Anfrage - 05/SVV/0363

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Laut MAZ vom 21.04.2005 sei der Eigentümer des Baugrundstückes Große Weinmeisterstraße 48 aus den Vorgaben des B-Planes entlassen worden, vor allem aber habe die Stadt das ablehnende Votum der Schlösserstiftung (31.03.2004) vor Erteilung der Baugenehmigung (30.03.2004) nicht abgewartet.

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Welche Gründe hierfür gibt es?

 

 

Antwort:

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des  Bebauungsplanes ist mit der Baugenehmigung erteilt worden. Diese wurde notwendig für eine geringfügige Baufeldüberschreitung.

Diese resultiert daraus, dass ein schützenswerter, sehr seltener  Baum so im Baufeld steht, dass dies nur unter großen Erschwernissen für den Bauherren nutzbar gewesen wäre.

 

Zur jetzt genehmigten Situation liegt eine positive Stellungnahme des Stadtplanungsamtes und der unteren Denkmalschutzbehörde vor.

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Erläuterung

 

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