Anfrage - 05/SVV/0210
Grunddaten
- Betreff:
-
Anliegerpflichten der Stadt Potsdam für Parkanlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Fraktion CDU
- Einreicher*:
- Stadtverordneter Götz Th. Friederich, Fraktion CDU
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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06.04.2005
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Beschlussvorschlag
Brandenburgs Wissenschafts- und Kulturministerin hat in der Fragestunde des Landtages am 03.03.2005 zum Thema Eintrittsgelder/Pflege der Parks der Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten u.a. gesagt, dass wenn die Potsdamer Stadtverordnetenversammlung Beschlüsse für oder gegen Eintrittsgelder besagter Parks entscheidet, hat und hatte dies keinen Einfluss auf die Entscheidung des Stiftungsrates am 17. Februar gegen Parkeintrittsgebühren.
Wenn man
sich jedoch in Potsdam für die Parks einsetzen wolle, sollte man dafür sorgen,
dass die Stadt ihre Anliegerpflichten um und an den Parks wahrnimmt.
Ich frage
den Oberbürgermeister:
Was sagen
Sie zu der Bewertung dieses deutlichen Missstandes?
Antwort:
Zunächst ist festzustellen, dass die Stadt nicht Eigentümer
besagter Parkanlagen ist und somit an dieser Stelle auch keine
Anliegerpflichten wahrzunehmen hat.
Gemäß § 2 Straßenreinigungssatzung sind Anlieger für die
Reinigung der an ihr Grundstück grenzenden Verkehrsflächen bis zur
Bordsteinkante einschließlich Schnittgerinne verantwortlich.
Dem folgend ist die SPSG auch für die sie betreffenden
Flächen zur satzungsgemäßen Reinigung verantwortlich.
Die Anliegerpflichten werden überwiegend erfüllt. Nur in
Ausnahmefällen muss durch die Arbeitsgruppe Außendienst auf deren Erfüllung
hingewiesen werden. In der Regel
wird dann umgehend reagiert. Hierbei gibt es eine gute Zusammenarbeit.
Flächen,
die an private Grundstücke grenzen, sind von den Grundstückseigentümern zu
reinigen. Rund um die Parks gibt es auch hier nur in Ausnahmefällen Probleme,
welche aber ständig bei der Arbeitsgruppe Außendienst unter Kontrolle stehen
und gegebenenfalls ordnungsbehördlich geahndet werden.