Beschlussvorlage - 04/SVV/0713

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1. Der Satzungsbeschluss vom 24.10.2002 wird entsprechend Anlage 2 aufgehoben.

 

2. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 (6) BauGB wird über die Änderung des  Bebauungsplanes entsprechend Anlage 2 entschieden.

 

3. Der Bebauungsplan Nr. 8B „Teilbereich Dorfstraße 7-9“ wird in der so geänderten Fassung gemäß § 10 BauGB als Satzung  beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt.

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Erläuterung

Begründung:                                                        Anlage 1

 

 

 

Kurzeinführung

 

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

In den Unterlagen sind als Anlage enthalten:

 

Anlage 1   Kurzeinführung (1 Seite)

Anlage 2   Abwägungsvorschlag (1 Seite)

Anlage 3   Planzeichnung mit Begründung (1 Plan, 14 Seiten)

 

 

Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage

 

Die Gemeindevertretung Groß Glienicke hat am 14.02.2002 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8B „Teilbereich Dorfstasse 7-9“ beschlossen und das Verfahren mit dem Satzungsbeschluss am 24.10.2002 beendet. Die Beantragung der Genehmigung  konnte nicht zeitnah zum Satzungsbeschluss erfolgen.

Gegenstand des Bebauungsplanes ist es, die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den Teilbereich der Dorfstraße 7-9 für die Errichtung von etwa 9 Wohnhäusern mit insgesamt 12 Wohneinheiten zu schaffen. Zugleich soll mit dem Bebauungsplan eine Fußwegeverbindung von der Dorfstraße zum Seeuferweg planungsrechtlich gesichert werden.

 

Vor dem in Kraft treten des Bebauungsplanes wurde die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) mit Wirkung zum 01. September 2003 geändert und damit u.a. der Vollgeschossbegriff neu definiert. Um die Diskrepanz zwischen dem geplanten städtebaulichen Konzept des Bebauungsplanes Nr. 8B und den jetzt geltenden Rechtsvorschriften zu beseitigen, müssen die Festsetzungen des Bebauungsplanes insbesondere hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und der Geschossflächenzahl angepasst werden.

Die Anpasssung der Planung an die neue Rechtslage führt zu keiner Änderung des bisherigen Planinhaltes. Es wird lediglich auf der Grundlage des neuen Rechtes dasselbe geregelt wie zuvor nach altem Recht.

 

Ein erneutes Beteiligungsverfahren ist nicht erforderlich; die Anpassung erfordert jedoch eine nochmalige Abwägungsentscheidung der Stadtverordnetenversammlung.

 

 

 

Empfehlung der Verwaltung

Sofern dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung gefolgt wird, kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für den städtischen Haushalt durch die Umsetzung des Bebauungsplans entstehen nicht.

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