Beschlussvorlage - 05/SVV/0412

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlage sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Landeshauptstadt Potsdam (Erste Friedhofsgebührenänderungssatzung)

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Erläuterung

Begründung:

 

Mit dem Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschriften – Umsatzsteuerrichtlinien 2005 vom 16.12.2004 - zum Umsatzsteuergesetz 1999 am 01.01.2005 unterliegen Kremierungen in Feuerbestattungsanlagen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht.

Das Bestattungswesen unterliegt dem Landesrecht. Hier wird bestimmt, ob Feuerbestattungsanlagen nur durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder auch durch private Rechtsträger  betrieben werden dürfen. Dürfen nach dem Landesbestattungsgesetz private Rechtsträger Feuerbestattungsanlagen betreiben, steht die Feuerbestattungsanlage der juristische Person des öffentlichen Rechts im Wettbewerb mit diesen. Infolgedessen entfällt die Kremierung in Feuerbestattungsanlagen für juristische Person des öffentlichen Rechts als Hoheitsaufgabe. Damit ist die  Kremierung eine wirtschaftliche Tätigkeit, die nach § 1 Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer unterliegt.

 

Am 07.11.2001 hat der Landtag des Landes Brandenburg das Brandenburgische Bestattungsgesetz beschlossen. Dort ist im § 24 (1) geregelt, dass auch private Rechtsträger Feuerbestattungsanlagen errichten und betreiben dürfen. Mit In Kraft treten dieses Gesetzes für das Land Brandenburg sind die Voraussetzungen der Umsatzsteuerpflicht auf Leistungen des Krematoriums der Landeshauptstadt Potsdam erfüllt.

 

Bisher erfolgte die Gebührenerhebung für die Kremierung auf der Grundlage der Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung er Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Landeshauptstadt Potsdam (Friedhofsgebührensatzung) vom 31.03.2003. Diese Gebühren wurden ohne Umsatzsteuer erhoben.

 

In Anbetracht dessen, dass auf alle Einnahmen aus der Kremierung Umsatzsteuer in Höhe von 16% abzuführen ist, die aber gegenwärtig nicht vom Gebührenzahler eingenommen wird, ist es unumgänglich, eine Satzungsänderung vorzunehmen.

 

Die zu beschließende Änderungssatzung weist im Gebührenverzeichnis die Umsatzsteuer für die Einäscherung und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Neben- und Zusatzleistungen aus. Es handelt sich um die Positionen I.3.1. Einäscherung, I.5.3. Postversand einer Urne und I.7.1. Entfernen von Metall und Plastikbeschlägen an Feuerbestattungssärgen vor der Einäscherung.

In der Kremierungsgebühr waren bislang als Bestandteil die Gebühr für die Annahme und Kühlung des Sarges vor der Einäscherung enthalten. Da gemäß Bestattungsgesetz die Kühlung in den hoheitlichen Bereich einzuordnen ist, ist die entsprechende Gebühr nun separat in einer eigenen Position (I.5.6.) im Gebührenverzeichnis aufgeführt.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Mit Beginn der Umsatzsteuerpflicht ab 01.01.2005 für Einäscherungen im Krematorium hat die Stadt Potsdam auf alle Leistungen im Zusammenhang mit der Kremierung 16 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Bei voraussichtlich 4.500 Einäscherungen wären im Jahre 2005 ohne Satzungsänderung unter Geltendmachung von Vorsteuer ca. 100,0 TEUR, ohne sie vom Gebührenzahler eingenommen zu haben, zur Zahlung an das Finanzamt fällig. Für eine solche außerplanmäßige Ausgabe stünde im Budget des Fachbereiches 47 keine Deckung zur Verfügung.

 

Da vorbereitende Arbeiten und Satzungsänderung einen zeitlichen Vorlauf benötigen, wurde beim Ministerium für Finanzen des Landes Brandenburg der Antrag gestellt, die Steuerpflicht erst ab dem 01.07.2005 wirksam werden zu lassen. Wird diesem Antrag entsprochen, entstehen der Stadt Potsdam mit In Kraft treten dieser Satzung am 01.07.2005 durch die Umsatzsteuerpflicht keine zusätzlichen Ausgaben.  

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Anlagen

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