Mitteilungsvorlage - 00/SVV/0612

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Problembeschreibung/Begründung:

Die Prüfung der Möglichkeit zur Umsetzung der DS 99/0740/1 hat folgendes Ergebnis:

Die Stadtverwaltung Potsdam fördert bereits jetzt die Gewerbetreibenden des Holländischen Viertels und wird sie künftig durch folgende weitergehende Maßnahmen unterstützen:

1. Reduzierung des fließenden und ruhenden Verkehrs

Generell wird der Umfang der Zweckbindung einer öffentlichen Straße über die straßenrechtliche Widmung festgelegt. Hiernach regelt sich der Gemeingebrauch als (genehmigungsfreie) Nutzung der Straße im Rah­men des Widmungszweckes zum Verkehr (fließender und ruhender Fahrzeug- und Fußgängerverkehr).

Die Straßen des holländischen Viertels sind uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Im Rah­men des Widmungszwecks wurde die Mittelstraße und die Benkertstraße durch verkehrsbehördliche Anordnung als «verkehrsberuhigter Bereich" ausgewiesen. Dadurch wird gleichzeitig vorgeschrieben, dass der Kfz.-Verkehr mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren hat und dem Fußgängerverkehr Vorrang einzuräumen ist. Zudem besteht für den Kfz.-Verkehr zur Zeit nur eine Zufahrtmöglichkeit zum Holländischen Viertel von der Hebbelstraße aus.

Eine weitergehende Einschränkung des fließenden Kfz.-Verkehrs würde die Erreichbarkeit der Geschäfte und sonstigen Dienstleistungsbetriebe weiter verschlechtern, da zur Zeit im Holländischen Viertel ein Halten zum Be-und Entladen verkehrsrechtlich zugelassen ist.

Verkehrsbehördliche Beschränkungen, die den Widmungszweck auf Dauer einschränken sind rechtlich nicht zulässig. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Befahrung bzw. Durchfahrt einer Straße nur noch dem Anwohner bzw. Gewerbetreibenden oder auch dem Kunden gestattet werden soll.

Die Reduzierung des fließenden Verkehrs durch die Aufstellung von Pollern an den Einfahrten zum Holländischen Viertel würde einer Sperrung der Straße gleichkommen und damit dem Widmungszweck entgegenstehen.

Verkehrsbeschränkungen dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs stets nur den Gesamtverkehr oder eine gesetzlich bestimmte Verkehrsart betreffen, bestimmte Verkehrsteilnehmer dürfen dadurch nicht privilegiert werden. Demnach kann diesem Vorschlag aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.

Gleichzeitig ist fraglich, ob dies von den Anliegern gewollt ist, da auch sie von der "Sperrung" selbst betroffen wären (Lieferverkehr, Besucher, Gäste etc.), was der erwünschten Förderung der Gewerbetreibenden eher entgegen wirken würde.

Das Parken in "verkehrsberuhigten Bereichen" ist grundsätzlich nur auf entsprechend gekennzeichneten Flächen zugelassen. Im Holländischen Viertel ist das Parken auf die Anwohner u. Gewerbetreibenden beschränkt.

In Übereinstimmung mit der Empfehlung für die Parkraumbewirtschaftung ("Mischparken") in der Innenstadt wird eine Einführung dieser Regelung auch im Holländischen Viertel vorgeschlagen.

 

Da tagsüber der Stellplatzbedarf der Anwohner geringer ist als nachts, könnte durch diese Regelung tagsüber freie Stellplätze für Besucher des Holländischen Viertels zur Verfügung gestellt werden. Dies würde der Förderung der Gewerbetreibenden eher dienen als die geforderte Reduzierung des ruhenden Kfz.-Verkehrs.

Anwohner können selbstverständlich ihr Fahrzeuge weiterhin sowohl am Tag als auch Nachts kostenfrei mit einem Anwohnerparkausweis abstellen.

Sofern eine punktuelle  Einschränkung des ruhenden Kfz.-Verkehrs, z.B.  im Kreuzungsbereich Mittelstraße/Benkertstraße gewünscht wird, kann dies durch Veränderung der Kennzeichnung der Flächen geschehen, in denen das Parken zugelassen werden soll. Dazu ist es aber nicht erforderlich, die bestehende verkehrsrechtliche A usweisung zu verändern.

Eine weitergehende verkehrsrechtliche Einschränkung des ruhenden und des fließenden Kfz.-Ver­kehrs wäre nur mit einer bereichsweise oder vollständigen Ausweisung als Fußgängerzone möglich. Die damit verbundene Reduzierung des Stellplatzangebotes ist insbesondere für die Anwohner, angesichts des generellen Stellplatzdefizites in der Potsdamer Innenstadt, nicht möglich und somit nicht durchsetzbar. Außerdem wären sie mit der angestrebten Verbesserung der Erreichbarkeit der Potsdamer Innenstadt nicht vereinbar.

Nur wenn in unmittelbarer Nähe in ausreichendem Umfang Ersatzstellplätze geschaffen würden, könnte im Holländischen Viertel eine Reduzierung des Stellplatzangebotes erwogen werden.

Als möglicher Standort für eine zentrale Stellplatzanlage am Holländischen Viertel bietet sich das Grundstück an der südöstlichen Ecke des Knotenpunktes Hebbelstraße/Gutenbergstraße an. Dieser Standort sollte möglichst kurzfristig entwickelt werden, um das Stellplatzangebot für den Bereich des Holländischen Viertels und für den östlichen Abschnitt der Gutenbergstraße grundsätzlich—zu verbessern. Dabei sollte von einer weitgehenden Doppelnutzung der Stellplätze (tagsüber für Innenstadtbesucher und abends bzw. nachts für Anwohner) ausgegangen werden. Erst nach der Herstellung einer derartigen zentralen Stellplatzanlage sollte die Reduzierung des Stellplatzangebotes im Holländischen Viertel erneut geprüft werden.

Diese Anregungen und Vorschläge sowie Umsetzungen sind Bestandteil der Präzisierung der Sanierungsziele/Verkehrskonzept, das als abgestimmter Entwurf ab September 2000 in die Gremien der Stadtverordnetenversammlung eingebracht wird.

2. Warenpräsentation

Vorrangige Aufgabe der Ordnungsbehörde ist es mit den Mitteln des Ordnungsrechts, auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Dabei ist sie an den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) gebunden.

Der in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehende Ermessensspielraum berücksichtigt bereits jetzt die Interessenlage der Anlieger/Gewerbetreibenden. So werden zur Zeit Sondemutzungen in Anlehnung an die Regelung der Brandenburger Straße, in einem Meter Tiefe vor dem Haus in maximaler Länge von 5m, gebührenfrei akzeptiert. Das entspricht zudem den bauordnungsrechtlichen Regelungen zur Genehmigungsfreiheit.

Die bauliche Aufteilung der Straßen im Holländischen Viertel lassen eine Nutzung mit größeren Ausmaßen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu. Jede Sondernutzung, welche die bezeichneten Ausmaße überschreitet wäre in einem auf wenig Erfolg zielenden Baugenehmigungsverfahren der Einzelfallprüfung zu unterziehen.

Auch im Zusammenhang mit der Außenbestuhlung vor Cafes und Gaststätten finden die Belange der Betreiber besondere Berücksichtigung. Hierzu wird die Sondernutzungserlaubnis im Einzelfall im Ein­vernehmen mit der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sofern die Fläche der Außenbestuhlung die Fläche des Gaststättenraumes überschreitet, ist eine Baugenehmigung erforderlich. Andernfalls stellt es eine reine Sondernutzung dar und ist demzufolge baugenehmigungsfrei.

Bei Veranstaltungen werden auf Antrag des Veranstalters und bei Vorliegen der entsprechenden Vor­aussetzungen die Gebühren für die Sondernutzung unter Beachtung des öffentlichen Interesses gemindert bzw. vollständig erlassen.

 

Reduzieren

Erläuterung

 

Loading...