Beschlussvorlage - 04/SVV/0712
Grunddaten
- Betreff:
-
Erschließungsbeitragssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Tel. 2710
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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29.09.2004
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03.11.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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20.10.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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21.10.2004
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Erläuterung
Begründung
zur
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Landeshauptstadt
Potsdam
Die
Landeshauptstadt Potsdam verfügt derzeit über eine Erschließungsbeitragssatzung,
welche aus dem Jahre 1995 stammt. Seit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung hat
sich der Bereich des Erschließungsbeitragsrechtes durch die gängige
Rechtsprechung und die Änderung des BauGB geändert. Insbesondere bei der
Berücksichtigung des Maßes der Nutzung gab es Veränderungen.
Der
Beitragsmaßstab ist jedoch unverzichtbarer Bestandteil einer Beitragssatzung.
Fehlerhafte Maßstäbe führen zur Unwirksamkeit.
Weiterhin
war die Festlegung des Gemeindeanteils am Erschließungsaufwand unbestimmt. Um
diese Rechtsmängel zu heilen, macht sich die Beschlussfassung über eine neue
Erschließungsbeitragssatzung erforderlich.
Im
Erschließungsbeitragsrecht besteht eine bundesrechtlich angeordnete
Beitragserhebungspflicht, wobei der Kommune ein Beurteilungsermessen bei der
Bemessung der Höhe der Abgabensätze zusteht. Hierbei sind jedoch immer die
Einnahmebeschaffungsgrundsätze der Gemeindeordnung zu beachten.
Grundsätzlich
ist der Erschließungsbeitrag Gegenleistung für die Leistung der Kommune in Form
der erstmaligen endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. v. § 127
BauGB und den dadurch eröffneten Sondervorteil durch die
Inanspruchnahmemöglichkeit der Erschließungsanlage.
Weiterhin
gilt der Rechtsgrundsatz, dass die Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen
auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal
entsteht.
In der
vorliegenden Satzung wurden folgende Anpassungen vorgenommen:
- Im Vergleich zur bisherigen
Satzung erfolgt eine Ergänzung zu einseitig anbaubaren Anlagen.
- Die Erschließungsbeitragsatzung
enthielt bislang eine beispielhafte Aufzählung von Kostenpositionen, die
beitragsfähig sind. Dies ist jedoch nicht erforderlich, da sich die
Beitragsfähigkeit aus § 128 Bau GB ergibt.
- Bisher wurde der Anteil der
Stadt mit „mindestens“ 10 % des Aufwandes festgelegt. Dies ist rechtlich
zu unbestimmt und es muss klargestellt werde, dass der Anteil der Stadt 10
% beträgt.
- Der Verteilungsmaßstab wurde
überprüft. Die Faktoren des Maßes der Nutzung wurden der geltenden
Rechtssprechung angepasst.