Beschlussvorlage - 24/SVV/1136

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In Ergänzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 30.09.2024, Drucksache Nr. 24/SVV/0817, wird zur Präzisierung Folgendes beschlossen:

 

1.) Gemäß § 12 Absatz 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der Brandenburgische Gesellschaft für Kultur und Geschichte gemeinnützige GmbH wird als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender entsandt:

 

Herr Peter Schüler

 

2.)   Soweit eine Mandatsniederlegung während der Amtszeit des Aufsichtsrates des unter Punkt 1 entsandten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzmitgliedes erfolgen sollte, wird gemäß § 12 Absatz 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der Brandenburgische Gesellschaft für Kultur und Geschichte gemeinnützige GmbH als stellvertretende/r Aufsichtsratsvorsitzende/r entsandt: 

 

Herr Jann Jakobs

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Erläuterung

Die Brandenburgische Gesellschaft für Kultur und Geschichte gemeinnützige GmbH (BKG) wurde als Haus der Brandenburgisch-Preußischen Geschichte gemeinnützige GmbH (HBPG) im Jahr 2003 gegründet und 2014 umfirmiert.

 

Gesellschafter der BKG sind mit 74,98 % Geschäftsanteil das Land Brandenburg und mit 25,02 % Geschäftsanteil die Landeshauptstadt Potsdam.

 

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der gemäß § 12 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag aus neun Mitgliedern besteht, und zwar:

 

a) das Land Brandenburg entsendet ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied,

 

b) die Landeshauptstadt Potsdam entsendet ein Mitglied, das den stellvertretenden Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied,

 

c) von der Gesellschafterversammlung werden fünf Mitglieder aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Kulturtourismus oder Wirtschaft gewählt; davon drei auf Vorschlag des Landes Brandenburg und zwei auf Vorschlag der Landeshauptstadt Potsdam.

 

Der bestehende Aufsichtsrat der BKG trat am 06.04.2020 erstmals zusammen. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet gemäß § 12 Abs. 3 S. 1, 2 Gesellschaftsvertrag (GV) der BKG mit der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Diese v.g. Gesellschafterversammlung wird voraussichtlich im Sommer 2025 stattfinden.

 

Unter Zugrundelegung des Hare-Niemeyer-Verfahrens ergab sich gemäß § 97 Abs. 1 und 4 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf für die zwei von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat der BKG zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

 

Fraktion SPD     2 x 10/56 = 0,357 1 Sitz

 

         oder*

 

Fraktion CDU      2 x 10/56 = 0,357 1 Sitz

 

oder*

Fraktion Bündnis 90/

Die Grünen/Volt/Die Partei   2 x 10/56 = 0,357 1 Sitz

 

* Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschloss aufgrund dessen am 30.09.2024 (Drucksache Nr. 24/SVV/0817) nach Losverfahren die Entsendung von

 

Herrn Peter Schüler – über Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/Volt/Die Partei

 

und

 

Herrn Jann Jakobs – über die Fraktion SPD

 

in den Aufsichtsrat der BKG.

 

Des Weiteren beschloss die Stadtverordnetenversammlung gemäß v.g. Drucksache für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates der BKG eine Mandatsniederlegung der entsandten Aufsichtsratsmitglieder erfolgen sollte, die Entsendung von folgender Nachrücker/innen:

 

Frau Saskia Hüneke – über Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/Volt/Die Partei

 

und

 

Herrn Frank Reich – über die Fraktion SPD.

 

Gemäß der Beschlussvorlage 24/SVV/0817 sollte auch eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung darüber erfolgen, wer von den beiden o.g. in den Aufsichtsrat der BKG entsandten städtischen Vertreter/innen den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz innehaben soll; ebenso für den Fall der Mandatsniederlegung des/der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden während der Amtszeit des Überwachungsorgans.

 

Der ebenfalls am 30.09.2024 und im Beschlusstext vorgesehene Stadtverordnetenbeschluss zur Festlegung des/der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden unterblieb jedoch (auch für den Fall des Nachrückens).

 

Gleichwohl obliegt der Stadtverordnetenversammlung darüber zu beschließen, wer von den beiden in das Überwachungsorgan BKG entsandten städtischen Vertreter/innen den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz in der neuen Amtszeit innehaben wird und namentlich festzulegen.

 

Durch den eingereichten Ergänzungsbeschluss zum Stadtverordnetenbeschluss DS Nr. 24/SVV/0817 vom 30.09.2024 soll nunmehr eine Präzisierung der Entsendung von städtischen Vertretern/Vertreterinnen und ihren Nachrückern bzw. Nachrückerinnen in den Aufsichtsrat der BKG im Hinblick auf die namentliche Festlegung des/der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden für den Rest der aktuellen Amtszeit erfolgen, ebenso im Falle des Nachrückens.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der BKG.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 4 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.

 

§ 12 des Gesellschaftsvertrages der BKG regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats, so auch des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzes gemäß § 12 Abs. 1 lit. c) Gesellschaftsvertrag.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl.

Somit sind die gemäß § 12 Abs.1 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der BKG von der Stadtverordnetenversammlung als Aufsichtsratsvorsitz zu entsendenden Mitglieder (auch des Nachrückers bzw. der Nachrückerin) gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

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