Mitteilungsvorlage - 04/SVV/0947

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Für eine Einschränkung der Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes, hier die Geschwindig-keitsreduzierung bzw. die Einbeziehung in eine Tempo-30-Zone, wird eine Ermächtigungsgrundlage nach der geltenden Straßenverkehrsordnung benötig, um verkehrsbeschränkende Verkehrszeichen anordnen zu können.

 

Eine mögliche Ermächtigungsgrundlage um die Geschwindigkeit weitergehend zu Beschränken, wären Gründe der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Nach Aussage des Polizeipräsidiums Potsdam traten in diesem Bereich noch keinerlei Unfälle bzw. verkehrsgefährdende Situationen auf, welche im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit standen. Eine Ortsbesichtigung hat auch keine anderweitigen Gefahrenmomente ergeben. Somit kann festgestellt werden, dass  im betreffenden Bereich keine Gefahr für die Verkehrssicherheit vorhanden ist.

 

Als weitere Ermächtigungsgrundlage kommt der Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen in Frage. Die Straße hat eine ausschließliche Erschließungs- und Aufenthaltfunktion, sie hat nur den Quell- und Zielverkehr, den die Bewohner einer Eigenheimsiedlung (ca. 10 Häuser) selbst verursachen, zu bewältigen. Dies bedeutet, dass hier nur ein äußerst geringes Verkehrsaufkommen vorhanden ist. Die Anordnung der Geschwindigkeitsreduzierung ist aus diesem Grund auch nicht möglich.

 

Eine weitere Grundlage zur Geschwindigkeitsreduzierung nach der StVO ist die Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße. Da dieser Teil der Straße nach den anerkannten Regeln der Technik erst in den letzten Jahren gebaut wurde, kann dieser Aspekt nicht herangezogen werden.

 

Der Funktion dieser Verkehrsfläche entsprechend wurde die Straße als Mischverkehrsfläche ausgebaut. Dies bedeutet, es gibt keine separaten Verkehrsanlage wie z.B. Gehweg, Parkbuchten oder Radweg. Somit ist der Kraftfahrer beim befahren dieser Straße bereits optisch sensibilisiert seine Fahrweise entsprechend anzupassen, da er jederzeit mit Fußgängern auf der Fahrbahn zu rechnen hat. Durch die nicht gradlinige Straßenführung wird die angestrebte und bereits vorhandene Verkehrsberuhigung ebenfalls positiv unterstützt.

 

Der zweite Teil der Straße erschließt als Sackgasse zusätzlich den Park, den Sportplatz und eine kleine Gartenkolonie von der Hauptstraße aus. Somit ist auf Grund der zusätzlichen Anlieger hier mit geringfügig mehr Verkehr zu rechnen.

Die Straße ist ebenfalls auf ca. 100 Metern als Mischverkehrsfläche ausgebildet und geht in einen unbefestigten Wiesenweg über. Auch auf diesem Teilstück ist eine Geschwindigkeitsbeschilderung unzweckmäßig, da die Kraftfahrer ihr Fahrverhalten gemäß § 1 StVO den örtlichen Gegebenheiten anpassen müssen und dies hier bereits auch tun. Ein schnelles Fahren ist hier ebenfalls auf Grund der Örtlichkeit kaum möglich.

 

Nach der geltenden StVO gibt es derzeit keine Möglichkeit für die Anordnung einer Tempo-30-Zone in der Straße Am Schlänitzsee, zumal der erforderliche Zonencharakter in diesem Bereich nicht gegeben ist. Auf Grund der Funktion und dem Ausbaugrad der Straße ist eine weitergehende Geschwindigkeitsregulierung auch nicht erforderlich.

 

 

 

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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