Beschlussvorlage - 04/SVV/0714
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Herr Volkmann, Tel. 2542
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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29.09.2004
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03.11.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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12.10.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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21.10.2004
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Erläuterung
Anlage 2
Begründung zur Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam
Allgemeines
Anlass
Die Notwendigkeit einer Neufassung der Satzung wird wie
folgt begründet:
Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen für Kfz bei der Errichtung bzw. Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ist aus der Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16.07.2003 herausgenommen worden. Mit der Ermächtigung des § 81, Abs. 4 der BbgBO können die Kommunen durch den Erlass einer entsprechenden Satzung Bauherren zur Herstellung von Stellplätzen verpflichten.
Durch die Stadt Potsdam wird von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, um Bauherren weiterhin zur Anlage von Stellplätzen aus städtebaulichen und verkehrlichen Gründen zu verpflichten, gleichzeitig aber durch Minderungsgebiete auch gezielte Standortförderung betreiben zu können. Auch kann eine städtische Förderung von öffentlichen Parkierungsanlagen und/oder Einrichtungen des ÖPNV aus Ablösebeträgen nur erfolgen, wenn Ablösegebühren aufgrund einer bestehenden Herstellungsverpflichtung von Stellplätzen von Bauherren erhoben werden können.
Zu § 1 Räumlicher
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich ist mit der Bezeichnung „Stadtgebiet der
Landeshauptstadt Potsdam“ ausreichend genau definiert, eine Darstellung auf
einem Lageplan erübrigt sich somit.
Ausgenommen sind die im § 1 aufgeführten Parkanlagen der
Stiftung Preußische Schlösser und Gärten. Dort werden künftig in einzelnen
Gebäuden Nutzungsänderungen vorgenommen, die auf Grund der sie umgebenden
denkmalgeschützten Parkanlagen nicht mit der lt. Satzung erforderlichen
Herstellungsverpflichtung für Stellplätze vereinbar wären. Diese Gebiete sind
in der Anlage 1 dargestellt.
Zu § 2 Sachlicher
Geltungsbereich
Hier wird lediglich klargestellt, was in der Satzung
festgesetzt wird. Das ist neben der grundsätzlichen Forderung zur Herstellung
von Stellplätzen auch die Möglichkeit der Reduzierung und Beschränkung ihrer
Anzahl sowie die Höhe der Ablösegebühr für nicht herstellbare Stellplätze.
Eine Verpflichtung zur Ablösung nach § 2 (3) besteht nicht, soweit die Herstellung durch andere örtliche Bauvorschriften nach § 81 BbgBO untersagt oder eingeschränkt ist.
Zu § 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze
(1)
Da in
der gültigen Fassung der BbgBO die Forderung zur Herstellung von Stellplätzen
in die Hoheit der Kommunen überführt wurde, ist auch die damit verbundene
Richtzahlenliste zur Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze durch
die Kommune selbst zu erstellen. Die pauschale Forderung zur Herstellung von
ausreichenden Stellplätzen, wäre für Bauherren völlig unverbindlich. Die
Richtzahlenliste der Anlagen 2.1 (allgemeines Stadtgebiet) orientiert sich an
der bisherigen Richtzahlenliste der BbgBO als gesicherte Erfahrungsbasis.
Wesentliche Veränderungen zur Richtzahlenliste der BbgBO wurden bei folgenden Nutzungen vorgenommen:
-
es
wurden zusätzlich die Nutzungsarten „Museen, Messe- und Ausstellungshallen“,
„Campingplätze“ und „Fitnesscenter, Saunen, Solarien“ aufgenommen;
-
die
Vielzahl der verschiedenen Kfz-gewerblichen Nutzungen wurden zusammen-gefasst;
-
die
Schulbezeichnungen wurden den Brandenburger Schultypen angepasst.
Für die Minderungsgebiete nach § 3 Absatz (5) und (6) wurden zur Vereinfachung für die Nutzer separate Richtzahlenlisten erstellt (Anlage 2.2 und 2.3).
Auch bei Nutzungsänderungen sind
Stellplätze herzustellen, die den aus der jeweiligen Richtzahlenliste
ermittelten Bedarf für die neue Nutzung abdecken. Bereits vorhandene
Stellplätze können nur in einer Bilanz für die gesamte bauliche Anlage
angerechnet werden, auch wenn nur für Teile davon eine Nutzungsänderung
vorgesehen ist.
(2)
Es ist
nicht auszuschließen, das bei einzelnen baulichen Anlagen ein höheres oder
geringeres Verkehrsaufkommen (evtl. auch nur einzelner Fahrzeugarten) als in
der Richtzahlenliste angesetzt, zu erwarten ist. Um diesem Umstand bei der
Baugenehmigung Rechnung tragen zu können, ist die Möglichkeit der Entscheidung
im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
(3)
Da in
durch den ÖPNV gut erschlossenen Gebieten auch die Nutzung des ÖPNV gegenüber
weniger gut erschlossenen Gebieten größer ist, wird dem durch eine Minderung
der Anzahl der Stellplätze um 20 % entsprochen. Die Definition für „gut
erschlossen“ wurde mit 300 m Fußweg vom Baugrundstück bis zur Haltestelle und
einer maximalen Taktzeit von 20 Minuten zwischen 6.00 und 22.00 Uhr aus der
alten BbgBO übernommen. Die Taktzeit trifft in Potsdam auf alle Straßenbahn-
und auf fast alle Buslinien (außer Stadtrandgebiete) zu. Von dieser
Minderungsmöglichkeit kann auch in den Gebieten nach § 3 (5) und (6) Gebrauch
gemacht werden.
(4)
Es ist
möglich bei zeitlich differenzierten Nutzungen (z.B. Bürogewerbe – Freizeit)
auch eine Mehrfachnutzung der Stellplätze anzusetzen. Für Wohnnutzungen wird
eine Mehrfachnutzung ausgeschlossen, um Bewohner nicht dadurch für ihre
täglichen Wege das Auto „aufzuzwingen“, andererseits haben Geschäftsleute auch
nichts davon, wenn die ihnen zugedachten Stellplätze tagsüber von Bewohnern
blockiert werden.
In Ermächtigung des § 81, Abs. 4, Nr. 1 der BbgBO wird für
ausgewählte Stadtgebiete eine Reduzierung der erforderlichen Stellplatzzahl
vorgenommen:
(5) In der Potsdamer Innenstadt und im erweiterten Zentrumsbereich von Babelsberg ist die Erhaltung und Erneuerung der Baustruktur mit dem Ziel, die Attraktivität der Gebiete entsprechend ihrer bauhistorischen Bedeutung zu stärken, definiert. Das charakteristische Nebeneinander von Wohnen, Handel, Arbeiten und Freizeit soll gefördert und gesichert werden. Daher ist nur ein reduzierter Ansatz bei der Herstellungsverpflichtung von Stellplätzen erforderlich.
(6) Die oben genannten Wohnsiedlungen sind monostrukturierte Gebiete, zu deren funktionaler und sozialer Aufwertung und Stärkung Gemeinbedarfs- und Freizeitein-richtungen von großer Wichtigkeit sind. Die Einschränkung der Stellplatzanzahl erleichtert diese notwendige sozio – strukturelle und städtebauliche Entwicklung.
Zu § 4 Begrenzung der Herstellung von Stellplätzen
Diese Beschränkung der Herstellung von Stellplätzen wurde
aufgenommen, da in der Vergangenheit häufig durch Verbrauchermärkte
(Nahversorger) ein Mehrfaches an Stellplätzen vorgesehen wurde, als lt.
Richtzahlenliste erforderlich. Dies ist mit den städtebaulichen und
verkehrlichen Zielen der Stadt nicht vereinbar, denn diese Einrichtungen dienen
in erster Linie der Nahversorgung angrenzender Wohngebiete. Mit dieser Regelung
sollen wohnungsferne, nur mit dem Auto erreichbare Standorte möglichst
ausgeschlossen werden. Ausnahmen für Sondergebiete sind geregelt.
Zu § 5 Ablösebeträge
Entsprechend der BrbBO, § 43 (4) wird die Ablösegebühr
ermittelt aus:
1.
einem
Baukostenanteil für 25 m² Stellplatz- und Bewegungsfläche von 2.500 €/m² und
2.
dem
Grunderwerbsanteil der unterschiedlichen Stadtgebiete A bis E.
Der Baukostenanteil entspricht preiswerten Durchschnittsangeboten einer einfachen Betonsteinbefestigung. In dem vorliegenden Satzungsentwurf sind 100,- €/m² festgesetzt, in der bisher gültigen Satzung waren es noch 128,- €/m².
Die Herleitung des Grunderwerbskostenanteils sowie die Gebietseinteilung erfolgte in Anlehnung an die Bodenwertrichtkarte vom Januar 2004. Angesetzt wurde ein 50%iger Anteil der Richtwerte für Bauland, weil die Fläche für Stellplätze gemindertes Bauland darstellt, das i.d.R. nicht anderweitig bebaut werden kann. Zur Vermeidung zu großer Ablösebeträge wird somit bewusst auf eine maximal mögliche Forderung verzichtet. Die Grunderwerbskosten sind gegenüber dem Ansatz in der alten Satzung um ca. 10 bis 20% gesunken. Zur besseren Handhabung der Satzung ist eine zulässige Pauschalierung der Gesamtstellplatzkosten auf volle Tausend EURO vorgenommen worden. Damit erübrigen sich laufende kurzfristige Anpassungen an schwankende Bau- und Grundstückspreise.
Die Verwendung der vereinnahmten Geldbeträge aus der
Stellplatzablösung erfolgt entsprechend der BbgBO, § 43 (4) zweckgebunden für:
- die
Herstellung und Instandhaltung öffentlicher oder allgemein zugänglicher
Stellplatzeinrichtungen außerhalb der öffentlichen Straßen
- bauliche
Maßnahmen zum Ausbau und zur Instandsetzung von Einrichtungen des
öffentlichen Personennahverkehrs.
Die bisher in Potsdam eingenommenen Mittel wurden zum
größten Teil für die städtische Bezuschussung der Tiefgarage Luisenplatz
verwendet. Weitere Maßnahmen sind Stellplätze in der Benzstraße, Anteilfinanzierung
Tornowstr.(ÖPNV-Maßnahme) und ab 2004 die Anbindung des Parkhauses Karstadt an
die Hegelallee.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Die
Satzung selber verursacht keine Kosten. Sie stellt aber ab 01.01.2005 die
Rechtsgrundlage dar, auf deren Basis weiterhin Ablöseverträge mit Bauherren
gemacht und damit Ablösebeträge erhoben werden können. Am 31.12. 2004 läuft die
in der Brandenburgischen Bauordnung enthaltene „Richtlinie über die notwendigen
Stellplätze“ aus. Ohne die Satzung wäre keine Basis mehr für die Ablösung von
Stellplatzverpflichtungen gegeben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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46 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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3
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(wie Dokument)
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24,5 kB
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4
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(wie Dokument)
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24,5 kB
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5
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(wie Dokument)
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24,5 kB
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6
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(wie Dokument)
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886,1 kB
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7
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(wie Dokument)
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42 kB
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