Beschlussvorlage - 24/SVV/0822
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Aufsichtsrates der Sanierungsträger Potsdam GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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25.09.2024
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30.09.2024
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Die von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat Sanierungsträger Potsdam GmbH am 11.09.2019 gemäß DS-Nr.: 19/SVV/0856 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.
- Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der Sanierungsträger Potsdam GmbH folgende drei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:
- über die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: Saskia Hüneke (1 Sitz)
- über die Fraktion CDU: Willo Göpel (1 Sitz)
- über die Fraktion SPD: Birgit Brandenbusch (1 Sitz)
Als Nachrücker/innen werden entsandt:
- über die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: Frauke Havekost
- über die Fraktion CDU: Lars Eichert
- über die Fraktion SPD: Denise Leonhardt
Erläuterung
- Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der ProPotsdam GmbH (ProP). Die ProP wiederum hält 90 % der Anteile an der Sanierungsträger Potsdam GmbH (STP). Die Landeshauptstadt Potsdam ist somit mittelbar über die ProP an der STP beteiligt.
Die weiteren 10 % der Geschäftsanteile hält die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam (MBS).
Der Aufsichtsrat der STP besteht gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus fünf Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:
a) der/ die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein/ eine von ihm/ ihr zu betrauende/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzender/ Vorsitzende des Aufsichtsrates,
b) drei Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden,
c) ein von der Minderheitsgesellschafterin zu benennendes Mitglied.
Der bestehende Aufsichtsrat der STP konstituierte sich am 19.11.2019. Gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Diese Gesellschafterversammlung findet im Juli 2024 statt. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates fort.
Die Stadtverordnetenversammlung entsandte zuletzt mit Beschluss vom 11.09.2019 (Drucksache Nr. 19/SVV/0856) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag drei städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der STP.
Von der Stadtverordnetenversammlung sind nun drei Aufsichtsratsmitglieder für eine neue Amtszeit im Überwachungsorgan zu entsenden. Zudem änderte sich das Verhältnis der Fraktionen nach der Kommunalwahl vom 09.06.2024. Dies hat Auswirkungen auf die Verteilung der Gremienbesetzung. Somit beanspruchen die Fraktionen die Neubesetzung des Aufsichtsrates der STP.
Da die laufende Amtszeit des der Aufsichtsratsmitglieder der STP im Juli 2024 enden wird, ist die Abberufung der bisherigen städtischen Vertreter/innen und eine Neuentsendung unter Berücksichtigung der neuen Fraktionsstärken ratsam.
Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 6 BbgKVerf).
Gemäß § 97 Abs. 1 und 4 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die drei von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:
Sitze der Fraktionen= Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI 3 x 10/56 = 0,536 1 Sitz
Fraktion CDU 3 x 10/56 = 0,536 1 Sitz
Fraktion SPD 3 x 10/56 = 0,536 1 Sitz
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der STP.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 4 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.
§ 8 des Gesellschaftsvertrages der STP regelt die Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Aufsichtsrates.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der STP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.
Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen:
DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)
DS 12/SVV/0278 Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam
DS 13/SVV/0830 Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.