Beschlussvorlage - 05/SVV/0131

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

„Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Landeshauptstadt Potsdam für das Jahr 2005“

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Erläuterung

Begründung:

 

Das Ladenschlussgesetz (LSchlG), § 14,  vom 15.05.2003 erlaubt, Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen zusätzlich an maximal vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden geöffnet zu halten. Die Landesregierung Brandenburg hat mit Verordnung vom 25.09.1999 bestimmt, dass die Kreisordnungsbehörden diese Tage mit Rechtsverordnung freigeben können.

 

Den Märkten und Messen ähnliche Veranstaltungen sind Ausstellungen, Kongresse, Kulturveranstaltungen, wie Theater- und Filmfestspiele, Musikfeste, Sportveranstaltungen, Verbraucherveranstaltungen, Volksfeste u.s.w., mit traditioneller und überörtlicher Bedeutung, die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen. Der Besucherstrom darf nicht erst durch ein Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Vielmehr muss durch die Vielzahl der Besucher ein Bedürfnis zur Offenhaltung der Läden bestehen. Für eine ordnungsbehördliche Verordnung besteht keinesfalls Anlass, wenn der Zweck der Veranstaltung primär darin zu sehen ist, Verkaufsstellen offen zu halten und deren Umsatz zu steigern, oder wenn das Offenhalten von Verkaufsstellen den Zweck einer Veranstaltung überhaupt erst rechtfertigen soll.

 

Nach diesen Kriterien wurde von der Verwaltung geprüft, welche der für 2005 geplanten Veranstaltungen mit ihrem Charakter, ihrer Tradition und dem zu erwartenden Besucherstrom, ein Bedürfnis zusätzlicher Versorgung außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten hervorrufen werden. Im Oktober 2004 wurden der Bereich Marketing, der Fachbereich Kultur, der Bereich Sport sowie Veranstalter und Interessenvertretungen des Einzelhandels um entsprechende Zuarbeit gebeten. Im November / Dezember 2004 wurden die benannten Veranstaltungen gewertet und Schwerpunkte gesetzt. Die anhörungspflichtigen Stellen, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di e.V.) des Landesbezirkes Berlin-Brandenburg – Fachbereich Handel, der Einzelhandelsverband Land Brandenburg e.V. (EHV) und die Industrie- und Handelskammer Potsdam (IHK) wurden im Januar 2005 gehört.  Am 11. Januar 2005 lagen alle ergänzenden Zuarbeiten und abgeforderten Stellungnahmen vor. Sie wurden geprüft und fanden in der Verordnung Berücksichtigung.

 

EHV und IHK machten keine Einwände geltend.

 

Die Gewerkschaft ver.di bewertete diese Veranstaltungen als von besonderem öffentlichen Interesse mit traditionellem Charakter. Jedoch kann sie die Voraussetzungen für die Genehmigung der vorgesehenen Sonderöffnungszeit im gesamten Stadtgebiet der Stadt Potsdam, insbesondere für die nach der Gebietsreform zur Stadt Potsdam gehörenden Ortsteile, nicht erkennen.

Sie bittet um Überprüfung, gegebenenfalls um Änderung bzw. um Sicherung der Arbeitnehmerrechte.

 

Die Bedenken der Gewerkschaft wurden geprüft. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen wird für den Einzelfall das Erfordernis zur Versorgung der Veranstaltungsbesucher durch zusätzliche Ladenöffnungszeiten  höherwertig eingeschätzt.

Der Hinweis der Gewerkschaft ver.di zu den Arbeitnehmerrechten wurde in § 2 der Verordnung berücksichtigt.

 

Alle in die Verordnung aufgenommenen Veranstaltungen sind Anlass, nicht Mittel zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages. Es sind Veranstaltungen mit eigenständiger, von erweiterten Öffnungszeiten unabhängiger Attraktivität und zählen zu den zulässigen Veranstaltungsformen nach § 14 LSchlG. Sie ziehen einen beträchtlichen Besucherstrom an, der sich von dem sonst üblichen abzeichnet, auf Grund dessen ein Bedürfnis zur Offenhaltung der Läden besteht. Alle Veranstaltungen haben überörtliche Bedeutung. Ausgeschlossen ist, dass der Zweck der Veranstaltungen primär darin zu sehen ist, Verkaufsstellen offen zu halten, oder deren Umsatz zu steigern.

 

Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke / Gebiete und Handelszweige beschränkt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 LSchlG). Das freigegebene Stadtgebiet muss sich im Auswirkungsbereich der jeweiligen Veranstaltung befinden. Eine Beschränkung auf bestimmte Stadtgebiete ist, wie im Vorjahr auch, für das Jahr 2005 nicht vorgesehen.

 

In die Verordnung werden alljährlich wiederkehrende traditionelle Veranstaltungen aufgenommen.

 

Gewachsene Tradition und überregionale Ausstrahlung sind  kennzeichnend für den Töpfermarkt, der auch in diesem Jahr wieder durch den Förderverein zur Pflege Niederländischer Kultur im Holländischen Viertel vorbereitet und durchgeführt wird.

 

Hinzu kommen solche Veranstaltungen, die zu Publikumsmagneten in Potsdam geworden sind, wie das Stadtwerkefest auf dem Neuen Lustgarten und der Tag des offenen Denkmals.

 

Die 4. Potsdamer Wirtschaftstage am 06.11.2005 werden auch in diesem Jahr vom  Centermanagement der Bahnhofspassagen organisiert und gestaltet. Dies erfolgt                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   in enger Zusammenarbeit mit dem Bereich Wirtschaftsförderung, der Handwerkskammer Potsdam und den in Potsdam ansässigen Forschungsinstituten. Die stetig steigende Anzahl der Teilnehmer an den Wirtschaftstagen bestätigen den Erfolg dieser Veranstaltung. Es erfolgt eine Präsentation der Wirtschaftskraft Potsdam, die Darstellung des Potsdamer Handwerks sowie von praxis- und bürgernahen Ergebnissen aus Forschung und Wissenschaft. Weiterhin finden eine Jobbörse, eine Podiumsdiskussion sowie musikalische Programme statt.  In diesem Jahr wird mit mehr als 150.000 Besuchern gerechnet.

 

Mit der Verordnung werden von den Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen, die von der Ausnahmeregelung betroffen sein werden, in einem verhältnismäßigen Umfang ein zusätzlicher Einsatz ihrer Arbeitskraft abverlangt. Dabei werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten beachtet. Hinzu kommt, dass mit der Verordnung nicht die Pflicht zur Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen verbunden ist.

 

Weitere Veranstaltungen, die für 2005 geplant sind, konnten in der vorliegenden Verordnung nicht berücksichtigt werden, obwohl auch diese bereits traditionellen Charakter tragen bzw. einen besonderen Höhepunkt darstellen, wie z.B. die Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit. Für diese Feierlichkeiten am 02. und 03.10.05 wird es auf Grund des hohen  Stellenwertes Sonderregelungen zur Öffnung der Verkaufsstellen geben. Geplant ist eine Öffnung während der gesamten Zeit der Veranstaltung (02.10.05 von 10.00 – 01.00 Uhr und 03.10.05 von 09.00 – 21.00 Uhr).

Andere Veranstaltungen, wie die Schlössernacht, finden traditionell am Samstag statt. Mit Änderung des Ladenschlussgesetzes 2003 werden die Samstage nicht mehr durch Verordnung geregelt, da an diesen Tagen Verkaufsstellen ohnehin bis 20.00 Uhr geöffnet sein können.

 

Die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung sind gegeben.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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