Beschlussvorlage - 04/SVV/0888

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.    Die Landeshauptstadt Potsdam schließt auf Grundlage der Abstimmungen mit den Stadtwerken Potsdam den in der Anlage I beigefügten Bädervertrag.

2.    Der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Potsdam GmbH wird dahingehend geändert, dass der Gesellschaftszweck um den Erwerb, die Errichtung und den Betrieb von eigenen Anlagen sowie den Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Bäderunternehmen ergänzt wird.

Anlage II  : Anpassung des Gesellschaftsvertrages der SWP im Zuge der Übernahme der Bäder

Anlage III : Entwurf des Gesellschaftsvertrages der BLP

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Erläuterung

Begründung:

 

Ausgangslage

Auf Grundlage der Beschlussvorlage zur Überleitung des Betriebes der Hallen- und Strandbäder an die Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP) sind die vertraglichen Regelungen zu schaffen und abzuschließen, um die nachstehenden Beschlusspunkte aus der DS 04/ SVV / 0688 umzusetzen.

1.      den Betrieb der städtischen Hallen- und Strandbäder ohne das Schwimmbad am Luftschiffhafen auf die SWP zum 01.01.2005 zu übertragen,

2.      die, für den Betrieb der öffentlichen Hallen- und Strandbäder betriebsnotwendigen Anlagen und Grundstücke auf die SWP zu übertragen,

3.      die Arbeitsverhältnisse der städtischen Mitarbeiter des Bäderbereiches im Rahmen des Betriebsübergangs auf die zu gründende Tochtergesellschaft der SWP zu überführen.

Zu 1.

 

Aufgabenübertragung auf eine zu gründende 100%ige Tochtergesellschaft

der SWP zum 01.01.2005

 

Um diese Effekte zu erreichen ist geplant, dass die LHP den Betrieb der öffentlichen Freizeit-, Hallen- und Strandbäder vollständig in die Verantwortung der zu gründenden 100 % igen Tochtergesellschaft der SWP gibt. Diese Aufgabenübertragung soll mit dem Bädervertrag vollzogen werden. Mit dem Abschluss des Bädervertrages eröffnet sich für die SWP ein neues Geschäftsfeld. Voraussetzung dazu ist die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der SWP. Der Zweck der Gesellschaft, der bisher allein auf den Erwerb und das Halten von Beteiligungen kommunalwirtschaftlicher Unternehmen der LHP ausgerichtet war, ist nunmehr auf die Errichtung und den Betrieb von Freizeit-, Hallen- und Strandbädern auszuweiten. Mit dem eigentlichen Betrieb der Bäder beauftragt die SWP die 100%ige Tochtergesellschaft der SWP, die Bäderlandschaft Potsdam GmbH i.G.

 

In der Anlage „ Anpassung des Gesellschaftsvertrages der SWP im Zuge der Übernahme der Bäder“ sind die vorgesehenen und erforderlichen Änderungen im Gesellschaftsvertrag der SWP dargestellt.

 

Gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 26 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 02.11.2001 i.V. mit dem Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003 obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Entscheidung über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Geschäftsanteile hält, an weiteren Unternehmen.

 

Hinsichtlich der Gründung der 100%igen Tochtergesellschaft der SWP ist unter der DS 04/SVV/0688 (Überleitung des Betriebes der Hallen- und Strandbäder an die Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP)) bereits eine Beschlussfassung über Art und Umfang der Beteiligung vorgesehen.

Eine gesonderte Beschlussfassung zum Gesellschaftsvertrag der Bäderlandschaft Potsdam GmbH ist aufgrund der Regelungen in der GO nicht erforderlich.

 

Der Gesellschaftsvertrag der Bäderlandschaft Potsdam GmbH wird dieser Beschlussvorlage dennoch zur Kenntnisnahme der Stadtverordnetenversammlung beigefügt.

 

Anzumerken ist, dass auch wenn - aufgrund des erwarteten geringen Geschäftsumfanges der Bäderlandschaft Potsdam GmbH - nicht vorgesehen ist, einen gesonderten Aufsichtsrat in diesem Unternehmen zu installieren, dennoch u.E. die städtische Einflussnahme über die Stadtwerkekonstruktion gegeben ist, da im Gesellschaftsvertrag und in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der SWP bereits entsprechende Regelungen getroffen sind.

 

So dürfen Gesellschafterbeschlüsse der Tochterunternehmen der SWP (EWP, STEP, ViP und zukünftig Bäderlandschaft Potsdam GmbH) nur mit Zustimmung der Stadt in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH gefasst werden.

 

Entsprechend der Regelungen in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der SWP hat sich dieser – mangels eines unter städtischer Beteiligung existierenden Aufsichtsrates bei der Bäderlandschaft Potsdam GmbH - zukünftig auch mit allen Angelegenheiten zu befassen, welche zum Aufgabenkatalog der Gesellschafterversammlung der Bäderlandschaft Potsdam GmbH (s. § 6 des Gesellschaftsvertrages) gehören. Insoweit ist der gesellschaftsrechtliche Einfluss der Landeshauptstadt Potsdam auf die Bädergesellschaft Potsdam GmbH gewahrt.

 

 

Zu 2.

 

Übertragung der betriebsnotwendigen Anlagen und Grundstücke an die Tochtergesellschaft der SWP

Ziel ist es, die für den Betrieb der öffentlichen Hallen- und Strandbäder betriebsnotwendigen Anlagen und Grundstücke auf die  SWP zu übertragen. Dies soll durch den in den Bädervertrag eingebetteten Grundstücksübertragungsvertrag und mit Zweckbindung erfolgen.

 

Zu 3.

 

Überleitung des Personals im Rahmen des Betriebsübergangs

Die Arbeitsverhältnisse der für den Bereich zuständigen städtischen Mitarbeiter im Rahmen des Betriebsübergangs werden auf die 100%ige Tochter der SWP die Bäderlandschaft Potsdam GmbH i.G. überführt. Die Überführung erfolgt nach §613a BGB.

 

Vertragsgestaltung und weitere Vertragsbestandteile

Um die Überleitung der Bäderlandschaft vornehmen zu können, ist zwischen der SWP und der LHP der Abschluss des „Bädervertrages“ erforderlich. Dieser ist in der Anlage beigefügt.

Der Bädervertrag ist ein dreiseitiger Vertrag, welcher die Grundsätze der Überleitung auf die SWP und der Fortführung des Betriebes der Bäder durch die Tochtergesellschaft der SWP regelt.

 

In diesem Bädervertrag wird vereinbart:

 

  • das Betreiben der Bäderlandschaft durch eine 100% Tochter der SWP
  • Vereinbarung zur Übernahme der Mitarbeiter der LHP, die gegenwärtig den Bäderbetrieb sicher stellen
  • Umgang mit bereits bestehenden Pacht-, Miet-, Liefer-, Werk- und Wartungsverträgen u.ä.
  • Vereinbarung zur Übertragung von beweglichem und unbeweglichem Anlagevermögen
  • Finanzierung von erforderlichen Sanierungs-/Investitionsmaßnahmen
  • Vorgaben der LHP, insb. Regelungen zu Zuschüssen der LHP zur Aufrechterhaltung des Bäderbetriebes, Instandhaltungen und zu Budgets für Schul- und Vereinssport, Öffnungs- und Schließzeiten sowie Eintrittspreise.

Zur Erfüllung der Aufgabe der Betreibung der Hallen- und Strandbäder wird zwischen der SWP und ihrer Tochtergesellschaft noch ein Betriebsführungsvertrag zu schließen sein.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen sind bereits in der Beschlussvorlage „Überleitung des Betriebes der Hallen- und Strandbäder an die Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP)“ beschrieben:

„Mit dieser Beschlussvorlage wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.05.2004 zum Haushalt 2004 und dem ebenfalls beschlossenen Haushaltssicherungskonzept umgesetzt mit dem Ziel, die Gesamtaufwendungen der LHP für die Schwimmhallen ab 2005 beginnend in den Folgejahren um 150 T€/a zu senken.

 

Es werden in den nächsten Jahren umfangreiche Investitionen sowohl zur Sanierung als auch zur Sicherung des laufenden Betriebes, insbesondere für die Hallenbäder erforderlich sein.

Die Bereitstellung der Mittel dafür wird von der SWP getragen und finanziert. Die diesbezüglichen Finanzierungskosten werden sich in der Gewinn- und Verlustrechnung der SWP und deren Tochtergesellschaft und/oder den Betriebskostenzuschüssen für die jeweiligen Bäder niederschlagen.“

 

Realisierung einer Haushaltssicherungsmaßnahme mit dem Ziel der Entlastung des städtischen Haushalts ab dem Jahr 2005 um 150.000,-€/a.

 

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Anlagen

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