Aufsichtsrates der SWP sollte daher beim Vorschlagsrecht der Fraktionen explizit berücksichtigt werden.
Falls die festgelegte Zielgröße seitens der Fraktionen bei der Wahl nicht eingehalten werden kann, ist eine Begründung anzugeben, die der Gesellschaft für ihren Lagebericht zur Kenntnis gegeben wird.