Anfrage - 04/SVV/0862

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Derzeit melden beim Arbeitslosenverband künftige ALG II – Empfänger ihr Unverständnis im Umgang mit ihrer Situation an. Sie sind in Projekten „Arbeit statt Sozialhilfe“ tätig, welche zum 31.12.2004 auslaufen, mit einer Gesamtdauer von 6 Monaten. Vorher sind sie als Langzeitarbeitslose statistisch erfasst gewesen.

Vor kurzem erhielten sie durch die Agentur für Arbeit die Aufforderung, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen (Ablehnung erfolgte).

Nachfolgend wurde ihnen durch die gleiche Institution ein Antrag (16 Seiten) auf ALG II zugestellt.

Zeitgleich erhielten sie den verkürzten Antrag (2 Seiten) durch das Sozialamt.

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Wie wollen Sie diesem erniedrigenden Umgang (dreifache Antragstellung) mit sozial Betroffenen in Potsdam entgegenwirken?

 

 

Antwort:

 

·         Bürger, welche in einem Projekt „Arbeit statt Sozialhilfe“ bis zum 31.12.2004 tätig sind, werden von der  Agentur für Arbeit(AA) aufgefordert, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Dieses auch bisher geltende Verfahren ist erforderlich, die Art des Leistungsanspruches – u.U. neu erworbene Ansprüche auf Arbeitslosengeld -  zu klären (lt. Vorrangprinzip galt: Arbeitslosengeld vor Arbeitslosenhilfe vor Sozialhilfe bzw. ergänzende Sozialhilfe).

 

·         Im Falle einer Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosengeld, ist bei der Agentur der vollständige Antrag auf ALG II zu stellen, damit diese Leistung rechtzeitig zum Januar kommenden Jahres bewilligt werden kann.

 

·         Der verkürzte Antrag, der durch den Bereich Soziales der Stadtverwaltung verschickt wurde, kann nur in den Fällen durch die Mitarbeiter der Stadtverwaltung bearbeitet werden, wenn es sich um Leistungsempfänger nach BSHG handelt, also während der Tätigkeit im Projekt zusätzlich ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG gezahlt wurde.

 

Kritisch sind also lediglich die Fälle zu betrachten, in denen den Hilfeempfängern sowohl der 16-seitige Antrag der Agentur für Arbeit als auch der verkürzte Antrag der Stadt zugeschickt wurde. Dies war jedoch auf Grund:

 

a)      der Parallelität bestimmter Prozesse und des hohen Zeitdrucks, unter dem die Antragsbearbeitung erfolgen muss,

 

b)      fehlender Informationen bei der AA, wer ergänzende Hilfe nach BSHG erhielt und

 

c)      des „Massengeschäftes“

 

kaum zu vermeiden.

 

Von Anfang an galt also der Grundsatz, lieber Anträge doppelt zu stellen, als Leistungsempfänger zu „vergessen“. Bei der Verschickung des verkürzten Antrages der Stadt wurde im Übrigen darauf verwiesen, dass für Leistungsempfänger nach BSHG der 16-seitige Antrag nicht relevant ist.

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Erläuterung

 

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