Beschlussvorlage - 04/SVV/0986

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die im Jugendförderplan ausgewiesenen inhaltlichen Schwerpunkte und Aufgaben für das Jahr 2005 einschließlich der Anlagen.

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Erläuterung

Begründung:

 

Im Zuge einer Überarbeitung der mittelfristigen Jugendförderplanung wurde im zweiten Halbjahr 2004 mit einer umfassenden Bestands- und Bedarfsanalyse der gesamten Jugend(sozial)arbeit begonnen. Diese erfolgt zudem im Rahmen des Projektes „Sozialraumorientierte Jugendhilfeplanung und -steuerung“ (vgl. DS 04/SVV/0915).

 

Gemäß § 26 Abs. 2 AGKJHG ist der Jugendförderplan jährlich „von der Vertretungskörperschaft mit der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplanes zu beschließen“.

Im Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung festgestellte Jugendhilfebedarf für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIII - KJHG und die dafür vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. Diese müssen sich auf das laufende und kommende Haushaltsjahr beziehen und die Planungen für zwei weitere Haushaltsjahre darstellen (vgl. § 26 Abs. 1 AGKJHG).  

 

Entgegen dieser gesetzlichen Forderung sieht sich die Verwaltung wie im Vorjahr lediglich in der Lage, die vorhergehenden und fortgeltenden Jugendförderpläne inhaltlich und finanziell für das Jahr 2005 fortzuschreiben. Gründe hierfür sind:

 

  1. Die für eine mittelfristige Jugendförderplanung notwendige umfassende Bestands- und Bedarfsanalyse wurde zwar begonnen, jedoch noch nicht abgeschlossen. So konnte mit der Abstimmung und Bereitstellung notwendiger statistischer Daten erst nach der Bestätigung der sechs Sozialräume als verbindliche Grundlage einer integrierten Sozial- und Jugendhilfe-planung (Beigeordnetenkonferenz am 23.06.2004) im zweiten Halbjahr 2004 begonnen werden. Zudem ist die Fortschreibung der Jugendförderplanung in das Projekt „Sozialraum-orientierte Jugendhilfeplanung und -steuerung“ eingebunden.

 

  1. Für die Verwaltung hatte demgegenüber die kurzfristige Umsetzung dreier Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 05.05.2004 (Jugendförderplan 2004 einschließlich „1%-Beschluss Jugendsozialarbeit“ sowie Erweiterung Schulsozialarbeit – DS 04/SVV/0258 – und Haushaltssicherungskonzept – DS 04/SVV/0173) sowie vom 01.09.2004 (Schulsozialarbeit - DS 04/SVV/0617) oberste Priorität. Die seitens der Verwaltung zur Umsetzung der vorge-nannten SVV-Beschlüsse erarbeiteten Maßnahmevorschläge wurden dem Jugendhilfeaus-schuss am 23.09. bzw. 28.10.2004 zur Kenntnis gegeben und am 01.11.2004 im Unteraus-schuss Jugendhilfeplanung eingehend beraten (DS 04/SVV/0848).  

 

  1. Nach wie vor steht eine Entscheidung des Landes zur Fortsetzung des 610-Stellen-Programms über das Jahr 2005 hinaus aus und ist damit keine Planungssicherheit für etwa die Hälfte der in der Landeshauptstadt Potsdam regelgeförderten Stellen ab 2006 gegeben.

 

Entgegen der Praxis der Vorjahre ist der Jugendförderplan 2005 eine reine Beschlussvorlage der Verwaltung, da eine Beteiligung der freien Träger der Jugendhilfe (über die Regional- und Facharbeitskreise) nicht möglich war. Letztere sahen sich als von den HSK-Kürzungen Betroffene sowie aus fachlicher Sicht außer Stande, sich an einer Diskussion zu diesbezüglichen Prioritätensetzungen zu beteiligen (Trägerkonferenz Jugendförderung am 27.10.2004). 

 

 

 

 

Grundlagen:

 

-      Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 - SGB VIII - KJHG.

-      AGKJHG Land Brandenburg vom 26. Juni 1997 (Abschnitt VIII: Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. § 26 Jugend-förderplan) - AGKJHG.

-      Landeshauptstadt Potsdam. Jugendhilfeplan, Teil B: Jugendförderung. Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vom 30.05.1996 und der Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.1996 (DS Nr. 96/0611).

-      Jugendförderplan der Landeshauptstadt Potsdam 2002 bis 2003/2005 (DS 01/SVV/0610).

-      Jugendförderplan der Landeshauptstadt Potsdam 2003 bis 2004/2006 (DS 02/SVV/0627).

-      Jugendförderplan der Landeshauptstadt Potsdam 2004 (DS 04/SVV/0258).

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

siehe Anlage 1

 

 

Nach § 26 Abs. 2 AGKJHG ist der Jugendförderplan von der Vertretungskörperschaft mit der Ver-abschiedung des jeweiligen Haushaltsplanes zu beschließen. Dabei gelten dann diejenigen finan-ziellen Aufwendungen für den Jugendförderplan, die im Haushalts- und Finanzplan vorgesehen sind (§ 26 Abs. 2 S. 2 AGKJHG: „Die im Haushaltsplan und Finanzplan vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden Bestandteil des Jugendförderplanes.“).

 

Die finanziellen Auswirkungen stehen damit unter dem Vorbehalt einer wirksamen Haushaltssatzung und eines wirksamen Haushaltsplanes 2005 und sind auf den Inhalt des Haushaltsplanes beschränkt.

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Anlagen

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