Beschlussvorlage - 24/SVV/0818

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Die von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH am 08.11.2023 gemäß Drucksachen Nr. 23/SVV/1149 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 2 lit. b) Gesellschaftsvertrag der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH folgende sechs Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

  •     über die Fraktion BÜNDNIS 90/

  DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: Wiebke Bartelt  (1 Sitz)

 

  •     über die Fraktion CDU: Lars Eichert (1 Sitz)

 

  •     über die Fraktion SPD: Nico Marquardt (1 Sitz)

 

  •     über die Fraktion AfD: Alexandra Hoffmann (1 Sitz)

 

  •     über die Fraktion DIE aNDERE: Ute Grimm (1 Sitz)

 

  •     über die Fraktion Die Linke: Anita Tack (1 Sitz)

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

  • über die Fraktion BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI: Martin Wandrey

  • über die Fraktion CDU: Lothar Wellmann
  • über die Fraktion SPD: Uwe Adler                                
  • über die Fraktion AfD: /                                        
  • über die Fraktion DIE aNDERE: Jule Kuba
  •     über die Fraktion Die Linke: /                       
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Erläuterung

Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH (KEvB).

 

Gemäß § 8 Abs. 2 GV besteht der Aufsichtsrat der KEvB aus zwölf Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a) der/die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein von ihm/ihr betraute/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzende/r,

 

b) sechs Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden,

 

c) ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag des Landkreises Potsdam - Mittelmark als externer Experte auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung durch die Gesellschafterversammlung bestellt,

 

d) vier Aufsichtsratsmitglieder werden im Rahmen einer freiwilligen Mitbestimmung aus der Mitte der Beschäftigten der Gesellschaft unter Beachtung der von der Gesellschafterin beschlossenen Wahlordnung gewählt.

 

Der bestehende Aufsichtsrat der KEvB konstituierte sich am 25.10.2019. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 Gesellschaftsvertrag (GV) der KEvB spätestens mit der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Gesellschafterversammlung, welche über die v.g. Entlastung beschließt, findet am 27.08.2024 statt.

 

Die Stadtverordnetenversammlung entsandte zuletzt mit Beschluss vom 08.11.2023 (Drucksache Nr. 23/SVV/1149) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag sechs städtische Vertreter/innen als Mitglieder in den Aufsichtsrat der KEvB für den Rest der Amtszeit.

 

Von der Stadtverordnetenversammlung sind nun sechs Mitglieder neu in den Aufsichtsrat zu entsenden. Zudem änderte sich das Verhältnis der Fraktionen nach der Kommunalwahl vom 09.06.2024. Dies hat Auswirkungen auf die Verteilung der Gremienbesetzung. Somit können die Fraktionen die Neubesetzung des Aufsichtsrates der KEvB beanspruchen.

 

Da die laufende Amtszeit des der Aufsichtsratsmitglieder der KEvB Ende August 2024 enden wird, ist die Abberufung der bisherigen städtischen Vertreter/innen und eine Neuentsendung unter Berücksichtigung der neuen Fraktionsstärken ratsam.

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsratsmitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 6 BbgKVerf).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 4 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die sechs von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

 

 Fraktion BÜNDNIS 90/

 DIE GRÜNEN-Volt-Die PARTEI 6 x 10/56 = 1,071 1 Sitz

 Fraktion CDU 6 x 10/56 = 1,071 1 Sitz

 Fraktion SPD 6 x 10/56 = 1,071 1 Sitz

 Fraktion AfD 6 x   8/56 = 0,857 1 Sitz

 Fraktion DIE aNDERE 6 x   6/56 = 0,643 1 Sitz

 Fraktion Die Linke 6 x   5/56 = 0,536 1 Sitz

 

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der KEvB.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6. BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 4 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages der KEvB regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der KEvB von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

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