Beschlussvorlage - 24/SVV/0907
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der stimmberechtigten Mitglieder und deren StellvertreterInnen in den Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Geschäftsbereich Bildung, Kultur, Jugend und Sport
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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25.09.2024
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30.09.2024
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Erläuterung
Am 9. Juni 2024 finden zeitgleich die Wahlen zum Europäischen Parlament, zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten statt. Die landesweiten Kommunalwahlen finden im Land Brandenburg alle fünf Jahre statt. Seit 2014 werden die Kommunalwahlen gemeinsam mit der Europawahl durchgeführt.
Mit den Kommunalwahlen ist die Wahl eines neuen Jugendhilfeausschusses für die Landeshauptstadt Potsdam erforderlich.
Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Potsdam in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - auch Kinder- und Jugendhilfegesetz genannt (KJHG), gehören dem Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Potsdam 15 stimmberechtigte Mitglieder und deren Stellvertretungen an.
Laut Satzung sind davon zu wählen:
8 Stadtverordnete oder in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer, davon mindestens 4 Stadtverordnete,
6 Mitglieder, die auf Vorschlag der in der Landeshauptstadt Potsdam wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Stadtverordnetenversammlung gewählt werden.
Eine weitere stimmberechtigte Position erhält, neu und gemäß §128 Abs. 6 BbgKJG der Oberbürgermeister bzw. eine von ihm bestellte Vertretung. Verwaltungsseitig wird die Fachbereichsleitung Kinder, Jugend und Familie (Leitung des Jugendamtes) hierfür benannt.
Gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Stadtverordneten oder in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männer einschließlich deren Stellvertretungen (Drei-Fünftel-Anteil der Stimmen) durch offenen Wahlbeschluss. Sie ist dabei an die Vorschläge der Fraktionen gebunden (siehe Anlage).
Für die Wahl Frauen und Männer auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (Zwei-Fünftel-Anteil der Stimmen) ist das in § 40 BbgKVerf (Einzelwahlen) geregelte Verfahren anzuwenden und gilt der Grundsatz der geheimen Wahl.
Die Nominierung der Vertretungen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe für die Wahl in den Jugendhilfeausschuss erfolgte im Rahmen einer Trägerversammlung aller in der Landeshauptstadt Potsdam tätigen anerkannten freien Träger der Jugendhilfe am 29.05.2024.
In Abweichung von § 128 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz – BbgKJG) enthält die Nominierungsliste der Trägerversammlung anstatt mindestens der doppelten Anzahl der auf sie entfallenden 6 Mitglieder und 6 Stellvertretungen (x 2 = 24) nur insgesamt 13 Vorschläge, da von Seiten der Träger nicht mehr Trägervertreter*innen für die Wahl in den Jugendhilfeausschuss zur Verfügung stehen.
Den Stadtverordneten möge auf Wunsch der Trägerversammlung bezüglich der Wahl in der Beschlussvorlage mitgeteilt werden:
Die sechs Personen, welche sich auf den Plätzen 1 bis 6 befinden (siehe Anlage), werden als stimmberechtigte Mitglieder vorgeschlagen.
Die Personen, welche sich auf den Plätzen 7 bis 13 der Vorschlagsliste (siehe Anlage) befinden, können als eine/einer der sechs stellvertretenden Vertreter*innen gewählt werden. Person Nr. 13 steht als Nachrücker zur Verfügung.
Im Gegensatz zu den Vorschlägen der Fraktionen haben die der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe lediglich empfehlenden Charakter. Es steht den Stadtverordneten mithin frei, ihre Wahlentscheidungen auch in Abweichung vom Vorschlag der Trägerversammlung zu treffen.
Allerdings sind gemäß § 128 Abs. 6 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz – BbgKJG) bei der Wahl die Bedeutung der Arbeit des Trägers für die Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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