Beschlussvorlage - 05/SVV/0359
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- FB Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.05.2005
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Erläuterung
Begründung:
Die Stadtentsorgung Potsdam GmbH (STEP) wurde durch die Stadtverwaltung Potsdam als Beauftragter Dritter mit der Durchführung der Straßenreinigung beauftragt. Durch eine Reihe positiver Entwicklungen bei der STEP war in jüngster Zeit ein deutlicher Anstieg im Auftragseingang zu verzeichnen. Dies betraf insbesondere den gewerblichen Bereich, wo neue Entsorgungsaufträge und Aufträge im Containerdienst akquiriert werden konnten. Außerdem gelang es der STEP bei der Ausschreibung der Stadt für den Straßenwinterdienst den Zuschlag zu erhalten. In der weiteren Folge war eine wesentlich bessere Auslastung der vorhandenen Ressourcen möglich. So konnten zum Beispiel Containerfahrzeuge für den Winterdienst aufgerüstet und auf den Kauf neuer, teuerer Fahrzeuge verzichtet werden. Durch eine bessere und optimalere Auslastung des gesamten Anlagevermögens, des Personals sowie durch den Einsatz neuer Technologien, zum Beispiel satellitengestützte Tourenverfolgung, entstanden zusätzliche Kostendämpfungseffekte. Damit war es möglich nicht beeinflussbare Kostensteigerungen wie z. B. Kraft- und Schmierstoffpreise, Tariferhöhungen und Maut abzufedern.
Durch all diese Optimierungen wurde mit dazu beigetragen,
dass die tatsächlichen Kosten für das Jahr 2004 im Bereich der Straßenreinigung
minimiert werden konnten. Dem folgend war eine Nachkalkulation der
Straßenreinigungsgebühren im Rahmen der Ist-Kostendarstellung dringend geboten.
Betrachtet man das Kalkulationsjahr 2004 würde sich eine
Überdeckung ergeben, welche dann für das Kalkulationsjahr 2006 zur dortigen
Gebührenminderung vorgetragen werden könnte. Da aber zum Jahreswechsel 2004 /
2005 zahlreiche Straßen gemäß beschlossener Straßenreinigungssatzung in die
Reinigungsverantwortung der Anlieger übergingen, würden diese
Gebührenpflichtigen aus 2004 nicht profitieren. Dies wäre eine
Ungleichbehandlung innerhalb der Gebührenpflichtigen und nicht zulässig.
Aus Gründen der Gleichbehandlung wurden im Rahmen der
Nachkalkulation die Gebühren in den unterschiedlichen Reinigungsklassen ebenso
wie die Grundgebühr neu berechnet. Es ergaben sich zum Teil erhebliche
Gebührenminderungen.
Damit ist der Erlass der ersten Änderung zur
Straßenreinigungsgebührensatzung 2004 mit Rückwirkung zum 01.01.2004
erforderlich.
Mit der Beschlussfassung dieser Änderungssatzung ist es
möglich, den Gebührenpflichtigen einen Teil der 2004 erhobenen Gebühren
zurückzuerstatten bzw. mit den neuen Bescheiden 2005 zu verrechnen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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