Beschlussvorlage - 04/SVV/0790

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Nutzungs- und Gebührensatzung für das Wohnheim der Oberstufenzentren der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

Begründung:

 

Die zur Zeit gültige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Wohnheimes der Oberstufenzentren der Landeshauptstadt Potsdam vom 5. Februar 2001 weist praxisbezogene Probleme auf, die im Vorfeld nicht erkennbar waren, z.B. die Abmeldefristen, die unterschiedlichen Gebührensätze für Auszubildende, minderjährige sowie volljährige Gäste und ein hoher Einzelzimmerzuschlag. Die Umsetzung der Satzung erforderte von den Mitarbeitern des Wohnheimes der Oberstufenzentren sowie der Verwaltung einen hohen Arbeitsaufwand.

 

Der vorliegende Satzungsentwurf sieht eine Änderung hinsichtlich der vielen unterschiedlichen Gebührensätze für die Benutzung eines Wohnheimplatzes vor. In der bisherigen Satzung waren insgesamt sechs unterschiedliche Gebührensätze für drei Personengruppen (Auszubildende / minderjährige Gäste / volljährige Gäste) festgelegt. Hinzu kommen die Gebührensätze für die unterschiedlichen Zimmerarten (1 bis 3-Bett-Zimmer).

 

Für nur noch zwei Personengruppen sieht die neue Satzung nur noch vier Gebührensätze vor. Die Gebührensätze für minderjährige und volljährige Gäste werden in Gebühren für Gäste umgewandelt.

 

Die gegenwärtigen Gebührensätze decken nicht die Kosten, die für das ständige Vorhalten der Einrichtung entstehen.

 

Die Stadt Potsdam ist gemäß § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) verpflichtet, die Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Bei dem vorliegenden Kostendeckungsgrad in Höhe von ca. 30% war ein Ausgleich geboten.

 

Die Gebührensätze der derzeitigen Satzung waren auf der Grundlage der §§ 108 ff BbgSchulG wie bei der Berechnung des Schulkostenbeitrags nach § 116 BbgSchulG ermittelt worden. Eine Vollkostenkalkulation wie sie im KAG vorgesehen ist, war bislang nicht vorgenommen worden.

 

Auf Grund der nunmehr vorliegenden Kostenkalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen haben sich die zu berücksichtigenden Kosten erhöht. Bei der Ermittlung der Gebühren wurden die ansatzfähigen Kosten auf die in Abhängigkeit von der Raumgröße und der Anzahl der Betten pro Zimmer zur Verfügung stehenden Wohnheimplätze unter Berücksichtigung der jährlichen Nutzungsdauer umgelegt. Bei der Gebührenfestlegung sind die Gebühren auf ein vertretbares Maß gerundet worden.

 

Die Gebühr für Auszubildende entspricht ca. 65 Prozent der tatsächlichen Kosten. Die Differenz wird gemäß § 116 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) als Schulkostenbeitrag den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten berechnet. Die Gebühr für sonstige Nutzer wird kostendeckend erhoben.

 

Der Auslastungsgrad der vergangenen Jahre zeigt, dass im Jahr 2005 mit einer 90%-igen Belegung des Wohnheimes gerechnet werden kann. Da die Gebührenkalkulation bei den Gästen unter anderem die kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen beinhalten, kann im Unterabschnitt 46131 der Zuschuss vermindert werden.

 

Gebührenvergleich für die Benutzung eines 2-Bett-Zimmers:

 

 

 

tägliche Gebühr alt

tägliche Gebühr neu

Erhöhung um

Auszubildende/r

6,20 EUR

7,00 EUR

0,80 EUR

minderjähriger Gast

9,20 EUR

12,00 EUR

2,80 EUR

volljähriger Gast

8,20 EUR

3,80 EUR

 

Auszubildende, die im Land Brandenburg in einem anerkannten Ausbildungsberuf (gemäß Berufsbildungsgesetz bzw. Handwerksordnung) einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben und deren Zeitaufwand für tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Berufsschule, einschließlich der Weg- und Wartezeiten, 3 Stunden überschreitet, können einen „Antrag auf Gewährung von Landeszuschüssen an Berufsschülerinnen/Berufsschüler zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft“ an das zuständige Schulverwaltungsamt der Landkreise oder kreisfreien Städte stellen.

 

Der Zuschuss hierfür beträgt 50 Prozent der je Aufenthaltstag entstehenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten, jedoch höchstens 4,50 EUR pro Tag. Beträgt die Ausbildungsvergütung unter 307,00 EUR netto je Monat, kann ein Zuschuss von 50 Prozent der Kosten, jedoch höchstens 8,00 EUR pro Tag gewährt werden.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

                       gegenwärtige Satzung                                                       vorliegende Satzung

                                                                                                                  

Einnahmen aus Gebühren                              273.009                       EUR                                                                                    620.897                       EUR              

Einnahmen aus Schulkosten                          53.676                       EUR                                                                                    90.312                       EUR              

Gesamteinnahme                                      326.685                       EUR                                                                                    711.209                       EUR              

Ausgaben                             456.053                       EUR                                                                                    461.795                       EUR              

kalkulatorische Abschreibungen                       0                       EUR                                                                                    100.060                       EUR              

kalkulatorische Zinsen                                0                       EUR                                                                                    219.275                       EUR              

Gesamteinnahme                       -                       326.685                       EUR                                                             -                       711.209                       EUR              

Ergebnis                       -                       129.368                       EUR                                                             -                       69.921                       EUR              

 

 

Kalkulationsnachweis: siehe Anlage 2

 

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Anlagen

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