Beschlussvorlage - 05/SVV/0131
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Vorberatung
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02.03.2005
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Erläuterung
Begründung:
Das Ladenschlussgesetz (LSchlG), § 14, vom 15.05.2003 erlaubt, Verkaufsstellen
aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen zusätzlich an
maximal vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden geöffnet zu
halten. Die Landesregierung Brandenburg hat mit Verordnung vom 25.09.1999
bestimmt, dass die Kreisordnungsbehörden diese Tage mit Rechtsverordnung
freigeben können.
Den Märkten und Messen ähnliche Veranstaltungen sind
Ausstellungen, Kongresse, Kulturveranstaltungen, wie Theater- und
Filmfestspiele, Musikfeste, Sportveranstaltungen, Verbraucherveranstaltungen,
Volksfeste u.s.w., mit traditioneller und überörtlicher Bedeutung, die einen
beträchtlichen Besucherstrom anziehen. Der Besucherstrom darf nicht erst durch
ein Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Vielmehr muss durch die
Vielzahl der Besucher ein Bedürfnis zur Offenhaltung der Läden bestehen. Für
eine ordnungsbehördliche Verordnung besteht keinesfalls Anlass, wenn der Zweck
der Veranstaltung primär darin zu sehen ist, Verkaufsstellen offen zu halten
und deren Umsatz zu steigern, oder wenn das Offenhalten von Verkaufsstellen den
Zweck einer Veranstaltung überhaupt erst rechtfertigen soll.
Nach diesen Kriterien wurde von der Verwaltung geprüft,
welche der für 2005 geplanten Veranstaltungen mit ihrem Charakter, ihrer
Tradition und dem zu erwartenden Besucherstrom, ein Bedürfnis zusätzlicher
Versorgung außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten hervorrufen werden. Im
Oktober 2004 wurden der Bereich Marketing, der Fachbereich Kultur, der Bereich
Sport sowie Veranstalter und Interessenvertretungen des Einzelhandels um
entsprechende Zuarbeit gebeten. Im November / Dezember 2004 wurden die
benannten Veranstaltungen gewertet und Schwerpunkte gesetzt. Die
anhörungspflichtigen Stellen, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di
e.V.) des Landesbezirkes Berlin-Brandenburg – Fachbereich Handel, der
Einzelhandelsverband Land Brandenburg e.V. (EHV) und die Industrie- und Handelskammer
Potsdam (IHK) wurden im Januar 2005 gehört. Am 11. Januar 2005 lagen alle ergänzenden Zuarbeiten und
abgeforderten Stellungnahmen vor. Sie wurden geprüft und fanden in der
Verordnung Berücksichtigung.
EHV und IHK machten keine Einwände geltend.
Die Gewerkschaft ver.di bewertete diese Veranstaltungen als
von besonderem öffentlichen Interesse mit traditionellem Charakter. Jedoch kann
sie die Voraussetzungen für die Genehmigung der vorgesehenen Sonderöffnungszeit
im gesamten Stadtgebiet der Stadt Potsdam, insbesondere für die nach der
Gebietsreform zur Stadt Potsdam gehörenden Ortsteile, nicht erkennen.
Sie bittet um Überprüfung, gegebenenfalls um Änderung bzw.
um Sicherung der Arbeitnehmerrechte.
Die Bedenken der Gewerkschaft wurden geprüft. Nach Abwägung
der widerstreitenden Interessen wird für den Einzelfall das Erfordernis zur
Versorgung der Veranstaltungsbesucher durch zusätzliche
Ladenöffnungszeiten höherwertig
eingeschätzt.
Der Hinweis der Gewerkschaft ver.di zu den
Arbeitnehmerrechten wurde in § 2 der Verordnung berücksichtigt.
Alle in die Verordnung aufgenommenen Veranstaltungen sind
Anlass, nicht Mittel zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages. Es sind
Veranstaltungen mit eigenständiger, von erweiterten Öffnungszeiten unabhängiger
Attraktivität und zählen zu den zulässigen Veranstaltungsformen nach § 14
LSchlG. Sie ziehen einen beträchtlichen Besucherstrom an, der sich von dem
sonst üblichen abzeichnet, auf Grund dessen ein Bedürfnis zur Offenhaltung der
Läden besteht. Alle Veranstaltungen haben überörtliche Bedeutung.
Ausgeschlossen ist, dass der Zweck der Veranstaltungen primär darin zu sehen
ist, Verkaufsstellen offen zu halten, oder deren Umsatz zu steigern.
Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen
auf bestimmte Bezirke / Gebiete und Handelszweige beschränkt werden (§ 14 Abs.
2 Satz 1 LSchlG). Das freigegebene Stadtgebiet muss sich im Auswirkungsbereich
der jeweiligen Veranstaltung befinden. Eine Beschränkung auf bestimmte
Stadtgebiete ist, wie im Vorjahr auch, für das Jahr 2005 nicht vorgesehen.
In die Verordnung werden alljährlich wiederkehrende
traditionelle Veranstaltungen aufgenommen.
Gewachsene Tradition und überregionale Ausstrahlung
sind kennzeichnend für den
Töpfermarkt, der auch in diesem Jahr wieder durch den Förderverein zur Pflege
Niederländischer Kultur im Holländischen Viertel vorbereitet und durchgeführt
wird.
Hinzu kommen solche Veranstaltungen, die zu
Publikumsmagneten in Potsdam geworden sind, wie das Stadtwerkefest auf dem
Neuen Lustgarten und der Tag des offenen Denkmals.
Die 4. Potsdamer Wirtschaftstage am 06.11.2005 werden auch
in diesem Jahr vom
Centermanagement der Bahnhofspassagen organisiert und gestaltet. Dies
erfolgt
in
enger Zusammenarbeit mit dem Bereich Wirtschaftsförderung, der Handwerkskammer
Potsdam und den in Potsdam ansässigen Forschungsinstituten. Die stetig
steigende Anzahl der Teilnehmer an den Wirtschaftstagen bestätigen den Erfolg
dieser Veranstaltung. Es erfolgt eine Präsentation der Wirtschaftskraft
Potsdam, die Darstellung des Potsdamer Handwerks sowie von praxis- und
bürgernahen Ergebnissen aus Forschung und Wissenschaft. Weiterhin finden eine
Jobbörse, eine Podiumsdiskussion sowie musikalische Programme statt. In diesem Jahr wird mit mehr als
150.000 Besuchern gerechnet.
Mit der Verordnung werden von den Arbeitnehmern /
Arbeitnehmerinnen, die von der Ausnahmeregelung betroffen sein werden, in einem
verhältnismäßigen Umfang ein zusätzlicher Einsatz ihrer Arbeitskraft
abverlangt. Dabei werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
Beschäftigten beachtet. Hinzu kommt, dass mit der Verordnung nicht die Pflicht
zur Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen
verbunden ist.
Weitere Veranstaltungen, die für 2005 geplant sind, konnten
in der vorliegenden Verordnung nicht berücksichtigt werden, obwohl auch diese
bereits traditionellen Charakter tragen bzw. einen besonderen Höhepunkt
darstellen, wie z.B. die Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit. Für
diese Feierlichkeiten am 02. und 03.10.05 wird es auf Grund des hohen Stellenwertes Sonderregelungen zur
Öffnung der Verkaufsstellen geben. Geplant ist eine Öffnung während der
gesamten Zeit der Veranstaltung (02.10.05 von 10.00 – 01.00 Uhr und 03.10.05
von 09.00 – 21.00 Uhr).
Andere Veranstaltungen, wie die Schlössernacht, finden
traditionell am Samstag statt. Mit Änderung des Ladenschlussgesetzes 2003
werden die Samstage nicht mehr durch Verordnung geregelt, da an diesen Tagen
Verkaufsstellen ohnehin bis 20.00 Uhr geöffnet sein können.
Die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung sind
gegeben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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