Beschlussvorlage - 05/SVV/0029
Grunddaten
- Betreff:
-
Ergänzung des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Schiedsstelle Potsdam I und gegenseitige Vertretung der Schiedspersonen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Recht
- Einreicher*:
- Servicebereich Recht
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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|
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02.02.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle Potsdam I wird
auf das Gebiet des Ortsteiles Golm erweitert und umfasst somit insgesamt die
Stadtgebiete Bornim, Bornstedt, Ortsteil Eiche, Ortsteil Golm, Ortsteil Grube,
Jägervorstadt, Nauener Vorstadt, Nedlitz und Sacrow.
2. Die
Schiedspersonen der Schiedsstellen Potsdam I, II, III, IV und V vertreten sich
im Falle der Verhinderung gegenseitig untereinander.
Erläuterung
Begründung:
Die Schiedsstelle des ehemaligen Amtes Werder umfasste bis
zur Gemeindeneugliederung auch das Gebiet der Gemeinde Golm. Von den für diese
Schiedsstelle tätigen Schiedspersonen ist niemand in Golm wohnhaft. Daher
konnte für den Ortsteil Golm die Tätigkeit der bisherigen Schiedsstelle nicht
in der Weise übernommen werden, wie es für die Gemeinden des ehemaligen Amtes
Fahrland möglich war.
Die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit der
Schiedsstelle Potsdam I auf das Gebiet des Ortsteiles Golm ist wegen der
angrenzenden Lage zum Ortsteil Eiche am günstigsten.
Die Möglichkeit bleibt jederzeit erhalten, die örtliche
Zuständigkeit der Schiedsstellen in Potsdam neu zu ordnen, wenn eine
ausreichende Anzahl von Bürgern und Bürgerinnen bereit ist, das Ehrenamt als
Schiedsmann/Schiedsfrau zu übernehmen.
Die Regelungen zur Zuständigkeit der Schiedsstellen und zur
Vertretung der Schiedspersonen haben die Gemeinden zu treffen gemäß §§ 1 Absatz
1 Satz 2, 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den
Gemeinden (SchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (Gesetz- und
Verordnungsblatt I S. 158).
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