Beschlussvorlage - 24/SVV/1101

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

In Aktualisierung der von der Stadtverordnetenversammlung am 28.01.2015 beschlossene „Ordnung für die Berufung von Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Gedenkstätte Lindenstraße durch die Landeshauptstadt Potsdam“ (15/SVV/0018) werden die in Ziffer 2, 3 und 5 festgehaltenen Regelungen in folgender Weise verändert:

 

„2. Der/die Oberbürgermeister(in) entsendet als erstes Mitglied des Stiftungsrates als Vertreter der Landeshauptstadt Potsdam den/die Beigeordnete(n) für Bildung, Kultur, Jugend und Sport. Vertreter(in) des/der Beigeordneten ist die Leitung des Fachbereichs Kultur und Museum.

 

3. Als weiteres Mitglied beruft der/die Oberbürgermeister(in) ein zuvor vom Kulturausschuss der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam gewähltes Mitglied des Kulturausschusses der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam für die gesamte Wahlperiode.

 

(…)

 

5. Die Amtszeit der von der Landeshauptstadt Potsdam berufenen weiteren Mitglieder endet mit ihrem Ausscheiden aus der Funktion, die sie zum Zeitpunkt ihrer Berufung innehatten (z. B. Vorsitzende(r) des Kulturausschusses, Beigeordnete(r) für Kultur) und dem Amtsantritt der neuen Vertreterinnen und Vertreter. Der/die Oberbürgermeister(in) kann das gem. Ziff. 3 dieser Ordnung berufene Mitglied bitten, im Amt zu bleiben. Dies gilt jedoch nicht im Falle, dass er/sie sich selbst berufen hat.

Reduzieren

Erläuterung

Gem. § 7 Abs. 3 der von der Landeshauptstadt Potsdam gegründeten Stiftung Gedenkstätte Lindenstraße hat die Landeshauptstadt Potsdam zwei Mitglieder des Stiftungsrates zu berufen und ggf. abzuberufen. Hierzu gab sich die Landeshauptstadt Potsdam gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.01.2015 (DS 15/SVV/0018) die dort beschlossene Entsendeordnung.

 

Nach § 53 Abs. 5 BbgKVerf vertritt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Gemeinde in Gremien von Vereinen, juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, soweit die Gemeindevertretung für einzelne Gremien auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nicht etwas anderes beschließt. Vorliegend soll nicht der Oberbürgermeister, sondern der/die Beigeordnete(n) für Bildung, Kultur, Jugend und Sport erstes Mitglied des Stiftungsrates der Stiftung Gedenkstätte Lindenstraße sein. Als Vertreter(in) des/der Beigeordneten ist die Leitung des Fachbereichs Kultur und Museum vorgesehen.

 

Stehen der Gemeinde in Gremien von Vereinen, juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen mehrere Sitze zu, so ist der neu eingeführte § 28 Abs. 3 BbgKVerf zu beachten. Die Entsendeordnung ist demnach hier anzupassen.

 

Stehen der Gemeinde in Gremien von Vereinen, juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen mehrere Sitze zu, so sind unbeschadet von § 53 Abs. 5 die weiteren Vertreterinnen und Vertreter gemäß den §§ 40 und 41 für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der Gemeindevertretung zu bestellen oder vorzuschlagen, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes beschließt. Vorgeschlagen wird, dass zukünftig der/die Oberbürgermeister(in) ein zuvor vom Kulturausschuss der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam gewähltes Mitglied des Kulturausschusses der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam für die gesamte Wahlperiode als weiteres Mitglied des Stiftungsrates der Stiftung Gedenkstätte Lindenstraße beruft.

 

Loading...