Antrag - 04/SVV/0471

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden Flächen zu überarbeiten.

Insbesondere die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5; § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 sind neu zufassen und nach Tatbestand und Rechtsfolge zu präzisieren.

Gerhard Arndt

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Verwaltung wird aufgefordert, die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden Gebäude zu überarbeiten. Die Satzung ist teils unsinnig, teils unverständlich und teils rechtswidrig. Gebraucht wird aber eine Satzung die verständlich und präzise ist.

 

Zwar kann begrüßt werden, dass nunmehr nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Werbesatzung ein Display-Band am Westeingang der Bahnhofspassage über dem Vordach installiert werden darf. Die hierbei gemachten Einschränkungen und Bedingungen sind jedoch unverständlich, sachfremd und widersinnig. So darf das Display-Band nur für den Zeitraum der Veranstaltung, für die geworbenen werden soll, installiert werden. Folglich kann auf dem Display für künftige Veranstaltungen nicht geworben werden. Und da das Display nur während der beworbenen Veranstaltung installiert sein darf, darf es nach Beendigung der beworbenen Veranstaltung nicht einfach ausgeschaltet werden. Es muss dann deinstalliert, also abgebaut werden. Das ist teuer und unzweckmäßig

 

Scheinbar großzügig ist die in § 3 Abs. 1 Satz 5 der Werbesatzung vorgesehene Möglichkeit, für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, die außerhalb der Bahnhofspassagen stattfinden, auf dem Display-Band zu werben. Allerdings ist völlig unklar, weshalb für solche Veranstaltungen nur eine „temporäre Werbung“ auf dem Laufband dieses Displays zulässig sein soll - alles ist temporär. Im Dunkeln bleibt auch, was überhaupt „temporäre Werbung“ sein soll. Dieser Begriff ist der deutschen Rechtsordnung fremd und im Rahmen der Auslegung nicht konkretisierbar. Die Regelung wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet. § 3 Abs. 1 Satz 5 ist in der gewählten Fassung überflüssig.

 

Die Einführung einer „gesonderten Genehmigungspflicht“ in § 3 Abs. 1 Satz 5 ist mit der Brandenburgischen Bauordnung nicht vereinbar. Entweder ist ein Vorhaben genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtig oder es ist genehmigungs- bzw. erlaubnisfrei. Eine gesonderte Genehmigungspflicht kann durch die Satzung nicht begründet werden.

 

Völlig unklar ist in der Satzung geblieben, unter welchen Bedingungen die sog. „temporäre Werbung“ für diese Veranstaltungen zulässig sein soll? Hier fehlt jede Vorgabe in der Satzung. Das aber hat nach der Konzeption des Brandenburgischen Bauordnungsrechts (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO) zur Folge, dass für jede sportliche und kulturelle Veranstaltung geworben werden darf. Dies zeigt, dass die Regelung so, wie sie beschlossen wurde, entbehrlich ist! Sie ist in dieser Fassung zweckfrei.

 

Wenig durchdacht sind die Regelungen über Werbung für den Bahnverkehr in den sog. Zonen I und II, § 4 Abs. 2. In diesen Zonen dürfen Werbeanlagen zur Ankündigung von Angeboten im Bahnverkehr mit zeitlich befristeter Genehmigung angebracht werden. Dass der Begriff „zeitlich befristet“ einem weißen Amtsschimmel gleichkommt, ist schon schlimm. Verhängnisvoll aber ist, dass nach der § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO und § 36 Abs. 1 BbgVwVfG eine Baugenehmigung nur befristet werden darf, wenn eine Befristung gesetzlich zugelassen ist. Eine solche tatbestandliche Voraussetzung im Sinne von § 36 Abs. 1 1. Alt. BbgVwVfG findet sich in dieser Werbesatzung aber gerade nicht. Es wurde offenbar Tatbestand und Rechtsfolge verwechselt. Da die Genehmigung deshalb nicht befristet werden darf, ist diese Regelung überflüssig.

 

Nach der Werbesatzung sind alle Wahlplakate der Parteien im Geltungsbereich der Satzung erlaubnispflichtig. Die politischen Parteien in Potsdam werden dort also künftig für jedes Plakat umfangreiche Bauvorlagen erstellen und einreichen müssen. Dann müssen sie auf ihre Erlaubnis warten. Hier wird ein bürokratischer Aufwand verursacht, der das Ziel der neuen Brandenburgischen Bauordnung, Bürokratie abzubauen, zuwiderläuft. Dieser Regelung fehlt jede Rechtfertigung. Sie ist damit rechtswidrig. Künftig ist deshalb auch die Wahlwerbung nicht unter den Vorbehalt einer Erlaubnis zu stellen.

 

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