Beschlussvorlage - 04/SVV/0812
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Hans Otto Theater GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Finanzen und Berichtswesen
- Einreicher*:
- 111
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.11.2004
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01.12.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Kultur
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Vorberatung
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11.11.2004
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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24.11.2004
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Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Mit der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages am 16.09.1993
wurde die Hans Otto Theater GmbH (HOT) als gemeinnützige GmbH errichtet. Die
Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist Alleingesellschafterin des Unternehmens.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Erlasse des Ministeriums des
Innern des Landes Brandenburg vom 30.12.1994 (Runderlass III Nr. 61/1994) zur
wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen und vom 09.03.1996 (Runderlass II Nr.
2/1996) zu den Voraussetzungen für die Anzeige bzw. die Genehmigung von
kommunalen Unternehmen gemäß § 110 Gemeindeordnung (GO), der u.a. die
Zuständigkeitsverteilung der Gesellschaftsorgane Gesellschafterversammlung und
Aufsichtsrat regelt, sowie der Änderungen der GO ist die Überarbeitung und die
Aktualisierung des Gesellschaftsvertrages des HOT erforderlich.
Vor allem soll der Gesellschaftszweck der HOT GmbH an die
Formulierungsanforderungen des Finanzamtes Potsdam - Stadt unter
Berücksichtigung der Abgabenordnung (AO) bei gemeinnützigen
Kapitalgesellschaften angepasst werden. Eine wesentliche Änderung bzw.
Erweiterung des Gesellschaftszwecks ist mit der Neuformulierung nicht
verbunden.
Zudem stellen die Reduzierung der Mitgliederanzahl und die
Neuzusammensetzung des Kuratoriums, das als fakultativer Aufsichtsrat fungiert,
erhebliche Bestandteile der Gesamtgesellschaftsvertragsänderung dar.
Durch die Neugestaltung der Zusammensetzung des Überwachungsorgans
soll der angemessene Einfluss der Gemeinde im Kuratorium der HOT GmbH gemäß §
102 Ziff. 2 GO gewährleistet werden.
II. Rechtliche Grundlagen
Da es sich bei dieser teilweise wesentlichen Änderung des
Gesellschaftsvertrages der HOT GmbH nicht um ein Geschäft der laufenden
Verwaltung handelt, das nach § 63 Abs. 1 lit. e GO der Zuständigkeit des
Oberbürgermeisters unterliegt, ist hier die Zuständigkeit der
Stadtverordnetenversammlung anzunehmen.
III. Finanzielle Auswirkungen
Der
Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen Aufwendungen.
Anmerkung
Der derzeit gültige Gesellschaftsvertrag sowie der
überarbeitete Gesellschaftsvertrag (Entwurf vom 28.09.2004) sind als Anlagen
beigefügt.
Eine Synopse, welche die vorgenommenen Änderungen darstellt,
wird aufgrund ihres Umfanges den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
direkt übersandt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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86,5 kB
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