Beschlussvorlage - 24/SVV/1147
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse (1. Advent am 01.12.2024)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
06.11.2024
|
Erläuterung
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl.I/06, Nr. 15, S. 158), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.04.2017 (GVBI.I/17, Nr.8), eröffnet mit dessen § 5 Abs. 1 den örtlichen Ordnungsbehörden die Möglichkeit, aus Anlass besonderer Ereignisse die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr festzusetzen. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist die Möglichkeit der Sonn- oder Feiertagsöffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht.
Diese Tage und die Öffnungszeiten sind durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festzusetzen.
Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag sowie den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden. Zudem dürfen nicht mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen freigegeben werden.
Entscheidend für den rechtmäßigen Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ist, ob die Besonderheit des Ereignisses einen hinreichenden Anlass für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen begründet.
Dazu wurden von der Verwaltung alle für 2024 geplanten Weihnachtsmärkte und die in Frage kommenden Adventssonntage auf ihre Aufnahmefähigkeit in die ordnungsbehördliche Verordnung hin geprüft.
Im Ergebnis dessen wurden für den 1. Advent am 01.12.2024 folgende Anlässe aufgenommen:
- Weihnachtsmarkt „Blauer Lichterglanz“, welcher auf der Brandenburger Straße, dem Luisenplatz und der rechten Seite des Bassinplatzes vom 25.11.2024 bis zum 29.12.2024 stattfinden soll
- Weihnachtsmarkt auf dem Weberplatz, welcher vom 29.11.2024 bis 08.12.2024 stattfinden soll
Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 5 BbgLöG wurden der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. (HBB), ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Industrie- und Handelskammer Potsdam (IHK) angehört und um Stellungnahme gebeten.
In den Stellungnahmen machten der HBB und die IHK Potsdam keine Einwände gegen den vorliegenden Verordnungsentwurf geltend. Eine Stellungnahme seitens der Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erfolgte nicht. Auch von ver.di ging, trotz Nachfrage, keine Stellungnahme ein.
Die Weihnachtsmärkte der Landeshauptstadt Potsdam sind über die Stadtgrenzen hinaus bekannt. Es ist daher absehbar, dass jährlich mit der Eröffnung der Weihnachtsmärkte eine Vielzahl von Besuchenden die Traditionsmärkte in Potsdam aufsuchen. Aus touristischer Sicht bilden die Weihnachtsmärkte und die Veranstaltungsangebote in der Adventszeit einen besonderen Anreiz für Tages- und Übernachtungsgäste. Für das Image der Stadt Potsdam als Residenzstadt mit ihrer hierdurch geprägten Architektur und Kultur und ihren europäischen Einflüssen ist die Adventszeit von entscheidender Bedeutung. Deutlich erkennbar wird dies an der Anzahl Besuchender der Weihnachtsmärkte aus dem Jahr 2023. So zog der Weihnachtsmarkt Blauer Lichterglanz in sechs Wochen zirka eine Million und der Weihnachtsmarkt auf dem Weberplatz etwa 60.000 Besuchende an.
Mit Blick auf die Anzahl der Bevölkerung der Landeshauptstadt Potsdam, die im Jahr 2023 rund 187.119 Menschen betrug, zeigt sich, dass der Besucherandrang auf den Weihnachtsmärkten deutlich über die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt Potsdam hinausgeht und die Weihnachtsmärkte auch eine Vielzahl von Besucherinnen und Besucher aus dem Umland sowie Touristinnen und Touristen anziehen.
Erfahrungsgemäß dürften die Besucherzahlen der Weihnachtsmärkte an einem Sonntag bei lebensnaher Betrachtung tendenziell höher liegen. Somit locken die Weihnachtsmärkte zweifelsfrei eine größere Anzahl an Besucherinnen und Besucher an, als eine alleinige Sonntagsöffnung, bei der mit deutlich weniger Besucherinnen und Besuchern zu rechnen wäre.
Die Einschränkung der Möglichkeit für Verkaufsstellen außerhalb der Gebietsabgrenzung an den freigegebenen Sonntagen ihre Verkaufsstellen zu öffnen, erfolgt unter der Berücksichtigung der Wirkung der jeweiligen Weihnachtsmärkte auf das unmittelbare Umfeld, also der Ausstrahlung der besonderen Ereignisse und dem damit begründeten Versorgungsbedürfnis der Besucher/-innen. Insofern wurde ab 2018 der Geltungsbereich für die sonntägliche Öffnung aus Anlass der Weihnachtsmärkte entsprechend auf bestimmte Postleitzahlenbereiche begrenzt.
Aufgrund eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.11.2023 werden 2024 die freigegebenen Gebiete für eine Sonntagsöffnung entsprechend der bestehenden Ausstrahlungswirkungen der Weihnachtsmärkte eingegrenzt.
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 BbgLöG, wird die Sonntagsöffnung anlässlich der am ersten Adventswochenende stattfindenden Weihnachtsmärkte in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr aufgrund der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltungen auf das folgende gemäß beigefügter Karte ersichtliche Stadtgebiet eingegrenzt.
Am 01.12.2024 - 1. Advent aus Anlass des Weihnachtsmarkes „Blauer Lichterglanz“ in der Potsdamer Innenstadt und des Böhmischen Weihnachtsmarktes auf dem Weberplatz in Potsdam-Babelsberg in folgenden Grenzen:
Potsdamer Innenstadt
- Hegelallee entlang, beginnend ab Nauener Tor, bis zur Ecke Schopenhauer Str.
- Schopenhauer Str. bis zum Luisenplatz, einschließlich des Luisenplatzes
- Luisenplatz/Ecke Zeppelinstr. bis hin zur Breiten Str.
- Zeppelinstr./Ecke Breite Str. bis hin zur Dortustr.
- Breite Str./Ecke Dortustr. bis zur Yorckstr.
- Yorckstr./Ecke Dortustr. bis zur Friedrich-Ebert-Str.
- Friedrich-Ebert-Str./Ecke Yorckstr. bis hin zur Charlottenstr.
- Charlottenstr./Ecke Friedrich-Ebert-Str. bis hin zur Hebbelstr.
- Hebbelstr./Ecke Charlottenstr. bis hin zur Kurfürstenstr.
- Kurfürstenstr./Ecke Hebbelstr. bis zum Nauener Tor (der Geltungsbereich schließt sich dann bei Punkt 1)
Potsdam-Babelsberg
- Rudolf-Breitscheid-Str./Ecke Karl-Liebknecht-Str. entlang der Karl-Liebknecht-Str. bis Ecke Karl-Liebknecht-Str.
- Ecke Karl-Liebknecht-Str./ Karl-Gruhl-Str. bis Ecke Kreuzstr.
- Ecke Kreuzstr. bis Kreuzung Wichgrafstr./Bendastr./Weberplatz
- Kreuzung Wichgrafstr./Bendastr./Weberplatz entlang der Bendastr. bis Ecke Rudolf-Breitscheid-Str.
- Ecke Rudolf-Breitscheid-Str. bis Ecke Karl-Liebknecht-Str. (der Geltungsbereich schließt sich dann bei Punkt 1)
Die von der Ordnungsbehördlichen Verordnung erfasste Fläche beträgt jedenfalls insgesamt 1,29 km². (Innenstadt = 0,82 km²; Babelsberg = 0,47 km²). Die Landeshauptstadt Potsdam umfasst eine Gesamtfläche von ca. 190 km². Somit beträgt die freigegebene Fläche lediglich weniger als 1 % der Gesamtfläche Potsdams. Eine Prognose zur Verkaufsfläche der möglicherweise öffnenden Geschäfte kann demgegenüber nicht solide getroffen werden, da nicht klar ist, wer überhaupt von der Öffnung Gebrauch macht. Auch ist es unmöglich zu ermitteln, wie hoch die Verkaufsfläche im freigegebenen Gebiet insgesamt ist.
Nach Würdigung aller Gesamtfaktoren stellen die Weihnachtsmärkte in der Landeshauptstadt Potsdam ein besonderes Ereignis im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 BbgLöG dar und sollen dazu dienen, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen. Es sind nicht zuletzt traditionelle Veranstaltungen, die bereits seit mehreren Jahren einen festen Platz im Veranstaltungskalender der Landeshauptstadt Potsdam einnehmen.
Nach § 5 Abs. 1 S. 6 BbgLöG dürfen mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen nicht freigegeben werden. Diese gesetzliche Vorschrift wird mit der vorliegenden ordnungsbehördlichen Verordnung beachtet.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
98,5 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
135,3 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
786,4 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
620,1 kB
|