Beschlussvorlage - 24/SVV/0823
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Aufsichtsrates der Technologie- und Gewerbezentren Potsdam GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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25.09.2024
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30.09.2024
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Die von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat der Technologie- und Gewerbezentren Potsdam GmbH am 11.09.2019 gemäß Drucksachen Nr. 19/SVV/0858 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.
- Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der Technologie- und Gewerbezentren Potsdam GmbH folgende vier Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:
- über die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: Benjamin Körner (1 Sitz)
- über die Fraktion CDU: Tabea Gutschmidt (1 Sitz)
- über die Fraktion SPD: Frank Reich (1 Sitz)
- über die Fraktion AfD: / (1 Sitz)
Als Nachrücker/innen werden entsandt:
- über die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: Annerose Nisser
- über die Fraktion CDU: Lothar Wellmann
- über die Fraktion SPD: Denise Leonhardt
- über die Fraktion AfD: /
Erläuterung
Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der Technologie- und Gewerbezentren Potsdam GmbH (TGZP).
Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der TGZP hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, der aus sechs Mitgliedern besteht. Dem Aufsichtsrat gehören an:
a) der/die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein/e von ihm/ihr betraute/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzende/r des Aufsichtsrates,
b) vier von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam zu entsendende Mitglieder für deren Benennung und Abberufung die kommunalrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind,
c) ein von der Gesellschafterversammlung zu wählendes Mitglied, bei dem es sich um einen kompetenten Vertreter / eine kompetente Vertreterin der Wirtschaft oder wirtschaftswissenschaftlichen oder juristischen freien Berufe bzw. ihrer Interessenvertretungen/Fachverbände handelt.
Der bestehende Aufsichtsrat der TGZP konstituierte sich am 11.11.2019. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet gemäß § 8 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag (GV) der TGZP mit Widerruf der Entsendung/Wahl oder spätestens mit der Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Gesellschafterversammlung, welche über die v.g. Entlastung beschließt, findet am 22.08.2024 statt.
Von der Stadtverordnetenversammlung sind nun vier Mitglieder neu in den Aufsichtsrat zu entsenden. Zudem änderte sich das Verhältnis der Fraktionen nach der Kommunalwahl vom 09.06.2024. Dies hat Auswirkungen auf die Verteilung der Gremienbesetzung.
Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 6 BbgKVerf).
Gemäß § 97 Abs. 1 und 4 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die vier von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:
Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI 4 x 10/56 = 0,714 1 Sitz
Fraktion CDU 4 x 10/56 = 0,714 1 Sitz
Fraktion SPD 4 x 10/56 = 0,714 1 Sitz
Fraktion AfD 4 x 8/56 = 0,571 1 Sitz
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der TGZP.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 4 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.
§ 8 des Gesellschaftsvertrages der TGZP regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der TGZP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.
Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):
DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)
DS 12/SVV/0278 Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam
DS 13/SVV/0830 Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.