Anfrage - 05/SVV/0056
Grunddaten
- Betreff:
-
Rauch- und Alkoholverbot in Jugendclubs
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Fraktion CDU
- Einreicher*:
- Stadtverordneter Horst Heinzel, Fraktion CDU
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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02.02.2005
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Beschlussvorschlag
Grundanliegen
der Jugendclubs ist die pädagogische Leitung und Bereitstellung von
Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche in ihren Einrichtungen.
Hierzu
steht im Widerspruch der Ausschank von Alkohol und das Rauchen.
Die
Jugendclubs sollten hier mit gutem Beispiel vorangehen und für ihre
Einrichtungen Rauch- und Alkoholverbot durchsetzen.
Ich
frage den Oberbürgermeister,
ob ein generelles Rauch- und Alkoholverbot in den Jugendclubs im Stadtgebiet Potsdam ausgesprochen werden kann.
Antwort:
Die „Orientierung ... an einer gesunden Lebensweise“ ist als Bestandteil des Leistungskataloges „Offene Kinder- und Jugendarbeit in Potsdamer Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen“ (DS 068/99/JHA) gemäß der Förderrichtlinien Jugendförderung eine Zuwendungsvoraussetzung für Potsdamer Jugendklubs (DS 017/01/JHA - vgl. Richtlinie IV, Punkt 2, Absatz 2). Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen gemäß Förderrichtlinien ist die konsequente Einhaltung des Jugendschutzgesetzes (insbesondere hinsichtlich Alkoholabgabe- und -verzehr sowie Rauchverbot in der Öffentlichkeit für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gemäß §§ 9 und 10 JuSchG). In den jeweiligen Hausordnungen der Klubs ist dies verbindlich geregelt.
Allerdings halten die Jugendklubs gemäß § 11 Abs. 4 SGB VIII
i.V.m. o.g. Leistungskatalog und Förderrichtlinie Leistungsangebote für junge
Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres vor.
Daraus ergeben sich gewollte unterschiedliche Verbotsformen:
-
vom
absoluten Alkohol- und Rauchverbot inner- und außerhalb des Klubs, über
-
ein
lokales Verbot innerhalb bei gleichzeitiger Duldung außerhalb der Klubräume
(z.B. innerhalb festgelegter Raucherzonen) und
-
ein
temporäres Verbot (z.B. im offenen Nachmittagsbereich während der Anwesenheit
unterschiedlichster Alters- bzw. Interessengruppen) bis hin zu
-
einer
lokalen wie temporären Aufhebung des Verbotes zu zielgruppenspezifischen
Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Diskotheken und Partys in den Abend- bzw.
Nachtstunden),
und
wird zudem um eine Vielzahl weiterer Suchtpräventionsmaßnahmen ergänzt.
Die mit der vorgenannten Praxis verbundenen pädagogischen
Herausforderungen sind regelmäßig Gegenstand des fachlichen Austausches der
Jugendklubmitarbeiter/innen. So wird diese Problematik beispielsweise am
21.04.2005 den Themenschwerpunkt des vom Jugendhilfeausschuss als
Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII anerkannten Arbeitskreises Potsdamer
Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen bilden.