Beschlussvorlage - 24/SVV/1154

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Die „Richtlinie über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagestätten in freier Trägerschaft in der Landeshauptstadt Potsdam (Kita-Finanzierungsrichtlinie – KitaFR) 2024“ einschließlich der Anlage tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

 

  1. Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie wird beauftragt, die Kostenstrukturen und in der Folge die Höhe der Pauschalen für die Zuschüsse zu den Betriebskosten der Kindertagesstätten der freien Träger alle zwei Jahre (nächste Anpassung 2026) unter Beachtung der Tarifentwicklung und der allgemeinen Preissteigerung zu überprüfen. Insbesondere sind in einzelnen Kostenbereichen für die Bestimmung von Pauschalen die Aufgaben/Leistungen unter dem Gesichtspunkt von Qualitätsstandards weiterzuentwickeln.
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Erläuterung

Die „Richtlinie über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagestätten in freier Trägerschaft in der Landeshauptstadt Potsdam (Kita-Finanzierungsrichtlinie - KitaFR) 2024“ regelt gemäß § 4 Abs. 2 Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung die Art und Weise des Nachweises der Anspruchsberechtigung der Träger aus dem Kindertagesstättengesetz. Hierzu hat sich die Landeshauptstadt Potsdam mit den Trägern der Einrichtungen ins Benehmen zu setzen.

 

Durch die verwaltungsinterne Richtlinie werden - abgeleitet aus den Regelungen des Kindertagesstättengesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen -  Details zur Art und Weise der Finanzierung der freien Träger geregelt (Gleichbehandlungsgrundsatz). Darüber hinaus werden auch sogenannte Kostenpauschalen festgelegt. Die Entscheidung, Kosten von Trägern der Einrichtungen auch durch pauschalierten Ansatz anzuerkennen, setzt wirtschaftliche Standards in diesen Kostenbereichen, erhöht die Planungssicherheit und leistet einen Beitrag zur Schwerpunktsetzung in den Einrichtungen. Ebenso sollen die Kostenpauschalen den Verwaltungsaufwand auf Seiten der Träger als auch auf Seiten der Landeshauptstadt Potsdam im möglichen Rahmen reduzieren.

 

Mit Stand September 2024 befinden sich 51,82 % der Einrichtungen in der pauschalierten Finanzierung, 48,18 % der Einrichtungen werden individual abgerechnet (Grundlage bilden die eingereichten Betriebskostenabrechnungen – BKA – des Jahres 2023 und hilfsweise 2022). Mit Stand März 2024 befanden sich noch ca. 58 % der Einrichtungen in der pauschalierten Finanzierung. Zu beachten ist dabei, dass die freien Träger bereits mehrfach deutlich gemacht haben, dass für viele Träger die pauschalierte Finanzierung bereits im Jahr 2023 (keine Anpassung der Richtlinie erfolgt) nicht mehr auskömmlich sei und dadurch die Finanzierungsart gewechselt werden müsse. Ob dies tatsächlich in Größenordnungen erfolgen wird, kann auf Grund des großen Zeitverzuges (vollständige Einreichung aller BKA 2023 erfolgt meist erst bis zum Ende 2024) zum aktuellen Zeitpunkt nicht bestätigt werden. 

 

Ein grundlegendes Ziel der Richtlinie ist es, möglichst viele Einrichtungen in der pauschalierten Finanzierung zu halten um den Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten zu minimieren. Dies setzt u.a. voraus, dass die Pauschalen lebensnah, angemessen und auskömmlich sind.

 

Mit Beschluss vom 07.12.2022 (22/SVV/1027) zur Kita-Finanzierungsrichtlinie 2022 wurde der Fachbereich Bildung, Jugend und Sport beauftragt die Kostenstrukturen und in der Folge die Höhe der Pauschalen für die Zuschüsse zu den Betriebskosten der Kindertagesstätten der freien Träger im Jahr 2023 und dann spätestens alle zwei Jahre unter Beachtung der Tarifentwicklung und der allgemeinen Preissteigerung zu überprüfen.

 

Am 11.05.2022 wurde gemeinsam mit ausgewählten Trägern der AG nach § 78 SGB VIII (Kita) festgelegt, dass eine trägerseitige Abstimmung und Rückmeldung (inkl. Untersetzung) zu den möglichen Prioritäten erfolgen soll. Leider ist trotz mehrfacher Aufforderung eine derartige Rückmeldung erst Anfang des Jahres 2024 möglich gewesen.

 

Darüber hinaus führte die angespannte Haushaltslage zu der Entscheidung, dass der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie die angedachte Kita-Finanzierungsrichtlinie für den Zeitraum 2023 nicht in den Gremienlauf geben konnte.

 

Die Kita-Finanzierungsrichtlinie 2024 beinhaltet nunmehr zwar die Anpassung der Pauschalen in Höhe der tariflichen und inflationären Entwicklung, allerdings reicht dies dem Vernehmen nach für viele freie Träger nicht aus um letztlich die pauschale Finanzierungsform beizubehalten oder in diese zu wechseln.

 

Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie hat selbst wichtige Pauschalen identifiziert, die neben der inflationären und tariflichen Entwicklung auch einer generellen Anpassung bedürfen. Eine Umsetzung wurde auf Grund der Haushaltslage jedoch abgelehnt. Demnach besteht aus Sicht des Fachbereiches ein Grundrisiko, dass tatsächliche Wechsel in die Individualfinanzierung nicht vermieden werden können. 

 

Dennoch hat sich das Grundprinzip der zurzeit geltenden Richtlinie bewährt. Dies gilt insbesondere für die Mischung aus Abrechnung von tatsächlichen Kosten (u. a. im Personalbereich) und die Möglichkeit der Kostenanerkennung durch Pauschalen z. B. bei Versorgung- bis hin zu Verwaltungsaufwendungen der Einrichtungen. Darüber hinaus stellt die Individualfinanzierung sicher, dass alle notwendigen und angemessenen Kosten einer Kindertagesstätte anerkannt werden, allerdings bedeutet dies einen höheren Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten.

 

Die vorliegende Neufassung der Richtlinie berücksichtigt insbesondere:

 

  • Anpassung der Pauschalen auf Grund der tariflichen Entwicklung 2024
  • Anpassung der Pauschalen auf Grund der inflationären Entwicklung der Jahre 2023 und 2024
  • Der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geprägte Begriff des Immobiliarbezuges als Voraussetzung des Finanzierungsanspruchs nach § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG wird in der KitaFR aufgegriffen. In deren Folge ist die Anerkennung der Kaltmiete auf die Höhe der ortsüblichen Kaltmiete begrenzt. Soweit darüber hinaus Kosten anerkannt werden, kann dies nicht gem. § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG (Kostenbereich II) erfolgen, sondern im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung gem. § 16 Abs. 3 S. 2 KitaG (Kostenbereich III, Buchstabe H). 

 

 

Die KitaFR wurde inhaltlich mit dem Rechtsamt auf Arbeitsebene abgestimmt.

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Anlagen

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