Anfrage - 04/SVV/0862
Grunddaten
- Betreff:
-
Umgang mit künftigen ALG II - Empfängern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Jana Schulze, Fraktion PDS
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.12.2004
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Beschlussvorschlag
Derzeit
melden beim Arbeitslosenverband künftige ALG II – Empfänger ihr Unverständnis
im Umgang mit ihrer Situation an. Sie sind in Projekten „Arbeit statt
Sozialhilfe“ tätig, welche zum 31.12.2004 auslaufen, mit einer Gesamtdauer von
6 Monaten. Vorher sind sie als Langzeitarbeitslose statistisch erfasst gewesen.
Vor
kurzem erhielten sie durch die Agentur für Arbeit die Aufforderung, einen
Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen (Ablehnung erfolgte).
Nachfolgend
wurde ihnen durch die gleiche Institution ein Antrag (16 Seiten) auf ALG II
zugestellt.
Zeitgleich
erhielten sie den verkürzten Antrag (2 Seiten) durch das Sozialamt.
Ich frage
den Oberbürgermeister:
Wie
wollen Sie diesem erniedrigenden Umgang (dreifache Antragstellung) mit sozial
Betroffenen in Potsdam entgegenwirken?
Antwort:
·
Bürger,
welche in einem Projekt „Arbeit statt Sozialhilfe“ bis zum 31.12.2004 tätig
sind, werden von der Agentur für
Arbeit(AA) aufgefordert, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Dieses
auch bisher geltende Verfahren ist erforderlich, die Art des
Leistungsanspruches – u.U. neu erworbene Ansprüche auf Arbeitslosengeld - zu klären (lt. Vorrangprinzip galt:
Arbeitslosengeld vor Arbeitslosenhilfe vor Sozialhilfe bzw. ergänzende
Sozialhilfe).
·
Im
Falle einer Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosengeld, ist bei der Agentur
der vollständige Antrag auf ALG II zu stellen, damit diese Leistung rechtzeitig
zum Januar kommenden Jahres bewilligt werden kann.
·
Der
verkürzte Antrag, der durch den Bereich Soziales der Stadtverwaltung verschickt
wurde, kann nur in den Fällen durch die Mitarbeiter der Stadtverwaltung
bearbeitet werden, wenn es sich um Leistungsempfänger nach BSHG handelt, also
während der Tätigkeit im Projekt zusätzlich ergänzende Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem BSHG gezahlt wurde.
Kritisch
sind also lediglich die Fälle zu betrachten, in denen den Hilfeempfängern
sowohl der 16-seitige Antrag der Agentur für Arbeit als auch der verkürzte
Antrag der Stadt zugeschickt wurde. Dies war jedoch auf Grund:
a)
der
Parallelität bestimmter Prozesse und des hohen Zeitdrucks, unter dem die
Antragsbearbeitung erfolgen muss,
b)
fehlender
Informationen bei der AA, wer ergänzende Hilfe nach BSHG erhielt und
c)
des
„Massengeschäftes“
kaum zu
vermeiden.
Von
Anfang an galt also der Grundsatz, lieber Anträge doppelt zu stellen, als
Leistungsempfänger zu „vergessen“. Bei der Verschickung des verkürzten Antrages
der Stadt wurde im Übrigen darauf verwiesen, dass für Leistungsempfänger nach
BSHG der 16-seitige Antrag nicht relevant ist.