Beschlussvorlage - 05/SVV/0418
Grunddaten
- Betreff:
-
Gremienbesetzung bei der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Finanzen und Berichtswesen
- Einreicher*:
- Servicebereich Finanzen und Berichtswesen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.06.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Über die Fraktion der PDS werden
Herr Dr. Scharfenberg und
Herr Kutzmutz
über die
Fraktion der SPD wird
Frau Knoblich
über die
Fraktion der CDU wird
Herr Lehmann und
über die
Fraktion der Grünen/B 90 wird
Herr Schüler
in den Aufsichtsrat der Energie und
Wasser Potsdam GmbH entsandt.
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist hundertprozentige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP). Die SWP wiederum hält 65% der Anteile an der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP). Die LHP ist somit mittelbar über die SWP an der EWP beteiligt. Die weiteren 35% der Geschäftsanteile an der EWP hält die E.DIS Aktiengesellschaft (E.DIS AG).
Die Energie und Wasser Potsdam GmbH hat einen Aufsichtsrat,
der aus neun Mitgliedern
besteht, die von den Gesellschaftern entsandt werden, und zwar sechs
Mitglieder von der SWP bzw. der Landeshauptstadt Potsdam und drei
Mitglieder von der E.DIS AG.
Der Aufsichtsratsvorsitzende wird von der SWP bzw. der
Landeshauptstadt Potsdam, der Stellvertreter von der E.DIS AG gestellt (s. § 9
Abs. 1, § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der EWP).
Im Zuge der Anpassung der Gesellschaftsverträge der
Unternehmen, an denen die LHP unmittelbar bzw. mittelbar beteiligt ist, ist
beabsichtigt den Gesellschaftsvertrag der EWP bezüglich der
Aufsichtsratsbesetzung zu ändern.
So ist vorgesehen, dass der Oberbürgermeister der
Landeshauptstadt Potsdam als sogenanntes geborenes Mitglied im Aufsichtsrat der
EWP und Aufsichtsratsvorsitzender fungiert.
Die Änderung betrifft ausschließlich § 10 Abs. 1 des
derzeitig gültigen Gesellschaftsvertrages der EWP.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der EWP kann der
Gesellschaftsvertrag der EWP nur einvernehmlich durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung geändert werden. Die E.DIS AG ist bezüglich der
beabsichtigten Gesellschaftsvertragsänderung in Kenntnis gesetzt worden und um
die Herstellung von Einvernehmen gebeten worden.
Ein
Beschluss der Gesellschafterversammlung der EWP steht noch aus.
Die Amtszeit des derzeitigen Aufsichtsrates im Unternehmen
EWP ist mit der Gesellschafterversammlung beendet, die den Jahresabschluss 2004
feststellt. Diese Gesellschafterversammlung soll im Mai 2005 stattfinden. Der alte
Aufsichtsrat der EWP führt gemäß § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der EWP
die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort.
Danach soll der Aufsichtsrat gemäß den dann geänderten
Regelungen in § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der EWP besetzt werden.
Unter Berücksichtigung, dass vorgesehen ist, den
Gesellschaftsvertrag der EWP wie oben dargestellt, zu ändern, ergibt sich die
Sitzverteilung der fünf von der SWP bzw. der Landeshauptstadt Potsdam in den
Aufsichtsrat der EWP neu zu entsendenden Mitglieder gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 6
der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) i.V. mit § 104 Abs. 1, 2 GO wie
folgt:
Sitze der
Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen
Fraktion
Anzahl der Mitglieder in den Fraktionen
Vorsitzender:
OBM 1
Sitz
PDS = 5x18/48 = 1,875 = 2
Sitze
SPD = 5x11/48 = 1,145833 = 1
Sitz
CDU = 5x10/48 = 1,041666 = 1
Sitz
Grüne/B
90 = 5x 3/48 = 0,3125 = 1
Sitz
BürgerBündnis = 5x 2/48 = 0,208333 = 0
Sitz
Familienpartei = 5x 2/48 = 0,208333 = 0
Sitz
Die
Andere =
5x 2/48 = 0,208333 = 0
Sitz
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die
Aufsichtsratsbesetzung/-nachbesetzung sind die Gemeindeordnung für das Land
Brandenburg und der Gesellschaftsvertrag der EWP.
Gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 6 GO entscheidet die
Stadtverordnetenversammlung über die Bestellung der Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen
Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen.
Die Gemeindeordnung regelt in § 104 die Vertretung der
Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen. In Verbindung mit § 50 Absätze 2 und
3 GO wird entsprechend dem sog. Hare-Niemeyer-Verfahren die Sitzbeanspruchung
der Fraktionen ermittelt.
III. Finanzielle Auswirkungen
Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen
Aufwendungen.