Beschlussvorlage - 04/SVV/0615
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Erhaltungssatzung "Bebauungsplan Nr. 45 Karl-Marx-Straße"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Tel. 2521
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.09.2004
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29.09.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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07.09.2004
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Erläuterung
Begründung
Beschluss über die Erhaltungssatzung
„Bebauungsplan Nr. 45 Karl-Marx-Straße“
Eine Erhaltungssatzung
einschließlich der Erhaltungskriterien für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr.
45 „Karl-Marx-Straße“ war bereits Gegenstand der Planung im
Bebauungsplanverfahren. Aufgrund eines Formfehlers ist ihre Gültigkeit jedoch
umstritten.
Um diesbezüglich Rechtssicherheit zu
erhalten, wird die Erhaltungssatzung nochmals separat beschlossen. Eines
besonderen vorlaufenden Verfahrens bedarf es hierfür nicht.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auf ihrer Sitzung am 01.09. 2004 die Aufstellung der Erhaltungssatzung „Bebauungsplan Nr. 45 Karl-Marx-Straße“
Der räumliche Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung umfasst das Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 45
„Karl-Marx-Straße“, Gemarkung Babelsberg, Flur 22.
Der Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung umfasst eine Fläche von ca. 60 ha.
Die Lage des Plangebietes ist im
beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Planungsanlass und Erforderlichkeit
der Planung
Das Plangebiet ist zum größten Teil
mit herrschaftlichen Villen und Landhäusern aus den ersten drei Jahrzehnten und
zum kleineren Teil mit Einfamilienhäusern aus DDR-Zeiten bebaut. Die meisten
Grundstücke sind von großen Gartenanlagen und wertvollen Bäumen geprägt, die
Straßen weisen einen dichten Baumbestand auf. Der ursprünglich geplante
Stadtgrundriss mit seinen wichtigen Straßenzügen ist weitgehend erhalten.
Das Instrumentarium des
Denkmalschutzes reicht nicht zum Schutz des Gebietes aus, da auch
Charakteristika, die zwar keinen Denkmalwert besitzen, aber die besondere
städtebauliche Eigenart des Gebietes prägen, erhalten werden sollen. Dies
betrifft zum einen Gebäude, die im Zusammenhang mit anderen Gebäuden zur
Eigenart des Gebietes beitragen , zum anderen sollen auch städtebauliche
Strukturmerkmale geschützt werden, die nicht Gegenstand der Denkmalpflege,
sondern der städtebaulichen Planung sind, z. B. die Stellung der Gebäude auf
den Grundstücken, die Bauweise und die Gestaltung der Einfriedungen. In
Ergänzung zu den Instrumenten der Denkmalpflege ist der eigentliche
Schutzgegenstand nicht der geschichtliche bzw. baukünstlerische Wert der
Bebauung, sondern deren spezifische städtebauliche Funktion im Gesamtbild der
Stadt, die durch weitreichende Veränderung charakteristischer Merkmale
gefährdet wäre.
Planungsziele
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt sollen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür soll durch die Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geschaffen werden.
Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan
Rechtsgrundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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122,9 kB
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