Beschlussvorlage - 04/SVV/0712

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

 

 

Begründung

zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Landeshauptstadt Potsdam

 

 

Die Landeshauptstadt Potsdam verfügt derzeit über eine Erschließungsbeitragssatzung, welche aus dem Jahre 1995 stammt. Seit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung hat sich der Bereich des Erschließungsbeitragsrechtes durch die gängige Rechtsprechung und die Änderung des BauGB geändert. Insbesondere bei der Berücksichtigung des Maßes der Nutzung gab es Veränderungen.

Der Beitragsmaßstab ist jedoch unverzichtbarer Bestandteil einer Beitragssatzung. Fehlerhafte Maßstäbe führen zur Unwirksamkeit.

Weiterhin war die Festlegung des Gemeindeanteils am Erschließungsaufwand unbestimmt. Um diese Rechtsmängel zu heilen, macht sich die Beschlussfassung über eine neue Erschließungsbeitragssatzung erforderlich.

 

Im Erschließungsbeitragsrecht besteht eine bundesrechtlich angeordnete Beitragserhebungspflicht, wobei der Kommune ein Beurteilungsermessen bei der Bemessung der Höhe der Abgabensätze zusteht. Hierbei sind jedoch immer die Einnahmebeschaffungsgrundsätze der Gemeindeordnung zu beachten.

Grundsätzlich ist der Erschließungsbeitrag Gegenleistung für die Leistung der Kommune in Form der erstmaligen endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. v. § 127 BauGB und den dadurch eröffneten Sondervorteil durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Erschließungsanlage.

Weiterhin gilt der Rechtsgrundsatz, dass die Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entsteht.

 

In der vorliegenden Satzung wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

  1. Im Vergleich zur bisherigen Satzung erfolgt eine Ergänzung zu einseitig anbaubaren Anlagen.
  2. Die Erschließungsbeitragsatzung enthielt bislang eine beispielhafte Aufzählung von Kostenpositionen, die beitragsfähig sind. Dies ist jedoch nicht erforderlich, da sich die Beitragsfähigkeit aus § 128 Bau GB ergibt.
  3. Bisher wurde der Anteil der Stadt mit „mindestens“ 10 % des Aufwandes festgelegt. Dies ist rechtlich zu unbestimmt und es muss klargestellt werde, dass der Anteil der Stadt 10 % beträgt.
  4. Der Verteilungsmaßstab wurde überprüft. Die Faktoren des Maßes der Nutzung wurden der geltenden Rechtssprechung angepasst.

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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