Anfrage - 05/SVV/0239

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das Karstadt-Kaufhaus hat inzwischen erfolgreich geöffnet.

Leider besteht im Potsdam-Center nach wie vor eine Sortimentsbeschränkung.

 

Dazu fragen wir den Oberbürgermeister:

 

Unter welchen Umständen kann die Sortimentsbeschränkung für das Potsdam-Center aufgehoben werden, damit die damit verbundene Rechtsunsicherheit für die betroffenen Personen aufgehoben wird?

 

 

Antwort:

 

Der Oberbürgermeister sieht keine Möglichkeit, die Sortimentsbeschränkung für die Bahnhofspassagen zu lockern.

 

Mit der Amtlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 37 A „Potsdam-Center“ am 04. April 2002 im Amtsblatt Nr. 4/2002 für die Landeshauptstadt Potsdam ist der genannte Bebauungsplan in Kraft gesetzt worden.

Die textlichen Festsetzungen zu dem zulässigen Sortimentsrahmen sind aus städtebaulichen Gründen formuliert worden, um die Entwicklung der historischen Kernstadt zu unterstützen.

Eine Lockerung der Sortimentsbeschränkung würde bedeuten, dass die Grundlage der bisherigen Planung berührt wäre.

 

Um eine Änderung der Sortimentsbeschränkung zu erreichen, müsste ein förmliches Änderungsverfahren eingeleitet werden. In der Folge müssten gemäß BauGB alle Verfahrensschritte eines Bauleitplanverfahrens durchgeführt werden (Aufstellungsbeschluss, Auslegungsbeschluss, Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, Satzungsbeschluss mit Abwägung etc.).

Eine Änderung des Bebauungsplans müsste sich allerdings an der Frage messen lassen, ob und warum eine veränderte Sortimentsbeschränkung den begründeten Zielen des Bebauungsplans gleichwertig oder besser Rechnung tragen würde. Eine städtebaulich nicht hinreichend begründete Änderung des Bebauungsplans würde das städtische Verwaltungshandeln dem Vorwurf der Willkür aussetzen. Zugleich würde die mit dem Satzungsbeschluss bestätigte Abwägung und somit die Rechtsbeständigkeit des gültigen Bebauungsplanes in Frage gestellt werden.

 

Vor dem Hintergrund des vom H.F.S. Fonds angestrengten Normenkontrollverfahrens wäre jede Änderung des Bebauungsplans ein unkalkulierbares Risiko für die Stadt.

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Erläuterung

 

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