Mitteilungsvorlage - 00/SVV/0612
Grunddaten
- Betreff:
-
Holländisches Viertel
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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01.11.2000
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Beschlussvorschlag
Problembeschreibung/Begründung:
Die
Prüfung der Möglichkeit zur Umsetzung der DS 99/0740/1 hat folgendes Ergebnis:
Die Stadtverwaltung
Potsdam fördert bereits jetzt die Gewerbetreibenden des Holländischen Viertels
und wird sie künftig durch folgende weitergehende Maßnahmen unterstützen:
1.
Reduzierung des fließenden und ruhenden Verkehrs
Generell wird der
Umfang der Zweckbindung einer öffentlichen Straße über die straßenrechtliche
Widmung festgelegt. Hiernach regelt sich der Gemeingebrauch als
(genehmigungsfreie) Nutzung der Straße im Rahmen des
Widmungszweckes zum Verkehr (fließender und ruhender Fahrzeug- und
Fußgängerverkehr).
Die Straßen des
holländischen Viertels sind uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Im Rahmen
des Widmungszwecks wurde die Mittelstraße und die Benkertstraße durch
verkehrsbehördliche Anordnung als
«verkehrsberuhigter Bereich" ausgewiesen. Dadurch wird gleichzeitig
vorgeschrieben, dass der Kfz.-Verkehr
mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren hat und dem Fußgängerverkehr Vorrang
einzuräumen ist. Zudem besteht für
den Kfz.-Verkehr zur Zeit nur eine Zufahrtmöglichkeit zum Holländischen Viertel
von der Hebbelstraße aus.
Eine weitergehende
Einschränkung des fließenden Kfz.-Verkehrs würde die Erreichbarkeit der
Geschäfte und sonstigen Dienstleistungsbetriebe weiter
verschlechtern, da zur Zeit im Holländischen Viertel ein Halten zum Be-und
Entladen verkehrsrechtlich zugelassen ist.
Verkehrsbehördliche
Beschränkungen, die den Widmungszweck auf Dauer einschränken sind rechtlich
nicht zulässig. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die
Befahrung bzw. Durchfahrt einer Straße nur noch dem Anwohner
bzw. Gewerbetreibenden oder auch dem Kunden gestattet werden soll.
Die Reduzierung des fließenden Verkehrs durch
die Aufstellung von Pollern an den Einfahrten zum Holländischen Viertel würde einer Sperrung der Straße gleichkommen und
damit dem Widmungszweck entgegenstehen.
Verkehrsbeschränkungen
dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs stets nur den
Gesamtverkehr oder eine gesetzlich bestimmte Verkehrsart betreffen,
bestimmte Verkehrsteilnehmer dürfen dadurch nicht privilegiert
werden. Demnach kann diesem Vorschlag aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.
Gleichzeitig ist fraglich,
ob dies von den Anliegern gewollt ist, da auch sie von der "Sperrung"
selbst betroffen wären (Lieferverkehr, Besucher, Gäste etc.),
was der erwünschten Förderung der Gewerbetreibenden eher entgegen
wirken würde.
Das Parken in
"verkehrsberuhigten Bereichen" ist grundsätzlich nur auf entsprechend
gekennzeichneten Flächen zugelassen. Im Holländischen Viertel ist das Parken
auf die Anwohner u. Gewerbetreibenden beschränkt.
In Übereinstimmung mit der Empfehlung für
die Parkraumbewirtschaftung ("Mischparken") in der Innenstadt wird
eine Einführung dieser Regelung auch im Holländischen Viertel vorgeschlagen.
Da tagsüber der Stellplatzbedarf der
Anwohner geringer ist als nachts, könnte durch diese Regelung tagsüber freie
Stellplätze für Besucher des Holländischen Viertels zur Verfügung gestellt
werden. Dies würde der Förderung der
Gewerbetreibenden eher dienen als die geforderte Reduzierung des ruhenden
Kfz.-Verkehrs.
Anwohner können
selbstverständlich ihr Fahrzeuge weiterhin sowohl am Tag als auch Nachts kostenfrei mit einem
Anwohnerparkausweis abstellen.
Sofern eine punktuelle Einschränkung des ruhenden
Kfz.-Verkehrs, z.B. im
Kreuzungsbereich Mittelstraße/Benkertstraße gewünscht wird,
kann dies durch Veränderung der Kennzeichnung der Flächen geschehen, in
denen das Parken zugelassen werden soll. Dazu ist es aber nicht erforderlich, die bestehende verkehrsrechtliche A usweisung
zu verändern.
Eine weitergehende
verkehrsrechtliche Einschränkung des ruhenden und des fließenden Kfz.-Verkehrs
wäre nur mit einer bereichsweise oder vollständigen Ausweisung als
Fußgängerzone möglich. Die damit verbundene Reduzierung des Stellplatzangebotes
ist insbesondere für die Anwohner, angesichts des generellen
Stellplatzdefizites in der Potsdamer Innenstadt, nicht möglich und somit nicht
durchsetzbar. Außerdem wären sie mit der angestrebten Verbesserung der
Erreichbarkeit der Potsdamer Innenstadt nicht vereinbar.
Nur wenn in
unmittelbarer Nähe in ausreichendem Umfang Ersatzstellplätze geschaffen würden,
könnte im
Holländischen Viertel eine Reduzierung des Stellplatzangebotes erwogen werden.
Als möglicher
Standort für eine zentrale Stellplatzanlage am Holländischen Viertel bietet
sich das Grundstück
an der südöstlichen Ecke des Knotenpunktes Hebbelstraße/Gutenbergstraße an.
Dieser Standort sollte möglichst kurzfristig
entwickelt werden, um das Stellplatzangebot für den Bereich des Holländischen Viertels und für den östlichen
Abschnitt der Gutenbergstraße grundsätzlich—zu verbessern. Dabei sollte von
einer weitgehenden Doppelnutzung der Stellplätze (tagsüber für Innenstadtbesucher
und abends bzw. nachts für Anwohner) ausgegangen werden. Erst nach der Herstellung einer derartigen zentralen Stellplatzanlage
sollte die Reduzierung des Stellplatzangebotes im Holländischen Viertel erneut geprüft werden.
Diese Anregungen und
Vorschläge sowie Umsetzungen sind Bestandteil der Präzisierung der
Sanierungsziele/Verkehrskonzept, das als abgestimmter Entwurf ab September 2000
in die Gremien der Stadtverordnetenversammlung eingebracht wird.
2.
Warenpräsentation
Vorrangige Aufgabe der
Ordnungsbehörde ist es mit den Mitteln des Ordnungsrechts, auf der Grundlage
gesetzlicher Bestimmungen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
gewährleisten. Dabei ist sie an den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG)
gebunden.
Der in diesem Zusammenhang zur Verfügung
stehende Ermessensspielraum berücksichtigt bereits jetzt die Interessenlage der Anlieger/Gewerbetreibenden.
So werden zur Zeit Sondemutzungen in Anlehnung
an die Regelung der Brandenburger Straße, in einem Meter Tiefe vor dem Haus in maximaler Länge von 5m, gebührenfrei akzeptiert.
Das entspricht zudem den bauordnungsrechtlichen Regelungen zur
Genehmigungsfreiheit.
Die bauliche
Aufteilung der Straßen im Holländischen Viertel lassen eine Nutzung mit
größeren Ausmaßen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs nicht zu. Jede Sondernutzung, welche die bezeichneten
Ausmaße überschreitet wäre in einem auf wenig Erfolg zielenden Baugenehmigungsverfahren
der Einzelfallprüfung zu unterziehen.
Auch im Zusammenhang mit der Außenbestuhlung vor Cafes und
Gaststätten finden die Belange der Betreiber besondere Berücksichtigung. Hierzu
wird die Sondernutzungserlaubnis im Einzelfall im Einvernehmen mit der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sofern die Fläche
der Außenbestuhlung die Fläche des Gaststättenraumes überschreitet, ist
eine Baugenehmigung erforderlich. Andernfalls stellt es eine reine
Sondernutzung dar und ist demzufolge baugenehmigungsfrei.
Bei Veranstaltungen werden auf Antrag des Veranstalters
und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Gebühren für die Sondernutzung
unter Beachtung des öffentlichen Interesses gemindert
bzw. vollständig erlassen.