Antrag - 24/SVV/1301
Grunddaten
- Betreff:
-
Entbürokratisierung in der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion CDU
- Einreicher*:
- Fraktion CDU
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.12.2024
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt als Vertreter des Gesellschafters in-- im Sinne des § 267 Abs. 1 und Abs.2 HGB und § 267a HGB kleinen und mittelgroßen kommunalen Gesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften-- deren Satzungen dahingehend zu verändern, dass diese nicht zu einer umfassenden Berichterstattung im Sinne der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet werden.
Dies soll auch Anwendung finden für die Eigenbetriebe der Landeshauptstadt Potsdam.
Die Änderung kann erfolgen, indem in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen weiterhin die Gesellschaften verpflichtet werden wie große Kapitalgesellschaften zu bilanzieren und zu berichten jedoch mit Ausnahme der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht.
Erläuterung
Die betroffenen Gesellschaften bzw. Eigenbetriebe werden nicht unmittelbar durch das CSRD-Umsetzungsgesetz erfasst, sondern werden bzw. wurden eher zufällig in vielen Bundesländern durch landesrechtliche Verweise auf die Vorgaben zur Lageberichterstattung im Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet. Künftig müssten sie die komplexen Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anwenden, die eigentlich nur für große oder börsennotierte Kapitalgesellschaften vorgesehen sind. Zur Erfüllung der Anforderung bedarf es zusätzliches Fachpersonal, eine entsprechende IT und es bedeutet Mehraufwand in der Jahresabschlusserstellung und Prüfung. Aus diesem Grunde haben z.B. NRW und MV ihre landesrechtlichen Vorgaben geändert.
In Brandenburg bestehen solche landesrechtlichen Vorgaben weder für kommunale Kapitalgesellschaften noch für kommunale Eigenbetriebe und Zweckverbände.
Hier ist es allein Aufgabe des Gesellschafters, die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichtes um einen Nachhaltigkeitsbericht durch Änderung des Gesellschaftsvertrages dahingehend zu ändern, dass die Berichterstattung nach § 289 b HGB keine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichtes um einen Nachhaltigkeitsbericht begründet.
Diese Aufforderung an die Politik, bürokratischen Aufwand zu vermeiden, wird auch in einer gemeinsamen Erklärung vom 11. 10. 2024 vom Deutschen Städtetag, dem Deutschen Landkreistag, dem Deutschen Städte-und Gemeindebund, dem Verband der kommunalen Unternehmen sowie vom Verband der Deutschen Wohnungswirtschaft zum Ausdruck gebracht.