Antrag - 04/SVV/0479
Grunddaten
- Betreff:
-
Prioritäten Verbindliche Bauleitplanung - hier: Bebauungsplan Nr. 8 "Fahrländer Str.", 2. Änderung im Ortsteil Marquardt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Rolf Kutzmutz/Ralf Jäkel - PDS, Harald Kümmel - SPD, Wolfgang Cornelius - CDU, Saskia Hüneke - B90/Grüne
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.06.2004
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Fahrländer
Str.“ ist in die Priorität 1 der Planverfahren der Verbindlichen
Bauleitplanung aufzunehmen. Im Gegenzug ist das Verfahren zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr.36-1 „Speicherstadt / Leipziger Str.“ in die
Priorität 2 zurückzustufen.
- Es ist sicherzustellen, dass durch die Bearbeitung des
Änderungsverfahrens entstehende externe Kosten durch den interessierten
Investor übernommen werden.
- Die Entscheidung, dass das genannte Verfahren in die Priorität 1
nachrückt, sobald das erste Verfahren aus den neuen Ortsteilen
abgeschlossen ist, ist damit gegenstandslos.
Erläuterung
Begründung:
Die Dringlichkeit der Durchführung des noch durch die Gemeindevertretung Marquardt eingeleiteten Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Fahrländer Str.“ in Marquardt ist aus den Erörterungen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Prioritäten in der Verbindlichen Bauleitplanung hinreichend deutlich geworden. Ohne die Änderung des bestehenden Planungsrechtes sind die beabsichtigten Investitionen an zentraler Stelle im Ortsteil nicht realisierbar.
Da dem Vernehmen nach die in Gründung befindliche Projektgesellschaft für die Entwicklung der Speicherstadt nach wie vor kein Einvernehmen mit allen beteiligten Grundstückseigentümern erzielt hat, ist es vertretbar, das Planverfahren Nr. 36-1 „Speicherstadt / Leipziger Str.“ zunächst in die Priorität 2 zurückzustufen und die vorbereitenden Arbeiten zur Wiederaufnahme des Bebauungsplanverfahrens zurückzustellen.
Da das Verfahren der planungsrechtlichen Unterstützung
privater Investitionen dient, muss gesichert sein, dass alle damit verbundenen
Planungs- und Vorbereitungskosten durch den Investor getragen werden.
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