Mitteilungsvorlage - 24/SVV/0913

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Erläuterung

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 08.11.2023, DS 23/SVV/1124, wird der Oberbürgermeister beauftragt, bis zum Ende des 1. Quartals zu prüfen, auf welche Standorte für Schulen, Kindertagesstätten und andere öffentliche Einrichtungen die Einrichtung von Defibrillatoren erweitert werden kann. In Abhängigkeit des Ergebnisses ist der Stadtverordnetenversammlung eine Prioritätenliste mit entsprechenden Kostenvoranschlägen vorzulegen.

 

Mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 25.06.2024 wurde um eine Verschiebung der v. g. Drucksache zur Stadtverordnetenversammlung am 25.09.2024 gebeten.

 

Grundsätzlich besteht in Deutschland keine gesetzliche Pflicht zum Vorhalten von „Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED)“. Das gilt u. a. für Unternehmen als auch für Bildungseinrichtungen, Sportvereine und andere Einrichtungen.

 

Allgemein empfiehlt die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)“ für Betriebe und Einrichtungen eine Gefährdungsbeurteilung, welche die Zahl der Beschäftigten und deren Altersstruktur, den Umfang des Kunden- oder Publikumsverkehrs, die bestehenden betriebsspezifischen Gefahren, z. B. durch elektrischen Strom und die zu erwartende Zeitdauer, bis im Notfall der Rettungsdienst eintreffen kann, berücksichtigen soll. Eindeutige allgemeingültige Vorgaben gibt es dafür nicht.

 

Unter Bezugnahme auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage „Defibrillatoren in öffentlichen Einrichtungen“, DS 19/SVV/0671, wurde bereits eine Übersicht mit Standorten, an denen AEDs verfügbar sind, beigefügt. Auf dieser Grundlage wurde eine Übersicht nach derzeitigem Kenntnisstand erarbeitet (s. Anlage 1).

 

Alle AED-Standorte sind in der Regionalleitstelle hinterlegt, ein entsprechender Hinweis darauf erfolgt bei Einsatzeröffnung.


 

In öffentlich zugänglichen und stark frequentierten Objekten / Gebäuden und Einrichtungen ist es sinnvoll, einen AED zu installieren:

 

  • Freizeiteinrichtungen wie Museen, Theater, Sportstätten, Schwimmbäder
  • Bahnhöfe
  • Rathäuser
  • Verwaltungsgebäude mit regelmäßigem und größerem Publikumsverkehr
  • Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
  • Standorte mit großen Sporthallen, u.a. mit Wochenend- oder Sportveranstaltungen

 

Die Ausstattung von Standorten der Feuerwehr wurde bereits durch den Fachbereich Feuerwehr im Jahr 2023 dargestellt und die Sinnhaftigkeit begründet.

Die Strandbäder werden während der Betriebszeiten durch die DRK-Wasserwacht betreut, diese haben ebenfalls einen Notfallrucksack + AED verfügbar.

 

Die Ausstattung von Kitas und Grundschulen wird grundsätzlich als nicht sinnvoll erachtet. Kinder erleiden in der Regel keine Herzrhythmusstörungen, welche durch eine Anwendung mit einem Defibrillator beseitigt werden können. Die Anzahl risikoträchtiger Mitarbeitenden ist gering. Einrichtungen, die nicht in kommunaler Trägerschaft sind, könnte eine Ausstattung mit AEDs nicht vorgeschrieben werden.

 

Eine potentielle Liste für mögliche Schulstandorte und Sporthallen zur Ausstattung mit Defibrillatoren ist als Anlage beigefügt (Anlage 2). Die Kosten dafür wären als freiwillige Aufgabe der Kommune im Haushalt der LHP zu berücksichtigen.

Eine weitere Überlegung wäre, die Straßenbahnen und Busse des ÖPNV mit einem AED in der Fahrerkabine auszustatten. Die Fahrzeuge müssten dann kennzeichnet sein. Diese fahren im gesamten Stadtgebiet, insbesondere in belebten Bereichen und könnten somit als mobile Standorte fungieren. Ebenfalls erstrebenswert wäre die Ausstattung der Bahnhöfe. Diese Entscheidung obliegt der Deutschen Bahn und könnte ggf. publikumswirksam beworben werden.

 

Zu beachten ist weiterhin, dass AEDs in öffentlichen oder privaten Gebäuden in der Regel nur zu Publikumszeiten zugänglich sind. Werden diese öffentlich zugänglich installiert, fallen sie oft Vandalismus oder zweckentfremdeter Nutzung anheim.

Eine Vorbeugemaßnahme gegen Vandalismus wäre die Unterbringung der AEDs in Schutzbehältern, welche nur nach Absetzung eines Notrufes durch z. Bsp. die Regionalleitstelle freigegeben werden. Hierzu wären dann weitere Kosten einzukalkulieren.

 

Um im Notfall so schnell wie möglich den nächsten Defibrillator zu finden, ist es sinnvoll, die Standorte in die Flucht- und Rettungspläne der Einrichtungen/Objekte aufzunehmen.

 

Wichtig ist ebenfalls eine Kennzeichnung der Gebäude von außen, so dass auch von Passanten im Notfall der AED zu Hilfe geholt werden kann.

 

Es wird empfohlen, über den Fachbereich E-Government den Bürgerinnen und Bürgern eine kostenlose und zeitgemäße APP zur Verfügung zu stellen, die es ermöglicht, den nächstgelegenen Standort abrufen zu können (z.B. via APP-Karte und Wegskizze). Das setzt allerdings voraus, dass alle Standorte gemeldet werden.

 

Nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) hat der Betreiber eines Medizinprodukts (ein solches ist der AED) dafür zu sorgen, dass dieses ordnungsgemäß instandgehalten wird. Hierzu sollte ein AED-Beauftragter bestimmt werden. Zu den Aufgaben gehören etwa der Austausch der Batterie und der Klebeelektroden nach Herstellerangaben oder nach der Verwendung des AED sowie eine regelmäßige (Sicht-) Prüfung des Gerätes. Die Ersthelferinnen und Ersthelfer in den Einrichtungen und Betrieben müssen in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zum sicheren Umgang mit dem AED unterwiesen werden, ggf. eine Ersthelfer-Ausbildung nachweisen können. Insofern sollte eine Entscheidung über die Anschaffung von AEDs in bestimmten Einrichtungen / Standorten auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung getroffen werden. Grundsätzlich sagt der AED an, was zu tun ist. Dennoch gibt es in dieser ungewohnten Situation Ängste von Seiten der Anwendenden, die durch Schulungen minimiert werden sollen.

 

Die Erarbeitung der Mitteilungsvorlage erfolgte auf den Zuarbeiten der Fachbereiche Öffentlicher Gesundheitsdienst und Feuerwehr sowie des KIS. Die aktuelle Standortliste ist bei der Feuerwehrleitstelle hinterlegt, so dass diese bei einem Notruf ggf. auf den in der Nähe befindlichen Defibrillator hinweisen kann. Hier sollten auch weiterhin die Zuständigkeiten für eine mögliche Erweiterung von Standorten für Defibrillatoren und die Standortliste liegen.

 

Loading...