Beschlussvorlage - 04/SVV/0390

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

Die 2. Änderungssatzung zur Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen der Landeshauptstadt Potsdam (Entwässerungssatzung)

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Erläuterung

Begründung:

 

 

2. Änderungssatzung zur Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen der  

Landeshauptstadt Potsdam

 

 

Am 03.03.2004 hat die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam die 1. Änderungssatzung zur Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen beschlossen. Bestandteil dieses Beschlusses war die Erweiterung des § 20 auf Antrag des Ortsbeirates Grube.

Hier heißt es:

 

§ 20 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

„Für die im gesamten Ortsteil Grube bestehenden Wohngebäude und für die durch Genehmigung bewilligten Bauanträge bleibt die Kostenfreistellung der Entwässerungssatzung – EWS - vom 12.11.2002 weiter gültig.“

 

Die hier beschlossene Ergänzung schafft eine mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbare Ungleichbehandlung.

 

1. Eine Ungleichbehandlung wird zum einen innerhalb des Ortsteiles Grube zwischen Wohngrundstücken einerseits und gewerblich genutzten Grundstücken andererseits geschaffen. Es ist nicht ersichtlich, wie diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Grundstücke mit Wohnbebauung sollen hier in einem stärkeren Maße profitieren als gewerblich genutzte Grundstücke.

 

2. Während im gesamten Stadtgebiet ab 1.1.2005 die Grundstücksanschlüsse gesondert abgerechnet werden und damit auch dies bei der Gebührenkalkulation in der Zukunft zu berücksichtigen ist, soll der Ortsteil Grube davon teilweise auf Dauer ausgenommen sein. Ein rechtfertigender Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar.

 

3. Im Übrigen muss darauf verwiesen werden, dass die eingearbeitete Satzungsänderung sich nicht in der Kostenerstattungssatzung für Abwassergrundstücksanschlüsse niederschlägt. Dort wird davon ausgegangen, dass im gesamten Stadtgebiet die Kostenerstattung erfolgt. Die Kostenerstattungssatzung ist die speziellere Satzung und somit bindend (vergl. OVG Frankfurt/O. Urteil v. 12.4.2001- 2D73/00.NE).

 

Die Bewertung des Gesamtvorganges ist im Hinblick auf Artikel 3 Grundgesetz höchst bedenklich und macht die 1. Änderungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam.

 

Die vorliegende 2. Änderungssatzung berücksichtigt dies und heilt den zur Unwirksamkeit führenden Fehler.

 


 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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