Anfrage - 05/SVV/0228

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 73 „Am Baberow“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich ausgelegt.

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Erläuterung

Begründung:

 

Der Geltungsbereich umfaßt eine Fläche von ca. 11,7 ha im Bereich Am Baberow, nördlich der Nuthestraße, westlich der Fritz-Zubeil-Straße, östlich der Walter-Klausch-Straße und südlich des Friedhofs.

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 06.12.2000 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplans Nr. 73 „Am Baberow“ gefasst.

 

Da der Bebauungsplan noch nicht rechtskräftig ist, musste er bedingt durch die neue BbgBO vom 26.06.2003 nochmals überarbeitet werden.

 

In Verbindung mit der Anpassung an die neue Bauordnung wurden auch die Festsetzungen zu Werbeanlagen präzisiert und und die Festsetzungen zur Begrünung und Bepflanzung überarbeitet.

 

Die Grundzüge der Planung wurden bei der Überarbeitung nicht geändert.

 

 

 

Veränderungen im Bebauungsplan gegenüber Satzungsbeschluss vom 06.12.2000:

 

  • Ausschluss von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen.
  • Verzicht auf die Festsetzung eines Wegerechts zugunsten des Gewerbebetriebes auf dem Flurstück 340
  • Verzicht auf die Festsetzung zur Versickerung von anfallenden Niederschlagswasser auf dem jeweiligen Grundstück
  • Anrechenbarkeit von gem. Textlicher Festsetzung 10.2 bis 10.4 auf Pflanzflächen gepflanzten Bäumen auf die generelle Mindestbepflanzung von Grundstücken. 
  • Präzisierung der textlichen Festsetzung zur Zulässigkeit von Werbeanlagen
  • Festsetzung einer zulässigen Höhe der Traufkante sowie zur Ausführung von Dachflächen (Dachneigung) im allgemeinen Wohngebiet.
  • Änderung der festgesetzten Geschosszahl um den bisherigen Rechtszustand bezüglich der Anzahl der Geschosse wieder herzustellen

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan dient der Schaffung von Baurechten. Unmittelbare Kosten entstehen durch seine Festsetzungen nicht. Mittelbare Kosten können dann entstehen, wenn die Stadtverwaltung die durch den Bebauungsplan geschaffenen Baurechte ausnutzt und Mittel zur Verwirklichung von Projekten in den Haushalt der Stadt Potsdam einstellt.

 

Die Finanzierung des Bebauungsplans erfolgt durch den treuhänderischen Entwicklungsträger aus dem Treuhandvermögen.

 

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Anlagen

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