Anfrage - 05/SVV/0239
Grunddaten
- Betreff:
-
Sortimentsbeschränkung Potsdam-Center
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Gruppe BürgerBündnis
- Einreicher*:
- BürgerBündnis
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Anhörung
|
|
|
06.04.2005
|
Beschlussvorschlag
Das
Karstadt-Kaufhaus hat inzwischen erfolgreich geöffnet.
Leider
besteht im Potsdam-Center nach wie vor eine Sortimentsbeschränkung.
Dazu
fragen wir den Oberbürgermeister:
Unter
welchen Umständen kann die Sortimentsbeschränkung für das Potsdam-Center
aufgehoben werden, damit die damit verbundene Rechtsunsicherheit für die
betroffenen Personen aufgehoben wird?
Antwort:
Der Oberbürgermeister sieht keine Möglichkeit, die Sortimentsbeschränkung für die Bahnhofspassagen zu lockern.
Mit der
Amtlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 37 A „Potsdam-Center“ am 04.
April 2002 im Amtsblatt Nr. 4/2002 für die Landeshauptstadt Potsdam ist der
genannte Bebauungsplan in Kraft gesetzt worden.
Die
textlichen Festsetzungen zu dem zulässigen Sortimentsrahmen sind aus
städtebaulichen Gründen formuliert worden, um die Entwicklung der historischen
Kernstadt zu unterstützen.
Eine
Lockerung der Sortimentsbeschränkung würde bedeuten, dass die Grundlage der
bisherigen Planung berührt wäre.
Um eine
Änderung der Sortimentsbeschränkung zu erreichen, müsste ein förmliches
Änderungsverfahren eingeleitet werden. In der Folge müssten gemäß BauGB alle
Verfahrensschritte eines Bauleitplanverfahrens durchgeführt werden
(Aufstellungsbeschluss, Auslegungsbeschluss, Beteiligung der Bürger und der
Träger öffentlicher Belange, Satzungsbeschluss mit Abwägung etc.).
Eine
Änderung des Bebauungsplans müsste sich allerdings an der Frage messen lassen,
ob und warum eine veränderte Sortimentsbeschränkung den begründeten Zielen des
Bebauungsplans gleichwertig oder besser Rechnung tragen würde. Eine
städtebaulich nicht hinreichend begründete Änderung des Bebauungsplans würde
das städtische Verwaltungshandeln dem Vorwurf der Willkür aussetzen. Zugleich
würde die mit dem Satzungsbeschluss bestätigte Abwägung und somit die
Rechtsbeständigkeit des gültigen Bebauungsplanes in Frage gestellt werden.
Vor dem
Hintergrund des vom H.F.S. Fonds angestrengten Normenkontrollverfahrens wäre
jede Änderung des Bebauungsplans ein unkalkulierbares Risiko für die Stadt.
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