Beschlussvorlage - 05/SVV/0412
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlage sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Landeshauptstadt Potsdam (Erste Friedhofsgebührenänderungssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- FB Grün-und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.06.2005
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Erste
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlage sowie für damit in
Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Landeshauptstadt Potsdam (Erste
Friedhofsgebührenänderungssatzung)
Erläuterung
Begründung:
Mit dem Inkrafttreten der allgemeinen
Verwaltungsvorschriften – Umsatzsteuerrichtlinien 2005 vom 16.12.2004 - zum
Umsatzsteuergesetz 1999 am 01.01.2005 unterliegen Kremierungen in
Feuerbestattungsanlagen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der
Umsatzsteuerpflicht.
Das Bestattungswesen unterliegt dem Landesrecht. Hier wird
bestimmt, ob Feuerbestattungsanlagen nur durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder auch durch private Rechtsträger betrieben werden dürfen. Dürfen nach
dem Landesbestattungsgesetz private Rechtsträger Feuerbestattungsanlagen
betreiben, steht die Feuerbestattungsanlage der juristische Person des
öffentlichen Rechts im Wettbewerb mit diesen. Infolgedessen entfällt die
Kremierung in Feuerbestattungsanlagen für juristische Person des öffentlichen
Rechts als Hoheitsaufgabe. Damit ist die
Kremierung eine wirtschaftliche Tätigkeit, die nach § 1
Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer unterliegt.
Am 07.11.2001 hat der Landtag des Landes Brandenburg das
Brandenburgische Bestattungsgesetz beschlossen. Dort ist im § 24 (1) geregelt,
dass auch private Rechtsträger Feuerbestattungsanlagen errichten und betreiben
dürfen. Mit In Kraft treten dieses Gesetzes für das Land Brandenburg sind die
Voraussetzungen der Umsatzsteuerpflicht auf Leistungen des Krematoriums der
Landeshauptstadt Potsdam erfüllt.
Bisher erfolgte die Gebührenerhebung für die Kremierung auf der Grundlage der Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung er Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Landeshauptstadt Potsdam (Friedhofsgebührensatzung) vom 31.03.2003. Diese Gebühren wurden ohne Umsatzsteuer erhoben.
In Anbetracht dessen, dass auf alle Einnahmen aus der
Kremierung Umsatzsteuer in Höhe von 16% abzuführen ist, die aber gegenwärtig
nicht vom Gebührenzahler eingenommen wird, ist es unumgänglich, eine
Satzungsänderung vorzunehmen.
Die zu beschließende Änderungssatzung weist im
Gebührenverzeichnis die Umsatzsteuer für die Einäscherung und die mit ihr im
Zusammenhang stehenden Neben- und Zusatzleistungen aus. Es handelt sich um die
Positionen I.3.1. Einäscherung, I.5.3. Postversand einer Urne und I.7.1.
Entfernen von Metall und Plastikbeschlägen an Feuerbestattungssärgen vor der
Einäscherung.
In der Kremierungsgebühr waren bislang als Bestandteil die
Gebühr für die Annahme und Kühlung des Sarges vor der Einäscherung enthalten.
Da gemäß Bestattungsgesetz die Kühlung in den hoheitlichen Bereich einzuordnen
ist, ist die entsprechende Gebühr nun separat in einer eigenen Position
(I.5.6.) im Gebührenverzeichnis aufgeführt.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Mit Beginn der
Umsatzsteuerpflicht ab 01.01.2005 für Einäscherungen im Krematorium hat die
Stadt Potsdam auf alle Leistungen im Zusammenhang mit der Kremierung 16 %
Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Bei voraussichtlich 4.500
Einäscherungen wären im Jahre 2005 ohne Satzungsänderung unter Geltendmachung
von Vorsteuer ca. 100,0 TEUR, ohne sie vom Gebührenzahler eingenommen zu haben,
zur Zahlung an das Finanzamt fällig. Für eine solche außerplanmäßige Ausgabe
stünde im Budget des Fachbereiches 47 keine Deckung zur Verfügung.
Da
vorbereitende Arbeiten und Satzungsänderung einen zeitlichen Vorlauf benötigen,
wurde beim Ministerium für Finanzen des Landes Brandenburg der Antrag gestellt,
die Steuerpflicht erst ab dem 01.07.2005 wirksam werden zu lassen. Wird diesem
Antrag entsprochen, entstehen der Stadt Potsdam mit In Kraft treten dieser
Satzung am 01.07.2005 durch die Umsatzsteuerpflicht keine zusätzlichen
Ausgaben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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