Beschlussvorlage - 05/SVV/0359

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam 2004

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Stadtentsorgung Potsdam GmbH (STEP) wurde durch die Stadtverwaltung Potsdam als Beauftragter Dritter mit der Durchführung der Straßenreinigung beauftragt. Durch eine Reihe positiver Entwicklungen bei der STEP war in jüngster Zeit ein deutlicher Anstieg im Auftragseingang zu verzeichnen. Dies betraf insbesondere den gewerblichen Bereich, wo neue Entsorgungsaufträge und Aufträge im Containerdienst akquiriert werden konnten. Außerdem gelang es der STEP bei der Ausschreibung der Stadt für den Straßenwinterdienst den Zuschlag zu erhalten. In der weiteren Folge war eine wesentlich bessere Auslastung der vorhandenen Ressourcen möglich. So konnten zum Beispiel Containerfahrzeuge für den Winterdienst aufgerüstet und auf den Kauf neuer, teuerer Fahrzeuge verzichtet werden. Durch eine bessere und optimalere Auslastung des gesamten Anlagevermögens, des Personals sowie durch den Einsatz neuer Technologien, zum Beispiel satellitengestützte Tourenverfolgung, entstanden zusätzliche Kostendämpfungseffekte. Damit war es möglich nicht beeinflussbare Kostensteigerungen wie z. B. Kraft- und Schmierstoffpreise, Tariferhöhungen und Maut abzufedern.

 

Durch all diese Optimierungen wurde mit dazu beigetragen, dass die tatsächlichen Kosten für das Jahr 2004 im Bereich der Straßenreinigung minimiert werden konnten. Dem folgend war eine Nachkalkulation der Straßenreinigungsgebühren im Rahmen der Ist-Kostendarstellung dringend geboten.

 

Betrachtet man das Kalkulationsjahr 2004 würde sich eine Überdeckung ergeben, welche dann für das Kalkulationsjahr 2006 zur dortigen Gebührenminderung vorgetragen werden könnte. Da aber zum Jahreswechsel 2004 / 2005 zahlreiche Straßen gemäß beschlossener Straßenreinigungssatzung in die Reinigungsverantwortung der Anlieger übergingen, würden diese Gebührenpflichtigen aus 2004 nicht profitieren. Dies wäre eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gebührenpflichtigen und nicht zulässig.

 

Aus Gründen der Gleichbehandlung wurden im Rahmen der Nachkalkulation die Gebühren in den unterschiedlichen Reinigungsklassen ebenso wie die Grundgebühr neu berechnet. Es ergaben sich zum Teil erhebliche Gebührenminderungen.

 

Damit ist der Erlass der ersten Änderung zur Straßenreinigungsgebührensatzung 2004 mit Rückwirkung zum 01.01.2004 erforderlich.

 

Mit der Beschlussfassung dieser Änderungssatzung ist es möglich, den Gebührenpflichtigen einen Teil der 2004 erhobenen Gebühren zurückzuerstatten bzw. mit den neuen Bescheiden 2005 zu verrechnen.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Siehe Anlage

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Anlagen

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