Antrag - 04/SVV/0479

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Fahrländer Str.“ ist in die Priorität 1 der Planverfahren der Verbindlichen Bauleitplanung aufzunehmen. Im Gegenzug ist das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.36-1 „Speicherstadt / Leipziger Str.“ in die Priorität 2 zurückzustufen.
  2. Es ist sicherzustellen, dass durch die Bearbeitung des Änderungsverfahrens entstehende externe Kosten durch den interessierten Investor übernommen werden.
  3. Die Entscheidung, dass das genannte Verfahren in die Priorität 1 nachrückt, sobald das erste Verfahren aus den neuen Ortsteilen abgeschlossen ist, ist damit gegenstandslos.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Dringlichkeit der Durchführung des noch durch die Gemeindevertretung Marquardt eingeleiteten Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Fahrländer Str.“ in Marquardt ist aus den Erörterungen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Prioritäten in der Verbindlichen Bauleitplanung hinreichend deutlich geworden. Ohne die Änderung des bestehenden Planungs­rechtes sind die beabsichtigten Investitionen an zentraler Stelle im Ortsteil nicht realisierbar.

Da dem Vernehmen nach die in Gründung befindliche Projektgesellschaft für die Entwicklung der Speicherstadt nach wie vor kein Einvernehmen mit allen beteiligten Grundstückseigentümern erzielt hat, ist es vertretbar, das Planverfahren Nr. 36-1 „Speicherstadt / Leipziger Str.“ zunächst in die Priorität 2 zurückzustufen und die vorbereitenden Arbeiten zur Wiederaufnahme des Bebauungsplanverfahrens zurückzustellen.

Da das Verfahren der planungsrechtlichen Unterstützung privater Investitionen dient, muss gesichert sein, dass alle damit verbundenen Planungs- und Vorbereitungskosten durch den Investor getragen werden.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Etwa entstehende Kosten für die Beauftragung von planerischen Leistungen oder für die technische Vorbereitung von Investitionen (insb. Erschließungsmaßnahmen) müssen in Gänze durch den Investor übernommen werden.

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