Beschlussvorlage - 04/SVV/0812

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Änderung des Gesellschaftsvertrages der Hans Otto Theater GmbH.

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Mit der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages am 16.09.1993 wurde die Hans Otto Theater GmbH (HOT) als gemeinnützige GmbH errichtet. Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist Alleingesellschafterin des Unternehmens.

 

Aufgrund der zwischenzeitlichen Erlasse des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 30.12.1994 (Runderlass III Nr. 61/1994) zur wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen und vom 09.03.1996 (Runderlass II Nr. 2/1996) zu den Voraussetzungen für die Anzeige bzw. die Genehmigung von kommunalen Unternehmen gemäß § 110 Gemeindeordnung (GO), der u.a. die Zuständigkeitsverteilung der Gesellschaftsorgane Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat regelt, sowie der Änderungen der GO ist die Überarbeitung und die Aktualisierung des Gesellschaftsvertrages des HOT erforderlich.

 

Vor allem soll der Gesellschaftszweck der HOT GmbH an die Formulierungsanforderungen des Finanzamtes Potsdam - Stadt unter Berücksichtigung der Abgabenordnung (AO) bei gemeinnützigen Kapitalgesellschaften angepasst werden. Eine wesentliche Änderung bzw. Erweiterung des Gesellschaftszwecks ist mit der Neuformulierung nicht verbunden.

 

Zudem stellen die Reduzierung der Mitgliederanzahl und die Neuzusammensetzung des Kuratoriums, das als fakultativer Aufsichtsrat fungiert, erhebliche Bestandteile der Gesamtgesellschaftsvertragsänderung dar.

Durch die Neugestaltung der Zusammensetzung des Überwachungsorgans soll der angemessene Einfluss der Gemeinde im Kuratorium der HOT GmbH gemäß § 102 Ziff. 2 GO gewährleistet werden.

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Da es sich bei dieser teilweise wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages der HOT GmbH nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, das nach § 63 Abs. 1 lit. e GO der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters unterliegt, ist hier die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung anzunehmen.

 

III. Finanzielle Auswirkungen

 

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen Aufwendungen.

 

 

Anmerkung

Der derzeit gültige Gesellschaftsvertrag sowie der überarbeitete Gesellschaftsvertrag (Entwurf vom 28.09.2004) sind als Anlagen beigefügt.

Eine Synopse, welche die vorgenommenen Änderungen darstellt, wird aufgrund ihres Umfanges den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung direkt übersandt.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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Anlagen

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