Beschlussvorlage - 05/SVV/0002
Grunddaten
- Betreff:
-
Gestaltungssatzung "Berliner Vorstadt"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
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|
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02.02.2005
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02.03.2005
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Erledigt
|
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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08.02.2005
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Örtliche Bauvorschrift der Stadt Potsdam über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie über die Notwendigkeit von Einfriedungen in der Berliner Vorstadt – Gestaltungssatzung „Berliner Vorstadt“ – gemäß § 81 Abs. 1, Satz 1, Nr.1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) (s. Anlage 2).
Erläuterung
Begründung: Anlage
1
Kurzeinführung
Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den
Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen
enthalten:
Anlage 1: Kurzeinführung
(1 Seite )
Anlage 2: Gestaltungssatzung Berliner Vorstadt (Stand
19.November 2004) (22
Seiten)
- zuzüglich
Anlage 1 zur Gestaltungssatzung Berliner Vorstadt
Karte „Geltungsbereich“
( 1
Plan)
- zuzüglich Anlage 2 zur
Gestaltungssatzung Berliner Vorstadt
( 1 Plan)
Kartenausschnitt „Abgrenzung der aus dem Geltungsbereich
ausgenommenen Flächen“
Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage
Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am
04.09.2002 die Aufstellung der Gestaltungssatzung Berliner Vorstadt
beschlossen. Die Gestaltungssatzung regelt die zukünftigen Anforderungen an die
äußere Gestaltung baulicher Anlagen und ergänzt auf diese Weise die bereits
rechtskräftige Erhaltungssatzung. Im Satzungstext ist ein Gestaltungsrahmen
formuliert, in den sich die geplanten baulichen Vorhaben einfügen müssen. Im
Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ist jede Baumaßnahme
genehmigungspflichtig, die sich auf die Veränderung der äußeren Gestalt eines
Gebäudes richtet. Die in der Gestaltungsatzung formulierten Regelungen werden
bei der Bauberatung bzw. Erteilung von Baugenehmigungen und in sonstigen
bauordnungsrechtlichen Verfahren angewendet.
Die Regelungen der Gestaltungssatzung sind auf der Grundlage
einer ausführlichen Analyse des Stadtbildes in diesem Bereich sowie einer Reihe
von Testentwürfen getroffen worden. Dabei wurde erfasst, welche gestalterischen
Elemente des Stadtbildes, welche baulichen Anlagen und welche Formen, Maßstäbe,
Verhältnisse der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoffe und Farben usw.
das Satzungsgebiet prägen und als gebietstypische gestalterische Merkmale für
eine harmonische, ortsbildprägende Gestaltung eines Gebäudes zu erhalten sind.
Zum Erhalt der Identität und des Charakters des Bereiches durch das
Gestaltungsbild seiner baulichen Anlagen sollen die Errichtung und Änderung von
baulichen Anlagen auf ihre Architekturprägung und ihre äußere Gestaltung
überprüft werden.
Die rechtliche Grundlage soll durch die Gestaltungssatzung
geschaffen werden.
Die Gestaltungssatzung wird vom Fachbereich Stadtplanung und
Bauordnung, Bereich Bauordnung nach Rechtskraft angewendet.
Die Ergebnisse dieser Arbeit dienen über die der Satzung
beigefügten Erläuterungen hinaus als weiterführende Begründung der
Satzungsregelungen.
Aufstellungsverfahren
Die Bürgerbeteiligung fand in der Form einer öffentlichen
Auslegung in der Zeit vom 21.10.2002 bis zum 22.11.2002 in den Räumen der
Stadtverwaltung statt. Im Zeitraum vom 23.01.2003 bis zum 24.02.2003 erfolgte
die Beteiligung/Abstimmung der betroffenden Träger öffentlicher Belange und
Fachbereiche der Stadtverwaltung, und am 25.02.2004 fand eine gemeinsame
Abstimmung aller zuständigen Fachbereiche statt. Im Zeitraum vom 23.08.2004 bis
zum 20.10.2004 erfolgten im Rahmen einer Arbeitsgruppe mehrere Abstimmungen mit
dem Verein Berliner Vorstadt und dem Kleingartenverband . Die geäußerten
Empfehlungen wurden
berücksichtigt.
Der Satzungstext wurde vorab auch mit der Aufsichtsbehörde,
dem Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung abgestimmt.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern
die Stadtverordneten der Vorlage zustimmen, kann der Satzungsbeschluss gefasst
werden.
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