Beschlussvorlage - 24/SVV/1100

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Potsdam (Abfallentsorgungssatzung)

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Erläuterung

Die zur Beschlussfassung vorgelegte Abfallentsorgungssatzung für die Landeshauptstadt Potsdam (Stadt) stellt eine Überarbeitung der derzeit gültigen Abfallentsorgungssatzung aus dem Jahr 2021 dar.

 

Die Überarbeitung wurde erforderlich, da zum 1.1.2025 die Gelbe Tonne Plus (Wertstofftonne) im Stadtgebiet Potsdam eingeführt wird. Damit wird der SVV-Beschluss 21/SVV/0495 umgesetzt. Auch wurden Änderungen, die sich aus dem aktuellen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ergeben, eingearbeitet.

 

Bisher werden über die haushaltsnah aufgestellten Gelben Tonnen ausschließlich Verkaufs-verpackungen aus Leichtverpackungen (Kunststoff, Metall, Verbunde) - außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung - durch die Systembetreiber der Dualen Systeme erfasst. In Umsetzung des o.g. SVV-Beschlusses hat die Stadt im Rahmen von Verhandlungen mit den Dualen Systemen die Erfassung stoffgleicher Nichtverpackungen aus Kunststoff und Metall (z.B. Küchensieb, Plasteschüssel, Bratpfanne) über die Gelbe Tonne vereinbart. Für die Mitbenutzung wurde ein kommunaler Anteil i.H. von 17 % verhandelt. Die Stadt trägt die Kosten der Mitnutzung in dieser Höhe. Diese fließen in die Abfallgebühren 2025 ein.

 

Mit Umsetzung des o.g. Beschlusses 21/SVV/0495 baut die Stadt ihr abfallwirtschaftliches Getrenntsammlungssystem weiter aus und trägt somit aktiv zur Ressourcenschonung bei. Nunmehr können stoffgleiche Materialien aus Kunststoff und Metall ebenfalls einer Verwertung zugeführt werden, da eine Entsorgung über den Restabfall entfällt. In gleichem Zuge wie die stoffgleichen Materialien getrennt erfasst werden, soll sich der Restabfall perspektivisch um ca. 800 Mg verringern. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund von Interesse, dass für die thermische Abfallverwertung jährlich CO2-Zertifikate erworben werden müssen und die Kosten dafür stetig steigen. Daraus folgt eine stetige Verteuerung der Restabfallverwertung, die sich entsprechend auf die Abfallgebühren niederschlägt.

 

Eine weitere Änderung in der vorliegenden Abfallentsorgungssatzung betrifft den Wegfall des Vollservice.

Beim Vollservice werden die Rest- und Bioabfallbehälter vom Grundstück geholt und nach der Entleerung wieder zurückgebracht, wenn diese 15 m vom Fahrbahnrand entfernt sind und der Transportweg frei von Treppen, Stufen und Gefälle ist. Durch den Wegfall des Vollservice soll die Bereitstellung der Abfallbehälter zur Entleerung am Fahrbahnrand der nächsten befahrbaren Straße der Standard werden. Der Vollservice soll zum einen auf Grund der geringen Inanspruchnahme entfallen. Nur 435 (2 %) von ca. 21.000 Grundstücken nehmen diesen Service bisher in Anspruch. Ein weiterer Grund ist, dass der Vollservice nicht für alle Abfall- und Wertstoffbehälter und auch nur in einem begrenzten Radius angeboten wird. So kann der Vollservice nur für die Rest- und Bioabfallbehälter angemeldet werden. Die Papierbehälter und Gelben Tonnen müssen bereits jetzt durch die Grundstückseigentümer oder deren Beauftragte zur Entleerung am Straßenrand bereitgestellt werden. Hintergrund ist u.a., dass die Gelben Tonnen nicht im kommunalen Abfallentsorgungssystem angeboten werden, da die Dualen Systeme für die haushaltsnahe Erfassung von Verpackungen zuständig sind. Diese Behälter sind somit auch nicht in der Grundstücksdatenbank der Stadt erfasst, da kein Anspruch auf diese Daten besteht. Auch wenn ab dem 1.1.2025 eine Mitbenutzung der Gelben Tonne für stoffgleiche Nichtverpackungen erfolgt, so bleibt diese dennoch in der Verantwortung der Dualen Systeme. Auch hat sich durch Rückfragen bei der Abfallgebührenveranlagung gezeigt, dass Grundstückseigentümer die Behälterserviceleistung teilweise doppelt gebucht haben (Stadt und private Anbieter). Seitens der Stadt wurden alle betroffenen Grundstückeigentümer angeschrieben und um entsprechende Änderung gebeten. Kommerzielle Anbieter, wie Hausmeisterdienste oder die STEP, die die bisherige Leistung übernehmen können, sind im Stadtgebiet vorhanden.

 

In Umsetzung der geänderten bundesrechtlichen Vorgaben aus dem KrWG wurden insbesondere die Regelungen aus § 20 Abs. 2 KrWG zu den Getrenntsammlungspflichten bei der Anpassung der vorliegenden Abfallentsorgungssatzung berücksichtigt. Die Stadt ist danach verpflichtet, neben Bioabfall auch Papier, Metalle, Kunststoffe, Glas und Textilien getrennt und Sperrmüll schonend zu sammeln. Die Getrenntsammlung wurde gegenüber der Vorgängersatzung um die Fraktionen Glas und Stoffgleiche Nichtverpackungen (Kunststoff, Metall) ergänzt.

 

Des Weiteren wurden die erweiterten, umfangreichen Abfallberatungspflichten aus dem KrWG und dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz aufgenommen.

 

Im Rahmen der Überarbeitung der Satzung wurde diese auch redaktionell hinsichtlich einer besseren Lesbarkeit überprüft. In diesem Zuge wurden z.B. Paragraphen zusammengefasst und Regelungen umformuliert.

 

Zur Nachvollziehbarkeit aller vorgenommenen Änderungen wird der Vorlage eine Gegenüberstellung der alten und neuen Version einschließlich Erläuterungen beigefügt.

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Anlagen

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