Beschlussvorlage - 04/SVV/0426
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 1 "Neuer Markt / Plantage", Veränderung der Planungsziele und des Geltungsbereichs
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- Frau Jantzen, Tel. 3229
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.06.2004
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01.09.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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08.06.2004
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Änderung
des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 1 „Neuer Markt / Plantage“
im Sanierungsgebiet „Potsdamer Mitte“ und Weiterführung des Verfahrens zur
Aufstellung des Bebauungsplanes mit dem als Anlage dargestellten erweiterten
Geltungsbereich gemäß § 2 Abs. 1 u. 4 BauGB.
Erläuterung
Begründung:
Bebauungsplan Nr. 1 „Neuer Markt/Plantage“
Veränderung der Planungsziele und des Geltungsbereichs
Geltungsbereich
Die Stadtverordnetenversammlung hat
auf ihrer Sitzung am 5.12.1990 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 „Neuer
Markt/Plantage“ beschlossen. Der ursprüngliche Geltungsbereich wurde durch
Beschlüsse vom 3.7.1991 und vom 2.9.1992 erweitert. Für einen Teil dieses
Geltungsbereichs wurde im Februar 2000 die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt.
Das Verfahren soll jetzt wieder auf den gesamten ursprünglich vorgesehenen Geltungsbereich
sowie auf die westlich anschließenden Flächen der Plantage und des Rechenzentrums
ausgedehnt werden.
Der vorgesehene neue Geltungsbereich
wird begrenzt durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Yorckstraße, die
süd-westliche Straßenbegrenzungslinie der Siefertstraße, die westliche
Platzkante des Neuen Marktes, die Verlängerung der östlichen Gebäudekante des
Kutschpferdestalls bis zur südlichen Straßenbegrenzungslinie der Breiten
Straße, die südliche Straßenbegrenzungslinie der Breiten Straße und die
westliche Straßenbegrenzungslinie der Dortustraße (s. Anlage). Der
Geltungsbereich umfasst eine Fläche von etwa 7,6 ha.
Planungsanlass und Erforderlichkeit
der Planung
Das Plangebiet liegt in dem am
15.11.1999 förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Potsdamer Mitte“. Zur
Umsetzung der Sanierungsziele, insbesondere zur Neuordnung des
Blockinnenbereichs ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Mit
der Verlagerung der Feuerwache ergibt sich die Notwendigkeit der Schaffung von
Planungsrecht für eine mögliche Nachnutzung des Geländes. Nicht zuletzt sind
die aktuellen Überlegungen zur Wiederherstellung der Garnisonkirche Anlass für
die Wiederaufnahme des Bebauungsplanverfahrens mit erweitertem Geltungsbereich.
Planungsziele
Mit der Aufstellung des
Bebauungsplans werden insbesondere die folgenden Planungsziele verfolgt:
-
Planungsrechtliche
Sicherung der laufenden und noch geplanten Bauvorhaben auf dem Gelände des
früheren Kutschpferdestalls,
-
Bestimmung
der Nutzungsmöglichkeiten und Sicherung von Erweiterungsflächen für das frühere
Brock’sche Palais,
-
Festsetzungen
zur Nachnutzung bzw. Neubebauung des Geländes der Feuerwache,
-
Neuordnung
des Blockinnenbereiches unter Freihaltung einer Blockdurchwegung und Eröffnung
von ergänzenden Bebauungsmöglichkeiten,
-
Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Neubebauung auf der Fläche des
ehemaligen Langen Stalls, sowie für einen Wiederaufbau der Garnisonkirche,
-
Sicherung
der Freiflächen der früheren „Plantage“ als öffentliche Grünfläche mit Spiel-
und Freizeitflächen für Kinder und Jugendliche.
-
Neuordnung
des Verkehrs im Zuge der geplanten Weiterführung des Stadtkanals in der
Yorckstraße und in der Dortustraße.
Das Nutzungsspektrum für die
möglichen Neubauflächen im Plangebiet reicht von mischgebietsverträglichem
Gewerbe über Wissenschaftseinrichtungen bis hin zum Wohnen und ist im weiteren
Verfahren noch näher zu bestimmen.
Gesetzliche Voraussetzungen für den
Bebauungsplan
Die gesetzlichen Grundlagen für die
Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 1 BauGB liegen vor. Der Bebauungsplan
ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB vereinbar. Der Bebauungsplan
widerspricht mit seinen Zielen und Zwecken nicht dem Flächennutzungsplan.
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