Antrag - 04/SVV/0471
Grunddaten
- Betreff:
-
Werbesatzung Hauptbahnhof
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- G. Arndt
- Einreicher*:
- Stadtverordneter Arndt, FDP
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.09.2004
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29.09.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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16.09.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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21.09.2004
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Werbesatzung der
Landeshauptstadt Potsdam für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden
Flächen zu überarbeiten.
Insbesondere die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5; § 4
Abs. 2 und § 5 Abs. 1 sind neu zufassen und nach Tatbestand und Rechtsfolge zu
präzisieren.
Gerhard
Arndt
Erläuterung
Begründung:
Die Verwaltung wird aufgefordert, die Werbesatzung der
Landeshauptstadt Potsdam für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden
Gebäude zu überarbeiten. Die Satzung ist teils unsinnig, teils unverständlich
und teils rechtswidrig. Gebraucht wird aber eine Satzung die verständlich und
präzise ist.
Zwar kann begrüßt werden, dass nunmehr nach § 3 Abs. 1 Satz
4 und 5 der Werbesatzung ein Display-Band am Westeingang der Bahnhofspassage
über dem Vordach installiert werden darf. Die hierbei gemachten Einschränkungen
und Bedingungen sind jedoch unverständlich, sachfremd und widersinnig. So darf
das Display-Band nur für den Zeitraum der Veranstaltung, für die geworbenen
werden soll, installiert werden. Folglich kann auf dem Display für künftige
Veranstaltungen nicht geworben werden. Und da das Display nur während der
beworbenen Veranstaltung installiert sein darf, darf es nach Beendigung der
beworbenen Veranstaltung nicht einfach ausgeschaltet werden. Es muss dann
deinstalliert, also abgebaut werden. Das ist teuer und unzweckmäßig
Scheinbar großzügig ist die in § 3 Abs. 1 Satz 5 der
Werbesatzung vorgesehene Möglichkeit, für kulturelle oder sportliche
Veranstaltungen, die außerhalb der Bahnhofspassagen stattfinden, auf dem
Display-Band zu werben. Allerdings ist völlig unklar, weshalb für solche
Veranstaltungen nur eine „temporäre Werbung“ auf dem Laufband dieses Displays
zulässig sein soll - alles ist temporär. Im Dunkeln bleibt auch, was überhaupt
„temporäre Werbung“ sein soll. Dieser Begriff ist der deutschen Rechtsordnung
fremd und im Rahmen der Auslegung nicht konkretisierbar. Die Regelung wirft
mehr Fragen auf, als sie beantwortet. § 3 Abs. 1 Satz 5 ist in der gewählten
Fassung überflüssig.
Die Einführung einer „gesonderten Genehmigungspflicht“ in §
3 Abs. 1 Satz 5 ist mit der Brandenburgischen Bauordnung nicht vereinbar.
Entweder ist ein Vorhaben genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtig oder es ist
genehmigungs- bzw. erlaubnisfrei. Eine gesonderte Genehmigungspflicht kann
durch die Satzung nicht begründet werden.
Völlig unklar ist in der Satzung geblieben, unter welchen
Bedingungen die sog. „temporäre Werbung“ für diese Veranstaltungen zulässig
sein soll? Hier fehlt jede Vorgabe in der Satzung. Das aber hat nach der
Konzeption des Brandenburgischen Bauordnungsrechts (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO)
zur Folge, dass für jede sportliche und kulturelle Veranstaltung geworben
werden darf. Dies zeigt, dass die Regelung so, wie sie beschlossen wurde,
entbehrlich ist! Sie ist in dieser Fassung zweckfrei.
Wenig durchdacht sind die Regelungen über Werbung für den
Bahnverkehr in den sog. Zonen I und II, § 4 Abs. 2. In diesen Zonen dürfen
Werbeanlagen zur Ankündigung von Angeboten im Bahnverkehr mit zeitlich
befristeter Genehmigung angebracht werden. Dass der Begriff „zeitlich befristet“
einem weißen Amtsschimmel gleichkommt, ist schon schlimm. Verhängnisvoll aber
ist, dass nach der § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO und § 36 Abs. 1 BbgVwVfG eine
Baugenehmigung nur befristet werden darf, wenn eine Befristung gesetzlich
zugelassen ist. Eine solche tatbestandliche Voraussetzung im Sinne von § 36
Abs. 1 1. Alt. BbgVwVfG findet sich in dieser Werbesatzung aber gerade nicht.
Es wurde offenbar Tatbestand und Rechtsfolge verwechselt. Da die Genehmigung
deshalb nicht befristet werden darf, ist diese Regelung überflüssig.
Nach der Werbesatzung sind alle Wahlplakate der Parteien im
Geltungsbereich der Satzung erlaubnispflichtig. Die politischen Parteien in
Potsdam werden dort also künftig für jedes Plakat umfangreiche Bauvorlagen
erstellen und einreichen müssen. Dann müssen sie auf ihre Erlaubnis warten.
Hier wird ein bürokratischer Aufwand verursacht, der das Ziel der neuen
Brandenburgischen Bauordnung, Bürokratie abzubauen, zuwiderläuft. Dieser Regelung
fehlt jede Rechtfertigung. Sie ist damit rechtswidrig. Künftig ist deshalb auch
die Wahlwerbung nicht unter den Vorbehalt einer Erlaubnis zu stellen.